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119 B - 3/80 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 10.06.1980
Numéro de référence: 119 B - 3/80
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Die Verantwortung eines Schubbootführers für einen vorschriftsmäßig abgelegten Schubleichter endet, soweit nicht besondere Umstände vorliegen oder Vereinbarungen getroffen sind, mit der Ausführung dieses Manövers. Weitere erforderliche Maßnahmen hat die disponierende Reederei auszuführen, z. B. in dem Fall, daß sie vom Ablegen eines Schubleichters am Tage unterrichtet worden ist und den bis zum nächsten Tag oder noch länger liegenbleibenden Schubleichter vor Einbruch der Dunkelheit mit der notwendigen Nachtbeleuchtung zu versehen hat.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 10. Juni 1980

119 B - 3/80

(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene hatte mit dem ihm gehörenden Schubboot einen Schubleichter gegen 9 Uhr vormittags am rechten Rheinufer bei km 429 auftragsgemäß abgelegt und mit 2 Lampen versehen. Gegen 22 Uhr des übernächsten Tages wurde festgestellt, daß auf dem stilliegenden Leichter kein Nachtlicht brannte, obwohl der Betroffene die disponierende Reederei vom Ablegen des Leichters sofort unterrichtet hatte. Auf Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts war gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 3.20 Nr. 1 RhSchPVO eine Geldbuße von 50,- DM festgesetzt worden. Die Berufungskammer hat den Beschluß aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen.

Aus den Gründen:

Die Verantwortung des Schubbootführers beim Ablegen von Leichtern regelt § 7.02 RSchPVO. Die Leichter müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Erfolgt das Ablegen bei Dunkelheit, so sind die Leichter entsprechend § 3.20 Nr. 1 RSchPVO zu beleuchten. Der Betroffene hat nach seiner unwiderlegten Einlassung den Schubleichter am 6. 4. 1979 gegen 9 Uhr vormittags abgelegt. Um diese Zeit bestand kein Anlaß, ihn mit der vorgeschriebenen Nachtbeleuchtung zu versehen, denn sie war überflüssig. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Betroffene, als er das Ablegen des Leichters dessen disponierender Reederei meldete, erfuhr, dieser werde bis zum folgenden Tag liegen bleiben. Er hatte ihn nämlich durch die Meldung der Obhut der disponierenden Reederei übergeben. Es war von jetzt an deren Sache, die zur Erfüllung ihrer Obhutspflichten notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, z. B. vor Einbruch der Dunkelheit für die notwendige Nachtbeleuchtung zu sorgen. Der Betroffene konnte sich darauf verlassen, daß dies geschehen werde. Eine andere Entscheidung würde die Pflichten des Schiffsführers zu sehr ausdehnen. Zwar ist er nach § 1.02 Nr. 5 RSchPVO für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Diese Verantwortung verpflichtet ihn aber nur, das zu tun, was in der aktuellen Situation geboten ist. In unserem Fall war dies das Ablegen des Leichters unter Beachtung von § 7.02 RSchPVO. Mit der korrekten Durchführung dieses Manövers endete die Verantwortung des Betroffenen für den Leichter. Die in Zukunft erforderlichen Maßnahmen hatte dessen disponierende Reederei auszuführen. Eine andere Beurteilung wäre nur dann notwendig, wenn der Betroffene erkennen konnte, der Reederei des Leichters werde es nicht möglich sein, für dessen rechtzeitige Nachtbeleuchtung zu sorgen. Dafür spricht aber nichts.