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21 OWi AK 177/77 - Amtsgericht (-)
Date du jugement: 31.05.1978
Numéro de référence: 21 OWi AK 177/77
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Amtsgericht Münster
Section: -

Leitsatz:

Die Berechnung pauschalierter Sonderleistungsentgelte ist wegen gesetzwidriger Umgehung der Festfrachtvorschriften unzulässig, wenn die Angemessenheit der Entgelte im Verhältnis zu den entsprechenden Leistungen nicht im einzelnen durch Belege nachgewiesen werden kann.

Urteil

des Amtsgerichts Münster

vom 31. Mai 1978

Zum Sachverhalt:

Dem von einer Niederlassung der Reederei S ständig beschäftigten Partikulier R wurden, wie bei einer Frachtenprüfung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West festgestellt wurde, zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt. Über diese Unkosten, die außerhalb des Frachteinsatzes entstanden waren, wurde mittels eines hierfür entwickelten Formblattes eine monatliche Abrechnung erteilt, die stets über 200,- DM lautete, sich aber auf 9 wechselnde Positionen bezog. Für einen der Monate waren folgende Einzelbeträge berechnet worden:

Bearbeitungsgebühr und Überweisungskosten für Material und Bunkerrechnungen                                          

60,- DM

Abwicklung ihrer Interessen bei der Bank, Versicherung   

35,- DM

Entstandene Kosten für die Erstellung zusätzlicher Kontoauszüge/Belege sowie Postversand     

45,-  DM

Telefonkosten, Ordergeb. Avisierungen in 6 verschiedenen Orten                                         

40,- DM

Sonstiges, z.B. Hafenfahrt, Pkw-Aufwendungen, Vorlageprovision             

20,- DM

Für andere Monate wurden Positionen folgender Art ausgefüllt:      

200,- DM
                                                                                        
Verschiedene Überweisungen (Versicherung, Finanzamt, Krankenkasse, Sonstiges)
Barzahlung, z. B. Lotsenkosten        

+ 11 % USt. 22,- DM
                                                                      
Entstandene Kosten für Beschaffung von Monteuren und Werftplätzen
Personalbeschaffung.           

222,- DM

Mit Wissen des betroffenen Niederlassungsleiters hat die Angestellte T. die Abrechnungen erstellt, mit denen auch Partikulier R. einverstanden war. Tatsächlich hat R. das Niederlassungsbüro für bestimmte Sonderleistungen, wie z. B. für Telefonate, Ausstellung von Belegen, Beschaffung von Monteuren und Werften, für den Verkehr mit Banken und Versicherungen usw. in Anspruch genommen, ohne dass Einzelbelege über Umfang und Art derartiger Tätigkeiten erstellt und aufbewahrt worden wären. Die T. hat die Positionen nur geschätzt. Mangels entsprechender Belege konnte die Angemessenheit der Pauschalvergütung nicht festgestellt werden. Der Betroffene machte geltend, dass diese Art der Abrechnung von Sonderkosten im Einverständnis mit dem Partikulier R. und nach Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion schon von seinem Vorgänger gehandhabt worden sei.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 36 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in Verbindung mit § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes eine Geldbuße von 100,- DM kostenpflichtig festgesetzt.

Aus den Gründen:

„Die gewählte Art der Abrechnung war unzulässig, da in keiner Weise feststand, dass die berechneten Sonderleistungen auch nur annähernd angefallen waren. Dies musste sich dem Betroffenen aufdrängen, so dass er zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum eine gewisse Kontrolle hätte einrichten müssen. Im Endergebnis läuft diese Art der Pauschalabrechnungen für angeblich erbrachte Sonderleistungen auf eine Umgehung der Festfrachtvorschriften hinaus.

Bei Bemessung der Geldbuße ist davon auszugehen, dass die Art der gewählten Abrechnung bereits vor dem Eintreten des Betroffenen in der Niederlassung eingeführt war. Er hat diese Art der Abrechnung lediglich übernommen und weitergeführt. Tatsächlich sind gewisse Sonderleistungen für den Partikulier R. erbracht worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit hielt das Gericht eine Geldbuße von 100,- DM für angemessen und ausreichend.“