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Leitsätze:
1) Ein Boot, das in einer Stegbox festgemacht ist, muss so vertäut sein, dass es auch bei stürmischen Winden mit dem Rumpf nicht in die Nachbarbox schwoit.
2) Der Schiffsführer, der diesen Anforderungen nicht genügt, muss für die dadurch verursachte Beschädigung des Nachbarliegers einstehen.
OLG Nürnberg, Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 10. März 2008, Az.: 11 U 178/08 BSch (auf Grund des Hinweises wurde die Berufung zurückgenommen)
Oberlandesgericht Nürnberg
vom 10.3.2008
1. Hinweis an die Parteien:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.
Der Kläger ist Eigentümer des Segelbootes vom Typ und der Beklagte ist Eigentümer des Segelbootes vom Typ Beide Boote lagen am 14./15. Mai 2005 vertäut an der Steganlage der Bootswerft Beide Boote lagen in Stegboxen nebeneinander und waren - das Boot des Beklagten durch diesen - mit zwei Bugleinen am Steg und zwei Achterleinen an Dalben festgemacht. Am Nachmittag des 14. Mai 2005 kam Starkwind auf. Es ist davon auszugehen, dass sehr wahrscheinlich Böen der Stärke 8 Beaufort aus Nordwest erreicht wurden und in der folgenden Nacht Böen, die noch Windstärke 6 Beaufort erreichten: Verursacht durch den Wind und die Welle schwoite das Boot des Beklagten nach Steuerbord in die Box des Klägers und beschädigte dessen Boot an der Backbordseite des Rumpfes. Der Beklagte behauptet, dass sein Boot ebenfalls an der Backbordseite beschädigt worden sei, weil das - von ihm aus gesehen - in der Backbordbox liegende Segelboot vom Typ seinerseits in die Box des Beklagten geschwoit sei.
Der Kläger verlangt Ersatz seiner Schäden. Er trägt vor, der Beklagte habe sein Boot nicht ordentlich festgemacht. Der Beklagte ist der Meinung, der Wind, der die Schäden verursacht habe, sei ein schicksalhaftes Ereignis, für dessen Folgen er nicht einstehen müsse, da er sein Segelboot nach guter Seemannschaft ordentlich und richtig festgemacht habe.
II.
Der Beklagte haftet dem Kläger für den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass dessen Segelboot vom Typ das Segelboot des Klägers vom Typ am 14/15.5.2005 beschädigt hat (§ 823 Abs. 1 BGB).
Unstreitig schwoite die während des Sturmes in der Nacht vom 14./15.5.2005 so stark nach Lee, dass sie die Grenzen ihrer Liegeplatzbox verließ und mit der kollidierte. Dadurch kam es zu dem streitgegenständlichen Schaden. Der Schaden entstand nicht durch ein schicksalhaftes Ereignis. Dem Schaden hätte durch vorausschauendes Handeln vorgebeugt werden können.
Der § 38 Abs.1 BaySchO verlangt von jedem „Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser, sich so zu verhalten, dass kein Anderer... geschädigt ... wird. Er muss sein Verhalten außerdem so einrichten, dass fremde Fahrzeuge ... nicht beschädigt werden."
Diese Vorschrift steht zwar unter der Überschrift „Fahrregeln", sie gilt aber auch für das Festmachen der Schiffe. Denn sie ist für die Schifffahrt auf bayerischen Gewässern der Ausdruck des allgemein geltenden Gebots der Rücksichtnahme und des Verbots, andere zu schädigen. Sie ist eine Konkretisierung der Pflichten des Schiffsführers im Rahmen des §823 Abs.1 BGB.
Aus § 38 Abs. 1 BaySchO leitet sich die Pflicht ab, ein Schiff so zu vertäuen, dass das festgemachte Schiff kein anderes beschädigt. Es muss so festgemacht sein, dass es mit dem Rumpf die Grenzen des ihm zugewiesenen Liegeplatzes nicht verlassen kann. Wenn dieser Zustand nicht erreicht werden kann, dann darf der Liegeplatz nicht verwendet werden.
Das gilt auch für die Wetterverhältnisse für den Nachmittag des 14.5.2005 und die Nacht vom 14./15.5.2005. Es herrschten zwar starke bis stürmische Windverhältnisse, aber keine so außergewöhnlichen, dass man nicht mit ihnen rechnen musste. Das zeigt schon die Tatsache, dass die Festmacher dem Winddruck standhielten und nicht brachen.
Auch wenn die neben der liegende auf sie drückte, hätte sie nicht über die Grenzen ihres Liegeplatzes schwoien dürfen. Das Schwoien eines mit zwei Vorleinen und zwei Achterleinen an zwei Dalben festgemachten Bootes wird wesentlich durch die Länge der Leinen bestimmt. Wenn die bei dicht geholten Leinen oder mäßig lose gesetzten Leinen die Grenzen ihres Liegeplatzes nicht einhalten konnte, dann hätte sie an diesem Platz nicht festmachen dürfen. Die geringe Verlängerung der Leinen, die zeitweise durch das Nachgeben der Ruckfender entsteht, ist dabei einzukalkulieren.
Der starke und stürmische Wind und das eventuelle Drucken der von Luv auf den Rumpf der ändert an dieser Pflicht nichts. Die Leinen und die eingebundenen Ruckfender erreichen auch in diesem. Fall eine maximale Länge. Diese hat der Schiffsführer beim Festmachen seines Schiffes zu bedenken. Die hat mit ihrem Rumpf die Grenzen ihres Liegeplatzes überschritten, weil die Leinen zu lang waren oder der Liegeplatz für dieses Boot ungeeignet war. Für beides trägt der Beklagte die Verantwortung.
Dem Berufungsführer wird Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats bis 10. April 2008 gegeben.