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Leitsatz:
Bei einer Sichtweite von 500 m ist die Fortsetzung der Bergfahrt auf dem Rhein zulässig, falls diese mit reduzierter Fahrtstufe, die ein jederzeitiges Anhalten möglich macht, durchgeführt wird.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 26. Mai 1981
127 B - 6/81
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Sachverhalt:
Außer dem oben auszugsweise veröffentlichten zivilen Rechtsstreit 129 Z 7/81 - ist auch ein Bußgeldverfahren gegen den Schiffsführer des MTS N bis zur Berufungskammer der Rheinzentralkommission gelangt. Es wird deshalb auf den oben dargestellten Sachverhalt Bezug genommen. Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid in Höhe von 80,- DM festgesetzt worden, weil er trotz verminderter Sicht die Fahrt fortgesetzt und keinen langen Ton als Nebelzeichen gegeben habe. Diese Buße wurde auch in dem auf seinen Einspruch hin erlassenen Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts festgesetzt. Die Berufungskammer der Rheinzentralkommission hat der Berufung zum Teil entsprochen und die Geldbuße auf 40,- DM (lediglich wegen der Nichtabgabe von Nebelzeichen) ermäßigt.
Aus den Gründen:
„...
Angesichts der einander widersprechenden Zeugenbekundungen und der Angaben der Wasserschutzpolizeibeamten, die allerdings für den Unfallzeitpunkt nicht verwendbar sind, kommt der Zeugenerklärung des einzigen unbeteiligten Zeugen, des Schiffsführers J. des auf Höhe der Unfallstelle stilliegenden MS G, entscheidende Bedeutung zu. Dieser Zeuge, der unmittelbar nach dem Zusammenstoß auf das Kollisionsgeräusch hin an Deck kam, bekundete, daß die Sicht etwa 500 m betragen habe und er überlegt habe, mit seinem Schiff die Fahrt aufzunehmen. Angesichts dieser neutralen Zeugenaussage sieht die Berufungskammer im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Gericht als erwiesen an, daß die Sichtweite zur Unfallzeit und im Bereich der Unfallstelle ca. 500 m betragen hat. Bei einer solchen Sichtweite ist aber - wie die Berufungskammer in ihrem Urteil vom 16. 10. 1972 (14 Z - 1/72) ausgesprochen hat - die Fortsetzung der Bergfahrt zulässig, falls diese mit reduzierter Fahrtstufe, die ein jederzeitiges Anhalten möglich macht, durchgeführt wird. Daß MTS N mit solcher reduzierter Fahrtgeschwindigkeit zu Berg fuhr, ist von seiner Besatzung unwiderlegt vorgebracht worden. Der in dem erstinstanzlichen Urteil angenommene Verstoß gemäß § 6,30 Ziffer 2 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RhSchPVO) ist somit dem Betroffenen nicht nachzuweisen. Insoweit war er deshalb freizusprechen.
Dagegen ist die vom Rheinschiffahrtsgericht angenommene Zuwiderhandlung gegen § 6.31 RhSchPVO von dem betroffenen Schiffsführer begangen worden, denn er hat es - wie er selbst einräumt - unterlassen, trotz des unsichtigen Wetters, das gerade noch die Fortsetzung der Fahrt erlaubte, Nebelzeichen (jeweils einen langen Ton) abzugeben. Wenn diese Unterlassung auch nicht ursächlich für den anschließenden Zusammenstoß war, da der Schiffsführer W. von MTS GA den Bergfahrer schon auf eine Entfernung von 2000 m auf seinem Radarschirm ausgemacht hatte, so verbleibt doch der objektive Pflichtenverstoß, der mit einer Geldbuße im Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte zu ahnden war (§ 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt i. d. F. vom 15. 3. 1974).
Nach Wegfall des Verstoßes gegen § 6.30 Absatz 2 erschien der Berufungskammer für die Zuwiderhandlung gegen § 6.31 RhSchPVO eine Geldbuße von 40,- DM angemessen.
...“