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Leitsatz:
Auch bei einmaliger, versehentlicher Nichtberechnung des fälligen Kleinwasserzuschlages verlangt die Überwachungsbehörde gemäß § 31 Abs. 3 BiSchVG die Zahlung des Differenzbetrages.
Urteil des Landgerichts Duisburg
vom 20. November 1981
12S8/81
Zum Tatbestand:
Die beklagte Reederei hatte der als Unterfrachtführerin eingesetzten Fa. C. den Transport einer Partie Aluminiumhydroxit von Ludwigshafen nach Duisburg übertragen. Vereinbarungsgemäß wurde der Fa. C. eine Gutschrift erteilt, bei der zwar die festgesetzte FTB-Fracht richtig, aber der KWZ von 20% nicht berechnet worden war.
Die Klägerin verlangt gemäß § 31 Abs. 3 BiSchVerkG von der Beklagten Zahlung eines Betrages von etwa 550,- DM.
Die Beklagte verneint den Vorwurf einer grobfahrlässigen Nichtbeachtung der Festfrachtvorschriften. In diesem einmaligen Sonderfall habe nicht, wie in der Firma üblich, der Disponent, sondern der Buchhalter die Abrechnung vorgenommen und dabei die Notwendigkeit der Berechnung von KWZ übersehen. Übrigens seien die Voraussetzungen für KWZ noch nicht bei Vorlage des Schiffes, sondern erst während der Beladung eingetreten.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Das Gericht geht davon aus, dass die verantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten selbstverständlich die Tarifbestimmungen, auf die es hier ankommt, im Einzelnen kannten. Sie hatten offenbar auch ihre daraus abzuleitende Pflicht erfüllt, alle mit tariflichen Geschäftsvorfällen unmittelbar betrauten Disponenten über die Bedeutung der Einhaltung aller Tarife einschließlich der Tatbestände, in denen der KWZ berechnet und gezahlt werden musste, zu belehren und sie zu ständiger Einhaltung der gesetzlichen Normen anzuhalten sowie sie entsprechend zu überwachen.
Das folgt die Kammer aus der von der Beklagten vorgetragenen und von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Behauptung, dass die Beklagte das von ihr beschäftigte Personal, welches mit der Disponierung und der Abrechnung der Schiffsfrachten zu tun hatte, seit langen Jahren beschäftige und dass in dieser Zeit alle Leute gut ausgebildet worden seien, und dass im übrigen bei den Hunderten von Frachten, die jährlich durchgeführt und abgerechnet werden müssten, lediglich in diesem einen besonderen Fall es zu der Nichtgewährung des KWZ gekommen sei.
Die Besonderheit des Falles bestehe darin, dass normaler Wasserstand bei Vorlage des Schiffes gegeben gewesen sei und dass der Eintritt des Niedrigwassers kurzfristig an einem Tag während des Beladens, als die Akten sich bereits in der Buchhaltung befunden hätten, erfolgt sei.
Der an sich zuständige Disponent der Beklagten hätte indessen berücksichtigen müssen, dass das den KWZ auslösende Niedrigwasser nachträglich eintreten konnte und dass die Buchhaltung mit größter Wahrscheinlichkeit diesen für die Frachtberechnung mitentscheidenden Umstand nicht von sich aus berücksichtigen würde.
Wenn er selbst die Frachtabrechnung vorgenommen hätte und selbst den Eintritt des Niedrigwassers trotz seiner guten Schulung und trotz Überwachung durch seine Vorgesetzten nicht beachtet hätte, wäre nach der einhelligen Rechtsprechung der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ohne weiteres begründet gewesen.
Wer in nicht unerheblichem Umfang mit Tarifentgelten zu tun hat, muss sich über alle für die Tarifberechnung maßgeblichen Umstände genaue Kenntnis verschaffen. Wer das nicht tut, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 31 Abs. 3 BSchG (BGH in NJW 1975, 1283 ff).
Dasselbe muss aber auch gelten für den Fall, dass die eigentlich vom Disponenten vorzunehmende Arbeit der Frachtabrechnung von diesem einen mit den Besonderheiten des KWZ und seinen Voraussetzungen möglicherweise nicht vertrauten Buchhalter überlassen worden ist. Bei eigener Berechnung hätte der Disponent die mögliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines KWZ überprüfen müssen und hätte deshalb, als er die Bearbeitung der Tarifabrechnung aus der Hand gab, den Buchhalter auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, vor endgültiger Erteilung der Gutschrift nachzuforschen, ob nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines KWZ, nämlich der Eintritt von Niedrigwasser, nachträglich sich erfüllt hatten. Der Disponent hätte sich vor Augen führen müssen, dass ohne Information des Buchhalters mit fast völliger Sicherheit der KWZ vergessen würde, falls die Voraussetzungen nachträglich eintreten sollten.
Die Kammer hält deshalb dieses der Beklagten anzulastende Versäumnis für grob fahrlässig im Sinne des § 31 Abs. 3 BSchG und hat infolgedessen die Berufung mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückweisen müssen.
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