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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 18. November 1986
(Auf die Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 12.06.1985 - OWi 1021/85 RhSch -)
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Betroffene ist der Eigner und Führer des Motorschiffs "H". Er gibt zu, das Schiff, als es am 5.7.1984 von der deutschen Wasserschutzpolizei überprüft wurde, seit etwa 1 1/2 Jahren in der Betriebsform A zu fahren, ohne die dazu erforderliche Mindestbesatzung an Bord zu haben. Es fehlt der Schiffsjunge. Der Betroffene hat weiter damals erklärt, er habe nicht die Absicht, in der nächsten Zeit einen Schiffsjungen an Bord zu nehmen. Wegen dieses Verhaltens ist gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen § 14.01 RheinSchUO ein Bußgeldbescheid über DM 2.600,- ergangen. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim gegen ihn wegen der gleichen Tat (Ordnungswidrigkeit gem. Art. 8 Nr. 1 c und Nr. 2 d RheinSchUO) eine Geldbusse von DM 500,- festgesetzt, und zwar durch Beschluss vom 12.6.1985. Der Betroffene hat Berufung mit dem Ziel eingelegt, die Herabsetzung der Geldbusse auf DM 50,- zu erreichen. Er meint, das Gericht habe bei der Bemessung der Geldbusse nicht berücksichtigt, dass die von ihm begangenen Taten nur insoweit nicht gebüßt werden könnten, als sie im letzten Jahr vor der Einleitung dieses Verfahrens begangen worden seien. In früherer Zeit begangene Taten seien verjährt. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass er wegen verschiedener Taten, auf welche sich die festgesetzte Busse beziehe, gebührenpflichtig verwarnt, mithin bestraft worden sei. Die festgesetzte Geldbusse enthalte also teilweise eine Doppelbestrafung. Diese Rügen können der Berufung, die formell nicht zu beanstanden ist, nicht zum Erfolge verhelfen.
1. Das Rheinschifffahrtsgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbusse von DM 500,- festgesetzt, weil es der Ansicht war, er habe "seit ca. 1 1/2 Jahren" mit seinem Schiff "H" den Rhein befahren, ohne die erforderliche Mindestbesatzung an Bord zu haben, da der Schiffsjunge gefehlt habe. Damit hat das Rheinschifffahrtsgericht - allerdings ohne die Bezeichnung zu verwenden - eine fortgesetzte Handlung des Betroffenen angenommen. Diese ist strafrechtlich immer dann gegeben, wenn aufgrund eines einmal gefassten Gesamtvorsatzes das gleiche Delikt - hier die gleiche Ordnungswidrigkeit - nochmals begangen wird. Sie ist also u.a. dann nicht feststellbar, wenn keine mehrfache Handlung bewiesen werden kann, oder wenn feststeht, dass mehrere Handlungen mit Ausnahme der letzten schon mit Geldbussen oder gebührenpflichtigen Verwarnungen belegt worden sind.
In der Verhandlung der Berufungskammer hat der Vertreter der Anklagebehörde zugestanden, dass die mit Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen vom 6.10.1986 vorgelegten Unterlagen über gebührenpflichtige Verwarnungen des Betroffenen am 23.9.1983, 13.4.1984 und 2.7.1984 Fahrten mit unterbemanntem Schiff betreffen. Er hat weiter eingestanden, dass der Betroffene auch in früherer Zeit wegen solcher Fahrten gebührenpflichtig verwarnt worden sei. Damit ist zumindest unklar, ob der Betroffene in der Zeit vom 2.7.1984 Fahrten mit unterbemanntem Schiff unternommen hat, deretwegen er nicht gebührenpflichtig verwarnt worden ist. Diese Unklarheit wirkt zugunsten des Betroffenen und verhindert die Feststellung, er habe vor dem 2.7.1984 Fahrten bei Unterbemannung unternommen, die durch gebührenpflichtige Verwarnungen nicht erledigt worden seien.
2. Die Berufungskammer geht davon aus, dass die gebührenpflichtige Verwarnung des Betroffenen am 2.7.1984 auf der gleichen Reise erfolgt ist, auf der er am 5.7.1984 mit unterbemanntem Schiff angetroffen wurde. Das macht aber die Festsetzung einer Geldbusse nicht unmöglich. Die gebührenpflichtige Verwarnung am 2.7.1984 gab dem Betroffenen nicht die Fortsetzung seiner Reise mit unterbemanntem Schiff frei, sondern betraf nur die Fahrt bis zum genannten Tage. Ihre Fortsetzung ohne vollständige Schiffsbesatzung war eine neue Ordnungswidrigkeit. Entschuldigungsgründe des Betroffenen sind nicht zu sehen. Die Vervollständigung der Besatzung - z.B. durch einen Hilfsmann - war jederzeit möglich. Die damit verbundenen Kosten mussten aufgewendet werden. Verjährungsprobleme unter den dargelegten Umständen sind nicht vorhanden.
3. Die Höhe der Busse muss einmal der Tatsache Rechnung tragen, dass sie nur für die Fahrt nach dem 2.7.1984, also für eine Einzeltat möglich ist. Eine fortgesetzte Tat scheidet als Grundlage aus. Zum anderen ist aber für die Höhe der Busse die Hartnäckigkeit von Bedeutung, mit welcher der Betroffene die Bemannungsvorschriften missachtet. Sie zeigt sich vor allem in seiner Erklärung am 5.7.1984 vor den Beamten der Wasserschutzpolizei, er werde auch in Zukunft keinen Schiffsjungen einstellen.
Beide Gesichtspunkte haben die Berufungskammer bewogen, die vom Rheinschifffahrtsgericht festgesetzte Geldbusse auf DM 300,- zu mäßigen.
Es wird deshalb für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Betroffenen hin wird der Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 12.6.1985 dahin abgeändert, dass die gegen den Betroffenen festgesetzte Geldbusse auf DM 300,- herabgesetzt wird. Die weitergehende Berufung des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Betroffene zur Hälfte.
Deren Festsetzung erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.