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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 6. Mai 1987
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar
vom 12.2.1986 - 109 Js (a) 54059/85 -4 OW BSchRh -)
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Der Betroffene war im August und September 1984 verantwortlicher Schiffsführer des der Fa. L. in Muttenz (Schweiz) gehörenden Koppel Verbandes bestehend auf dem MTS "W" und dem TL "S". Für diesen Verband war für die Betriebsform D eine Besatzung von 2 Schiffsführern und 3 Matrosen vorgeschrieben, während sich nur 1 Schiffsführer, 1 Steuermann u. 1 Matrose, was der Betriebsform A entsprach, an Bord befand. Nach Betriebsform A war der Betroffene verpflichtet, jeweils eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 Stunden einzuhalten (§ 14.03 Rheinschiffsuntersuchungsordnung). Bei Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei in Bingen und Wörth wurde festgestellt, dass der Betroffene vom 27.8.84 14.00 Uhr bis 30.8.84 16.30 Uhr die Strecke Antwerpen bis Bingen in ununterbrochener Fahrt zurücklegte. Derner hat er in der Zeit vom 5.8 bis 10.8.1984 täglich die zugelassene Fahrzeit überschritten und wiederholt die vorgeschriebene Nachtruhe nicht eingehalten. Dieser Sachverhalt wird von dem Betroffenen selbst in seiner schriftlichen Äußerung eingeräumt, aber darauf verwiesen, dass er von seinem Arbeitgeber gezwungen worden sei, bis Basel ohne Aufenthalt durchzufahren. Durch Urteil vom 12.2.1986 verhängte das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar gegen den Betroffenen eine Geldbusse von DM 300,- , womit es gegenüber den vorausgegangenen beiden Bußgeldbescheiden der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest in Mainz über DM 705,- und DM 805,- der Zwangslage des Betroffenen Rechnung trug. Auch seine Berufung stützt der Betroffene auf diese Weisung seines Arbeitgebers.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Betroffenen konnte keinen Erfolg haben.
Nach Auffassung der Berufungskammer ist in erster Linie der Schiffsführer für die Einhaltung der in der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung festgelegten Besatzungs- und Fahrzeit- bzw. Ruhezeitbestimmung verantwortlich. Falls ihm hierzu bestimmte, den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehende Weisungen seines Arbeitgebers erteilt werden sollten, so hat er diese unbeachtet zu lassen. Notfalls muss er es in diesem Punkte auf eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber ankommen lassen, zumal über deren Ausgang zu seinen Gunsten kein Zweifel bestehen dürfte. Trotzdem hat das erstinstanzliche Rheinschifffahrtsgericht der Zwangslage, in der sich der Betroffene gegenüber seinem Arbeitgeber befand, dadurch Rechnung getragen, dass die ursprünglich höheren Geldbussen auf eine Geldbusse von DM 300,- reduzierte. Diese Bußgeldhöhe erscheint auch der Berufungskammer für schuld- und tatangemessen, wobei nicht außer Acht bleiben durfte, dass von dem Koppelverband mit seiner übermüdeten Besatzung eine nicht unerhebliche Gefahr ausging.
Es war deshalb mit Kostenfolge aus § 46 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung für Recht zu erkennen:
1) Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 12.2.1986 wird zurückgewiesen und das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts bestätigt.
2) Die Kosten des Verfahrens, die gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht St. Goar festzusetzen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
A. BOUR P.P. VREEDE