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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
vom 6. November 1979
In der Bußeldsache hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg in ihrer Sitzung vom 6. November 1979 folgenden Beschluss erlassen:
Nachdem der Betroffene durch ausdrückliche Erklärung seines hierzu bevollmächtigten Verteidigers seine Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim, vom 8. Mai 1979 (0Wi 1114/78 RhSch - zurückgenommen hat, ist dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Gemäß § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung, hat der Betroffene die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschifffahrtsgericht Mannheim unter Berücksichtigung von Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorzunehmen ist.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler:
(gez.) A. BOUR
Der Vorsitzende:
(gez.) L. SPECHT