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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
Vom 6. November 1979
Auf Antrag der Klägerin im Anschluss an das Urteil der Berufungskammer vom 21.4.75 wird der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt auf DM 216.473,15 festgesetzt.
Zur Begründung weist die Berufungskammer darauf hin, dass,
a) im ersten Rechtszuge folgende Beträge eingeklagt worden sind:
6.596,67 DM (Klageantrag zu 1)
209.876,48 DM (Klageantrag zu 2)
zusammen also DM 216.473,15
b) die Klage in der ersten Instanz zu 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist;
c) die Berufung der Klägerin das Ziel verfolgte, die volle Rechtfertigung der Klage dem Grunde nach zu erreichen;
d) die Beklagten mit ihrer Berufung die volle Abweisung der Klage erreichen wollten.
Hieraus ergibt sich, dass die Berufungskammer über das gesamte mit der Klage geltend gemachte Interesse, also über DM 216.473,15 zu entscheiden hatte. Der Umstand, dass es nur um den Grund des Anspruchs ging, ist auf die Höhe des Interesses ohne Einfluss.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler:
Der Vorsitzende: (gez.) A. BOUR (gez.) L. SPECHT