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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 27. März 1979
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts
St. Goar vom 12. Juli 1978 - 4 C 14/76 BSchRh -)
Tatbestand:
Das MTS "B" der Klägerin war am l4.8.1975 bei Stromkilometer 549,8 (Ortslage Oberwesel) rechtsrheinisch ordnungsgemäß zur Übernachtung vor Anker gegangen. Gegen 20.20 Uhr wollte das vom Beklagten zu 2) geführte MS "H" der Beklagten zu 1) in der Nähe ebenfalls ankern. Bei diesem Manöver berührte sein rundes Heck den Bug des Schiffes der Klägerin. Die Parteien streiten darüber, ob die Berührung zu Schäden der Klägerin und der Besatzung ihres Schiffes geführt hat. Die Klägerin hat behauptet, die Berührung habe in einem Stoss gegen den Bug ihres Schiffes bestanden, durch den dieser eingedrückt worden sei. Außerdem seien in der vorderen Wohnung Porzellan und Glas zerstört worden. Die Behebung der Schäden erfordere einen Aufwand von DM 3.173,42. Die Schadensfeststellung habe Expertenkosten von DM 332,- verursacht. Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, ihr Schiff habe dasjenige der Klägerin nur leicht berührt. Die Berührung habe lediglich zu einer leichten Schleifspur am oberen Rand der Bergeplatte geführt, aber keinerlei Schaden verursacht. Die Klägerin mache den Versuch, alte Beschädigungen ihres Schiffes den Beklagten anzulasten. Darauf sei sie schon bei der Besichtigung ihres Schiffes auf der Werft hingewiesen worden. Auch Porzellan und Glas seien bei der leichten Berührung nicht zerbrochen worden.
Es haben beantragt:
Die Klägerin,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 3.505,42 nebst 4 % Zinsen seit dem 5.5.1976 zu bezahlen und auszusprechen, dass die Beklagte zu 1) dinglich mit dem MS "H" sowie persönlich im Rahmen des Binnenschifffahrtsgesetze hafte.
Die Beklagten,
die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Das Rheinschifffahrtsgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, den Sachverständigen gehört und weiter Zeugen vernommen. Außerdem hat es die Strafakten 4 AK 46/76 BSch des AG St. Goar beigezogen. Sie betreffen ein aus Anlass des Ereignisses gegen den Beklagten zu 2) eingeleitetes Verfahren, in dem gegen ihn eine Geldstrafe von DM 1.200 rechtskräftig festgesetzt worden ist. Ihm wurde vorgeworfen sein Schiff geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke und einer darauf beruhenden Blutalkoholkonzentration von etwa 1,76 % zur sicheren Führung nicht in der Lage gewesen sei. Dadurch habe er fahrlässig fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Rheinschifffahrtsgericht der Klage in Höhe von DM 143,82 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hält nicht für bewiesen, dass die Berührung der beiden Schiffe zu einer Beschädigung desjenigen der Klägerin geführt habe, da die Zeugenaussagen in diesem Punkte widerspruchsvoll seien. Dagegen sei durch die Bekundungen der Zeugen P. und S. der geltend gemachte Inventarschaden in Höhe von DM 143,82 bewiesen. Er sei auch von der Polizei als sicher angenommen worden. Bei seiner Feststellung sei aber die Hilfe eines Experten nicht notwendig gewesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Beklagten haben sich derjenigen der Klägerin außerdem angeschlossen.
Es beantragen:
Die Klägerin,
nach ihren im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen zu erkennen sowie Berufung und Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage im vollen Umfange abzuweisen. Zur Begründung ihrer Anträge wiederholen die Parteien ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und nehmen zu den Darlegungen des Rheinschifffahrtsgerichts-Stellung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind formell nicht zu beanstanden. Mit Rücksicht auf die ordnungsgemäße Berufung der Beklagten ist deren vorsorglich eingelegte Anschlussberufung ohne rechtliche Bedeutung.
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1. Das angefochtene Urteil ist am 24.7.1978 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 23.8.1978 beim Rheinschifffahrtsgericht eingegangen. Die Berufungsfrist von 30 Tagen des Artikels 37 Abs, 2 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist also eingehalten, denn die Berufungsschrift ging am letzten Tag dieser Frist bei Gericht ein. Die Berufung wurde am 20.9.1978 begründet, also innerhalb der durch Artikel 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte hierfür gesetzten Frist von 4 Wochen. Die Beklagten haben durch Fernschreiben vom 24.8.1978, das am gleichen Tag beim Rheinschifffahrtsobergericht Köln einging, dort Berufung eingelegt. Mit Rücksicht auf die frühere Berufung der Klägerin hat das Rheinschifffahrtsobergericht Köln diejenige der Beklagten durch Beschlüsse vom 8.9.1978 gemäß Artikel 37 bis, Abs.4 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte an die Berufungskammer verwiesen. Diese Berufung ist zwar außerhalb der Frist von 30 Tagen des Art. 37 Abs. 2 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte eingelegt worden, die Einlegung ist aber trotzdem aus den folgenden Gründen rechtzeitig erfolgt. Da sie beim Rheinschifffahrtsobergericht Köln erfolgte, war gemäß § 516 der deutschen Zivilprozessordnung eine Berufungsfrist von einem Monat zu beobachten. Das ist geschehen, da das angefochtene Urteil am 24.7.1978 verkündet worden und die Berufungsschrift am 24.8.1978 beim Rheinschifffahrtsobergericht eingegangen ist. Nach Art. 37 1 Abs. 4 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte gilt damit auch die bei der Berufungskammer geltende Berufungsfrist als gewahrt. Die Berufung ist mit ihrer Einlegung begründet worden.
2. Die Berufung der Klägerin ist aus den folgenden Gründen erfolglos. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht für nicht bewiesen erachtet, dass die umstrittene Berührung der Schiffe der Parteien zu einer Beschädigung desjenigen der Klägerin geführt hat. Die Begründung dieser Feststellung bedarf allerdings der Ergänzung. Die Zeugenaussagen sind nicht einheitlich. Der Kapitän des Schiffes der Klägerin, der Zeuge P., hat bei seiner Vernehmung durch die Wasserschutzpolizei am Tage des umstrittenen Ereignisses erklärt, an Bergeplatte und Gangbord seines Schiffes seien dabei Schäden entstanden. Er wisse nicht, ob auch der Kimmgang beschädigt worden sei. Diese Aussage hat er bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit am 20.4.1977 wiederholt, aber hinzugefügt, die beschädigte Stelle habe unter der Namensschrift seines Schiffes gelegen. Davon habe er sich mit Hilfe einer Taschenlampe überzeugt. Die Richtigkeit dieser Bekundung ist deshalb zweifelhaft, weil die Fotos in Hülle Bl. 21 d.A., die sich auch Bl. 20-22 der Strafakten befinden und das Schiff der Klägerin nach dem umstrittenen Ereignis auf der Werft zeigen, unter der Namensschrift keine Beschädigung erkennen lassen, sondern nur eine Beule an anderer Stelle des Bugs. Nach der weiteren Aussage des Zeugen P. hatte das Schiff der Klägerin bereits vor dem l4.8.1975 mehrere Beulen. Unter diesen Umständen kann die Aussage P. auch bei isolierten Betrachtung nicht zu der sicheren Feststellung führen, das Schiff der Klägerin sei am 14.08.1975 durch dasjenige der Beklagten beschädigt worden. Auch die Aussage des Zeugen S., des Steuermannes des Schiffes der Klägerin, erlaubt eine solche Feststellung nicht. Zwar hat er bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit am 20.4.1977 erklärt, er habe sich unmittelbar nach dem umstrittenen Ereignis zusammen mit seinem Schiffsführer davon überzeugt, dass die Bergeplatte ihres Schiffes eine Beule gehabt habe, dass im Inneren des Bugs Spanten geknickt gewesen seien, und dass das Deck entweder unter der Pollerbank oder daneben ganz hochgehoben gewesen sei. Bemerkenswert ist aber, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung durch die Wasserschutzpolizei am 14.8.1975 über Schäden des Schiffes der Klägerin infolge des umstrittenen Ereignisses nichts gesagt hat. Das rechtfertigt die Annahme, dass ihm damals solche nicht aufgefallen sind. Bei dieser Sachlage ist zweifelhaft, ob seine Aussage vom 20.4.1977 objektiv richtig ist. Möglicherweise hat der Zeuge irrtümlicherweise ältere Beschädigungen seines Schiffes, die ja nach der Aussage P. vorhanden waren, dem Ereignis vom 14.8.1975 zugeordnet. Ein weiteres Mitglied der Besatzung des Schiffes der Klägerin, der Zeuge Be., hat am 14.8.1975 vor der Wasserschutzpolizei erklärt, sein Schiff sei an der Bergeplatte und am Gangbord beschädigt worden» Diese Aussage lässt nicht erkennen, wie der Zeuge, der im vorliegenden Rechtsstreit nicht vernommen wurde, zu seinem Wissen gekommen ist. Auch sie erlaubt deshalb keine sicheren Feststellungen. Den ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin schließlich nicht mit Hilfe des Zeugen Petermann geführt. Bei ihm handelt es sich um einen Experten, der das TMS "B" erst nach dem umstrittenen Ereignis auf der Werft gesehen hat. Dabei ist ihm eine Einbeulung gezeigt worden, die von dem Ereignis herrühren sollte. Von. der Richtigkeit dieser Angabe ist der Zeuge ausgegangen. Seine Aussage und seine Taxe sind deshalb für die Feststellung dieser Ursache ohne Bedeutung. An diesem Punkt könnte die Beweiswürdigung mit der Feststellung beendet werden, selbst die Zeugen der Klägerin hätten den von ihr behaupteten Schiffsschaden nicht überzeugend dargetan ihre Aussagen rechtfertigten eher die Feststellung, der umstrittene Schaden sei nicht entstanden. Die vom Rheinschifffahrtsgericht durchgeführte weitere Beweisaufnahme hat das Bild noch mehr zu Ungunsten der Klägerin verändert: Zunächst haben die sachverständigen Zeugen Sch. und K. eine Reihe von Feststellungen dargelegt, die sie bei der Besichtigung des Schiffes der Klägerin auf der Werft getroffen haben. Sie sprechen dafür, dass es bei dem umstrittenen Ereignis nicht beschädigt worden ist. Die dabei angeblich entstandene Beule war nämlich an der Außenfläche überstrichen. Im Inneren war an der gleichen Stelle Farbe abgesprungen. Die deshalb sichtbaren Eisenteile waren bereits gedunkelt und mit Rostpickeln übersäht. Der Zeuge K. hat das besonders eingehend in seinem Gutachten vom 27.8.l975 dargelegt, das er der Beklagten zu 1) erstattet hat. Hierauf hat er sich bei seiner Vernehmung bezogen. Diese Feststellungen haben angesichts ihrer eingehenden Begründung Gewicht. Es wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass das Schiff der Klägerin nicht beho¬bene Schäden aufwies, die aus der Zeit vor dem 14.8.1975 stammten.
Abgerundet wird das für die Klägerin ungünstige Bild der Beweisaufnahme durch das vom Rheinschifffahrtsgericht- eingeholte Gutachten des Sachverständigen Wehner und durch dessen Vernehmung vom 31.5.1978. Nach seiner Ansicht ist es aus den folgenden Gründen ausgeschlossen, dass das TMS "B" am 14.8.1975 beschädigt worden ist:
a) Eine Beschädigung an der von der Klägerin behaupteten Stelle ist mit der Abladung beider Schiffe unvereinbar. Das Schiff der Beklagten lag so tief im Wasser, dass die höchste Stelle seines Anstoßes unterhalb der von der Klägerin vorgetragenen Schadensstelle an ihrem Schiff lag. Zur Begründung hat der Sachverständige auf die Darlegungen der Beklagten Bl 48 und Bl. 65-68 verwiesen, die er nach Einsicht in die Generalpläne beider Schiffe (Bl. 59 und 62 d.A.) für zutreffend hält, Diese Ansicht hat er durch die Schaubilder Bl. 87/88 verdeutlicht, die übereinander gelegt seien, dass die von der Klägerin behauptete Schadenstelle höher liegt als die höchstmögliche Anstoßstelle.
b) Die Art der von der Klägerin behaupteten Schadensstelle und fehlende Schaden am Schiff der Beklagten sind mit jeder denkbaren Art der Berührung der Schiffe der Parteien unvereinbar. Die Schadenstelle ist eine kurze, scharfe, senkrechte Beule in der 20 mm starken Bergeplatte. Wäre das Schiff der Beklagten mit seinem Heck senkrecht gegen dasjenige der Klägerin gestoßen, so hätte. dies zwar die Folge dieses Zusammenstosses sein können. In diesem Falle wäre aber auch das Heck des Schiffes der Beklagten beschädigt worden, da es nicht so stark gebaut war wie der sehr starke Bug des TMS "B". Einen Zusammenstoss in der bisher geschilderten Art hält der Sachverständige aber für nicht wahrscheinlich. Nach seiner aus den Zeugenaussagen geschöpften Ansicht ist die Berührung der Schiffe so verlaufen, dass dasjenige der Beklagten mit seinem fast noch geraden Achterschiff gegen den Bug des TMS "B" geklatscht ist. Wenn damit Schäden verbunden gewesen wären, so hätten sie nur eine längere, waagerechte Einbeulung zur Folge haben könne, nicht aber die vorgezeigte scharfe, senkrechte, kurze Beule.
c) Die in den Akten liegenden Fotos zeigen nach der Ansicht des Sachverständigen typischen Altschäden, deren Entstehung zur Zeit der Fotoaufnahmen am 26.8.75 längere Zeit zurücklag. Er meint deshalb, dass die Feststellungen der Zeugen Pe. und K. über das Alter der ihnen vorgezeigten Schadensstelle richtig seien. Die Berufungskammer hält das Gutachten des Sachverständigen für richtig, da es eingehend und in sich widerspruchsfrei begründet ist und seine Ergebnisse einleuchtend sind. Außerdem rundet das Gutachten nur ein Bild ab, das die sonstige Beweisaufnahme schon im wesentlichen gezeichnet hat. Insgesamt gesehen hat also die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden ihres Schiffes zumindest nicht bewiesen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme erlaubt sogar die Feststellung, ein solcher Schaden sei nicht eingetretene Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Im Einzelnen:
Eingangs ist festzustellen, dass eine Berührung, die zu keinen Schäden an den beteiligten Schiffen geführt hat, trotzdem bewegliches Inventar - etwa Glas und Porzellan - zerstört haben kann. Der Klägerin ist es aber nicht gelungen, einen solchen Inventarschaden zu beweisen. Sie kann diesen Beweis nur mit Hilfe der Besatzung ihres Schiffes führen, da das angeblich zerstörte und beschädigte Inventar weiteren Personen nicht gezeigt worden ist. Der Bericht der Wasserschutzpolizei vom 2.11.75 in den Strafakten erwähnt zwar Schäden am Küchengeschirr, an der Innenbeleuchtung und an zwei Kofferradios. Aus ihm geht aber auch hervor, dass dies nicht aufgrund von Wahrnehmungen der Polizeibeamten, sondern entsprechend den Erklärungen des Schiffsführers P. des TMS "B" geschieht. Dieser Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch die Wasserschutzpolizei am 14.8.1975 solche Schäden behauptet. Auf diese Aussage hat er sich bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit bezogen, ohne allerdings Inventarschäden ausdrücklich zu erwähnen. Trotz dieser Aussagen hat die Klägerin in ihrer Schadensaufstellung im vorliegenden Rechtsstreit nur Schäden an Porzellan und Glas aufgenommen, solche an der Beleuchtung und an Kofferradios aber nicht. Sie will an die Beleuchtungsschäden nicht, gedacht haben, während diejenigen an den Radios nicht geltend gemacht worden sein sollen, weil die Geräte Mitgliedern der Schiffsbesatzung gehörten, die aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden sind. Das ist eine denkbare Erklärung der Unterlassung, Denkbar ist aber auch, dass die Klägerin die Angaben des eigenen Schiffsführers nicht für verlässlich hielt und sie deshalb nicht im vollen Umfange zur Grundlage ihrer Schadensberechnung machte. Jedenfalls rechtfertigt der dargelegte Sachverhalt Zweifel an der Richtigkeit der Aussage P. Sie werden noch größer, wenn man die Aussagen anderer Zeugen würdigt. So hat der Matrose Be. bei seiner Vernehmung durch die Wasserschutzpolizei am 14.8.1975 nur Schäden an Küchengeschirr erwähnte Der Steuermann S. hat bei seiner Anhörung am gleichen Tage von Schäden am Inventar überhaupt nicht gesprochen. Beide Zeugen befanden sich bei der Berührung der Schiffe in den vorderen Wohnungen des TMS "B", so dass ihnen Beschädigungen des Inventars, die u. a. zum Ausfall der Beleuchtung geführt haben sollen, besonders hätten auffallen müssen. Umso bemerkenswerter ist die Nichterwähnung bzw. die sehr zurückhaltende Erwähnung von Inventarschäden. Sie rechtfertigt Zweifel daran, ob und in welchem Umfange Inventarschäden entstanden sind. Diese werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Zeuge S. bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit fast zwei Jahre nach dem Ereignis Inventarschäden mit der Bemerkung erwähnt hat, es sei damals "viel Geschirr kaputt gegangen" und die Polizei habe beschädigte Kofferradios "aufgenommen".
Im Zusammenhang gewertet rechtfertigt die Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin über Inventarschaden aus Anlass des Ereignisses vom 14.8.1975. Sie werden besonders stark, wenn man berücksichtigt, dass sich die Behauptungen über Schäden am Schiff als sehr unzuverlässig erwiesen haben. Die Feststellung, Inventarschäden seien bewiesen, ist deshalb nicht möglich.
Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
1) Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 1978 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar wird zurückgewiesen.
2) Auf die Berufung der Beklagten hin wird das genannte Urteil dahin abgeändert, dass die Klage im vollen Umfange abgewiesen wird.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4) Die Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung von Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) A. BOUR (gez.) L. SPECHT