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Urteil des Amtsgerichts – Schiffahrtsgericht St. Goar
vom 03.05.2004
2040 Js 37758/03.4 Cs BSch
Gründe:
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO):
Der jetzt 57 Jahre alte Angeklagte hat den Beruf eines Schiffsführers erlernt. Er betreibt nunmehr ein Schifffahrtsunternehmen und entnimmt seinem Betrieb 3.000,00 Euro monatlich, so dass ihm 1.500,00 Euro frei zur Verfügung stehen. Er ist geschieden, hat jedoch keine Unterhaltsverpflichtungen. Strafrechtlich ist er bislang in 1995 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Schiffsverkehrs in Erscheinung getreten und wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 DM belegt.
Am 29. Mai 2003 suchte der Angeklagte mit der ihm gehörenden Motoryacht das Freizeitgebiet "Zum engen Türchen" bei Osterspai auf. Dort lag er den Nachmittag über vor Anker und genoss das angenehme Wetter. Gemeinsam mit den Zeugen A.F. und W.D., die mit dem Auto zum Sonnenbaden dorthin gekommen waren, trank man Bier und Wein. Als der Abend nahte, bot der Angeklagte dem jungen Paar an, es mit dem Schiff mit nach Koblenz zu nehmen. Diesen imponierte die großzügig ausgestattete Yacht und nahmen die Einladung des Angeklagten an. Noch im "Engen Türchen" überholte der Angeklagte die vor ihm fahrende Yacht in so rasanter Fahrt, dass die in einem Paddelboot am Ufer sitzende Zeugin E.J. mit dem Boot auf die Ufersteine aufschlug und fürchtete, aus dem Boot zu fallen. Zwei an der Mole als Päckchen festgemachte Yachten wurden derart gebeutelt, dass der Eigentümer einer der Yachten, der Zeuge V. dem Angeklagten mit seinem Außenborder Beiboot hinterherfuhr und zur Rede stellte. Der Angeklagte, vom Alkohol enthemmt, antwortete mit unflätigen Beschimpfungen und setzte seine Fahrt bis Koblenz fort. Dort machte er an dem einem Kollegen gehörenden und in der Mosel festgemachten Berufsschiff fest. Inzwischen hatte ihn nämlich die Nachricht erreicht, die Wasserschutzpolizei Station Koblenz sei benachrichtigt und erwarte ihn. Dem wollte der Angeklagte, der sich seines alkoholisierten Zustandes bewusst war, entgehen. Die Polizeibeamten, die von dem Zeugen V. benachrichtigt waren, wussten, dass der Angeklagte gerne die Moselmündung aufsuchte und begaben sich mit dem Pkw zur Liegestelle des Angeklagten. Der Angeklagte leugnete zunächst, die Yacht geführt zu haben. Eine ihm um 21.15 Uhr genommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,63 Promille.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit das Gericht diesen folgen konnte, den uneidlichen Aussagen der Zeugen W.V., W.J., A.J., R.B., E.-M.J., A.F., W.D., E.A., A.H. sowie des Polizeikommissars R.S. und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K.
Hiernach muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zur Tatzeit mit mindestens 1,25 Promille Blutalkohol sein Fahrzeug führte.
Damit war der Angeklagte absolut fahruntüchtig. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ Band 37 S. 89 ist für den Straßenverkehr anerkannt, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gegeben ist. Selbst wenn die Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Nachtrunkes zuträfen, muss er vor der Fahrt mit der Yacht mehr als einen Liter Wein getrunken haben. Zwar werden mit Schiffen nicht gleiche Geschwindigkeiten erreicht wie mit Landfahrzeugen. Beim Navigieren eines Schiffes sind indes weitaus größere Fremdeinflüsse zu beachten, weshalb dieses im Ergebnis ähnlich zu beurteilen ist. Dies muss jedenfalls für den Verkehr auf den Rhein Geltung haben, auf dem einmal eine relativ große Verkehrsdichte zu beachten ist und zum anderen häufig wechselnde Strömungsverhältnisse, so dass sichere Reaktionen innerhalb kürzester Zeit ähnlich wie im Straßenverkehr vonnöten sind. Dies ist dem Angeklagten auch als Berufsschiffer bekannt.
Der Angeklagte hat sich somit der vorsätzlichen Trunkenheit im Schiffsverkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. Da er einschlägig noch nicht in Erscheinung getreten war, konnte es bei einer Geldstrafe sein Bewenden haben, die allerdings der Schuld des Angeklagten angemessen mit 50 Tagessätzen zu bemessen war. Nach dem Einkommen des Angeklagten ist ein Tagessatz von 60,00 Euro gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.