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Beschluss - 11 VR 2.95
Eine Stadt, die sich mit einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für den Ausbau eines Schifffahrtskanals wendet, hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO und damit auf einen Baustopp, wenn ihre Klage nach dem gegebenen Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg bietet. Gemeinden sind angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 GG. Auf dessen Verletzung können sie sich deshalb in einem Planfeststellungsverfahren nicht berufen. Ihr einfachrechtliches Eigentum vermittelt allerdings eine abwägungserhebliche Position, mit der sie geltend machen können, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verletze Gebote der gerechten Abwägung. Die Rechtfertigung eines (Wasserstraßen - Ausbau -) Vorhabens („Planrechtfertigung") ist gegeben, wenn es, gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes, „vernünftigerweise geboten" ist. Sie ist in einem Planfeststellungsbeschluß dargelegt, wenn eine Wasserstraßenstrecke ohne den geplanten Ausbau als - ein Verkehrshindernis bildender - Engpass innerhalb der im übrigen fast fertig gestellten Ausbaustrecke belassen bliebe. Ob gegenläufige Interessen es dennoch rechtfertigen, insoweit auf den geplanten Ausbau ganz oder teilweise zu verzichten, ist eine von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung zu entscheidende Frage. Bei der Abwägung darf weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1996 - Nr. 12 (Sammlung Seite 1611ff.); ZfB 1996, 1611 ff.