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247 Z - 11/91 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 26.12.1991
Numéro de référence: 247 Z - 11/91
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 16. Dezember 1991

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 18. September 1990 - 5 C 49/89 BSch -)

Tatbestand:

Die Beklagte führte am 21.3.1988 Strömungsmessungen im Bereich von Rheinstromkm. 778,3 durch. Dazu war von der Essenberger Autobahnbrücke von einem Messwagen aus eine Messbombe an einem dünnen, nicht gekennzeichneten und deshalb unsichtbaren Draht in den Strom herabgelassen worden. Außerdem hatte die Beklagte das Boot "E" als Sicherungsboot mit rot-weißer Flagge eingesetzt. Es befand sich gegen 9.50 Uhr etwa 100 m unterhalb der genannten Brücke in einer Position, deren verlängerte Linie auf die Messbombe zuführte. Diese hing von der Brücke etwa 1/3 aus dem rechtsrheinischen Ufer herab und lag in Messposition im Strom. Zur genannten Zeit fuhr stromabwärts der Brücke der Schubverband "L17" der Klägerin im rechtsrheinischen Strombereich zu Berg. Er bestand aus dem Schubboot und 1 Leichter und wurde von dem Zeugen  B. geführt. Die Leichter sollten oberhalb der Brücke in der Nähe des rechtsrheinischen Ufers abgelegt werden. Die Führung des Verbandes wurde von derjenigen des Bootes "E" auf die Strömungsmessungen hingewiesen. Es ist umstritten, in welcher Form dieser Hinweis erfolgte. Der Schubverband fuhr an der Steuerbordseite an dem Sicherungsboot vorbei und nahm dann entweder noch vor der Brücke oder unter demselben Kurs nach Backbord. Dabei stiess er gegen die Messbombe, zerriss deren Draht und beschädigte sie. Nach der Behauptung der Klägerin wurde auch ein Leichter ihres Schubverbandes leicht beschädigt. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Führung des Bootes "E" habe über Funk lediglich gesagt "Wir führen Messarbeiten durch, bitte linksrheinisch zu Berg fahren". Dieser Aufforderung sei die Führung des Schubverbandes dadurch gefolgt, dass sie das Boot an seiner Steuerbordseite passiert habe. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Schuld an der Beschädigung von Messbombe u. Leichter entfalle auch deshalb, weil der Draht der Bombe nicht gekennzeichnet worden sei und das auf der Brücke stehende Fahrzeug kein Rundumlicht in Betrieb gehabt habe.
 
Die Klägerin hat schließlich ihren Leichterschaden auf DM 273,60 beziffert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 273,60 nebst 6,75% Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet:

Die Führung des Schubverbandes sei von dem Führer des Bootes "E", dem Zeugen S., darauf hingewiesen worden, sie könne das Boot an der Backbord- oder Steuerbordseite passieren. Sie dürfe aber bei einer Vorbeifahrt an der Steuerbordseite des Bootes, den dann zur Erreichung des rechtsrheinischen Liegeplatzes notwendigen Kurswechsel nach Backbord erst oberhalb der Autobahnbrücke vornehmen. Bei der Übergabe der beschädigten Messbombe habe der Führer des Verbandes gesagt, er habe diese Weisung wohl nicht richtig verstanden.

Der Beklagte hat bestritten, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat Zeugen vernommen und sodann die Klage abgewiesen.

Die Berufungskammer verweist auf die Begründung des Urteils, auf deren Einzelheiten sie in ihren Entscheidungsgründen eingeht.

Die Klägerin hat Berufung bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt eingelegt. Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 273,60 nebst 6,75% Zinsen seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszuge und nehmen zu den Ausführungen des Rheinschifffahrtsgerichts Stellung.

Entscheidungsgründe:

Die formell nicht zu beanstandende Berufung hat aus den folgenden Gründen Erfolg.

1. Das Rheinschifffahrtsgericht sieht die von ihm festgestellte Schuld der Führung des Schubverbandes "L17" darin, dass dieser zu früh Kurs nach Backbord genommen habe. Die in diesem Zusammenhang durchgeführte Beweiswürdigung war überflüssig, da der festgestellte Kurswechsel unstreitig ist. Er ist einmal von beiden Prozessparteien in der Klageschrift und in der Erwiderung darauf vorgetragen worden. Außerdem ist er von allen Zeugen, die den Kurs beeinflusst oder beobachtet haben, bestätigt worden. Das gilt insbesondere für die Besatzung des Schubverbandes, die auch bestätigt hat, den Kurswechsel bewusst herbeigeführt zu haben. Angesichts dieser Aussagen sind Vermutungen, er sei durch die Flussströmung herbeigeführt worden, wie sie vom Rheinschifffahrtsgericht, aber auch von einzelnen Zeugen angestellt worden sind, müßig. Seine Ansicht, der Kurswechsel des Schubverbands nach Backbord sei zu früh erfolgt, hat das Rheinschifffahrtsgericht mit einer damit verbundenen Gefahr für das Wahrschauboot begründet. Eine solche Gefahr zeigen aber die Aussagen der Besatzung dieses Bootes nicht an. Aus ihnen geht hervor, dass man dem nach Backbord gehenden Verbände ausgewichen ist, nicht aber, dass irgendeine Gefahr bestand. Gefährlich wurde der Kurswechsel nur für die von der Autobahnbrücke herabhängende Messbombe. Die Herbeiführung dieser Gefahr rechtfertigte aber einen Schuldvorwurf nur dann, wenn die Führung des Schubverbandes auf sie hingewiesen worden wäre. Eine solche Feststellung glaubt aber das Rheinschifffahrtsgericht nicht treffen zu können, weil in diesem Punkte die Beweisaufnahme kein klares Ergebnis gebracht habe. Die Berufungskammer muss deshalb feststellen, dass der Schuldvorwurf des Rheinschifffahrtsgerichts in der Luft hängt und von der gegebenen Begründung nicht getragen wird.

2. Er kann auch mit einer anderen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

Im Einzelnen:

a) Es ist unstreitig, dass der Schubverband von dem Wahrschauboot aus über Funk angesprochen und darauf hingewiesen wurde, dass Messungen der Strömung durchgeführt wurden. Die Besatzung des Wahrschaubootes, die Zeugen S. und K., haben ausgesagt, der Hinweis sei etwa so erfolgt : Der Schubverband könne rechtsrheinisch oder linksrheinisch an dem Wahrschauboot vorbeifahren. Fahre er linksrheinisch vorbei, so solle er erst oberhalb der Autobahnbrücke "reinfahren" und "dann eventuell reinsacken lassen". Um diesen Hinweis zu verstehen, muss man wissen, dass allen Beteiligten folgendes bekannt war. Der Schubverband hatte seine Leichter oberhalb der Autobahnbrücke am rechtsrheinischen Ufer abzulegen. Fuhr er am linksrheinischen Ufer an dem Wahrschauboot vorbei, so musste er also bald nach Backbord zum rechtsrheinischen Ufer wechseln, um den Liegeplatz anfahren zu können. Die Besatzung des Wahrschaubootes. wies ihn also an, diesen Kurswechsel erst oberhalb der Autobahnbrücke vorzunehmen. Den bisher geschilderten Aussagen stehen diejenigen von Besatzungsmitgliedern des Schubverbandes, der Zeugen F. und B., gegenüber. Nach ihnen hat die Besatzung des Wahrschaubootes nur auf Messarbeiten hingewiesen und um Vorsicht gebeten.

b) Das Rheinschifffahrtsgericht stellt beide Aussagengruppen einfach gegenüber, erklärt sie für nicht vereinbar und äußert die Überzeugung, die übereinstimmenden Aussagen jeder Schiffsbesatzung seien durch Bordsolidarität beeinflusst, d.h. durch das Bestreben, eigene Schuld zurückzuweisen und das andere Schiff bzw. dessen Besatzung als schuldig hinzustellen. Bei einer solchen Bewertung kommen Aussagen von Schiffsbesatzungen als Grundlage gerichtlicher Feststellungen nur in den seltenen Fällen in Betracht, in denen sich aus ihnen Schuldvorwürfe an diese Besatzung ableiten lassen. Stimmen sie in anderen Fällen überein, so macht sie gerade dies verdächtig und nicht glaubwürdig, weil die Übereinstimmung keine solche in der Wahrheit ist, sondern durch das gemeinsame Bestreben nach Selbstrechtfertigung bestimmt wird. Stimmen sie nicht überein, so nimmt ihnen die Nichtübereinstimmung die Qualität und macht sie ungeeignet, gerichtliche Feststellungen zu tragen. Eine solche Bewertung kann nicht als ausreichend angesehen werden. Es fehlt z.B. jedes Eingehen auf den Inhalt der bewerteten Aussagen, der Hinweise auf ihre Richtigkeit geben kann. Unberücksichtigt bleibt weiter die Position der Aussagenden im Zeitpunkt der entscheidenden Ereignisse. Ihre Interessen werden auf die Bordsolidarität eingeengt. Jedes Interesse, die Wahrheit zu sagen, wird geleugnet, wenn die Bordsolidarität es nicht zulässt.

3. a) Die Aussagen der Besatzung des Wahrschaubootes können nur richtig bewertet werden, wenn man von der dieser Besatzung gestellten Aufgabe ausgeht. Diese war der Schutz der von der Autobahnbrücke herabhängenden Messbombe davor, von Schiffen angefahren und beschädigt zu werden. Eine solche Aufgabe konnte nur erfüllt werden, wenn die Stelle, wo die Bombe im Wasser lag, genau bezeichnet wurde. Im vorliegenden Falle konnte dies durch Hinweis auf den auf der Brücke stehenden Messwagen geschehen, von dem die Bombe an einem Draht herabhing. Man konnte ferner auf den Liegeort der Bombe durch Hinweis auf den Raum zwischen ihr und dem nächsten Brückenpfeiler oder dem rechtsrheinischen Ufer aufmerksam machen.

b) Solche genauen Erklärungen hat die Besatzung des Wahrschaubootes nach ihren eigenen Aussagen nicht gegeben. Der Hinweis auf Messarbeiten verbunden mit der Bemerkung, der Verband könne das Boot an beiden Seiten passieren, solle aber, wenn er linksrheinisch vorbeifahre, den dann später notwendigen Kurswechsel nach Backbord erst oberhalb der Brücke vornehmen, war unzureichend. Ein Schutzobjekt wurde nicht genannt, was als besonders schwerwiegende Unterlassung bewertet werden muss.

c) Auf die Aussagen der Besatzung des Schubverbandes kommt es nach den voraufgegangenen Darlegungen nicht mehr an. Nach ihnen waren die Hinweise der Besatzung des Wahrschaubootes noch unverbindlicher und allgemeiner als bisher angenommen. Eine Gegenüberstellung beider Aussagegruppen ist nicht notwendig. Auch die Tatsache, dass der Draht, an dem die Messbombe hing, nicht mit Fähnchen gekennzeichnet war, ist ohne Bedeutung.
Im Ergebnis ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.9.1990 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort dahin abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Ihre Festsetzung gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.