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Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Urteil vom 31.10.1985
Zum Tatbestand:
Der Betroffene ist verantwortlicher Schiffsführer des Motortankschiffes "D". Er befand sich mit diesem Fahrzeug am 2. Juni 1983 in der Ortslage Worms auf dem Rhein auf der Bergfahrt. Obwohl die Hochwassermarke I am Richtpegel Worms um 30 cm überschritten war, hielt der Betroffene mit dem von ihm geführten Fahrzeug nicht das mittlere Stromdrittel ein, sondern änderte oberhalb der Wormser Straßenbrücke seinen Kurs zum linksrheinischen Ufer und fuhr ab Stromkm. 442,700 in einem Abstand von 50-60 m zum linken Ufer, bei einer Gesamtstrombreite von 300 m.
Am 6.7.1983 wurde gegen den Betroffenen von der Bußgeldbehörde bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-West eine Geldbuße in Höhe von DM 100,-- wegen Verstoßes gegen den § 10.01 Nr.1a und 3 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verhängt. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem Rheinschifffahrtsgericht Mainz am 6.6.1984 verurteilte dieses den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 10.01 Nr.1 a und 3 RheinSchPV i.V. mit Art.5 Abs.2 Nr.44 RheinSchPEV zu einer Geldbuße von DM 100,--. Zugleich wurden ihm die Auslagen des Verfahrens auferlegt. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Berufung an die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ein, wobei er zur Begründung der Berufung ausführte, dass er durch einen ihm oberhalb der Straßenbrücke Worms begegneten Talfahrer (MS "R") gezwungen gewesen sei, zum linksrheinischen Ufer hin auszuweichen.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die vom Betroffenen eingelegte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, in der Sache aber nicht begründet.
II.
3h Übereinstimmung mit dem Rheinschifffahrtsgericht Mainz erachtet auch die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Einlassung des Betroffenen als widerlegt, er sei durch die Begegnung mit einem Talfahrer oberhalb der Wormser Straßenbrücke gezwungen gewesen, seinen wegen des Hochwassers im mittleren Stromdrittel verlaufenden Kurs zu verlassen und dichter an das linksrheinische Ufer heranzugehen. Dieser Einlassung stehen nicht nur die Aussage des Wasserschutzpolizeibeamten Haug von der Wasserschutzpolizeistation Worms entgegen, der von Land auf die Vorbeifahrt des von dem Betroffenen geführten MS "D" beobachtete, sondern auch zusätzlich die von dem Beamten aufgenommenen Lichtbilder (B1.23 der Akt.), die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und keinen in unmittelbarer Nähe des MTS "D" fahrenden Talfahrers erkennen lassen, durch den der Betroffene gezwungen gewesen sein könnte, bei einer Gesamtstrombreite von 300 m auf einen Abstand von 50 - 60 m an das linke Ufer heranzugehen und in diesem Abstand weiterzufahren.
Dem Betroffenen blieb auf jeden Fall nach der auf den Lichtbildern wiedergegebenen Gesamtsituation genügend Möglichkeit, unmittelbar hinter dem passierenden Talfahrer wieder das mittlere Drittel des Fahrwassers aufzusuchen, wozu er jedoch keinerlei Anstalten machte, sondern ohne Not am linken Ufer in einem Abstand von 50 - 60 m weiterfuhr, wie das untere Bild auf Blatt 23 der Akten, das MS "D" von hinten zeigt, deutlich macht. Damit hat er schuldhaft die Bestimmung des § 10.01 Nr. 1a und 3 RheinSchPV zuwidergehandelt, da bei einem Pegelstand von 5,20 m am Richtpegel Worms die Hochwassermarke I überschritten war und somit die Bergfahrt das mittlere Stromdrittel einhalten musste.
Die vom erstinstanzlichen Rheinschifffahrtsgericht Mainz verhängte Geldbuße erscheint der Berufungskammer schuld- und tatangemessen. Es war deshalb mit Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V. mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung und Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte für Recht zu erkennen:
1) Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 6.6.1984 (AZ 11 Js 21317/83 ,19 OWi) wird zurückgewiesen und das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts bestätigt.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens, die gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht Mainz festzusetzen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.