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1 K 895/78 - Verwaltungsgericht (-)
Date du jugement: 06.12.1978
Numéro de référence: 1 K 895/78
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Verwaltungsgericht Münster
Section: -

Leitsatz:

Eine aus 3 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, die im Jahre 1969 durch Umwandlung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entstanden war, kann für die Abwrackung eines von der GmbH schon 1963 erworbenen Schiffes außer der Abwrackprämie keinen Zuschussverlangen, weil die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der von ihren 3 Gesellschaftern bereits 2 der GmbH angehörten, am 1. Januar 1967 nicht Eignerin des Schiffes war.

Verwaltungsgerichts Münster

Urteil

vom 6. Juli 1979

Zum Tatbestand:

B1, B2 und B3 sind Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Die nur von B1 und B2 schon 1963 gegründete GmbH A., die ein Reederei- und Befrachtungskontor betrieb, kaufte schon im Gründungsjahr das MS „S". Im September 1969 wurde die GmbH A. in die Rechtsform der Bürgerlichen Gesellschaft umgewandelt, der seitdem auch B3 als Gesellschafter angehört. Die handelsrichterliche Eintragung der Umwandlung erfolgte im Januar 1970.

Die Klägerin verlangte mit Antrag vom 19. B. 1970 außer der Abwrackprämie, die im Dezember 1970 aufgrund der im September 1970 erfolgten Abwrackung des MS „S" von der beklagten WSD auch zugesprochen wurde, die Gewährung eines Zuschusses, der jedoch abgelehnt wurde, da die Klägerin am 1. Januar 1967 nicht Eignerin des Schiffes gewesen sei. Gegen den weiterhin ablehnenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. 4. 1978 hat die Klägerin verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Gewährung des beantragten Zuschusses zu verpflichten. Die Klage wurde abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...
Dass ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zur Abwrackprämie nicht besteht, ist in Abschnitt 1 Nr. 2 der „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Kleinbetriebe der Binnenschifffahrt zu Abwrackprämien gemäß § 32 a des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr" vom 3. März 1969 (Bundesanzeiger vom 11. März 1969 Nr. 48 S. 1) - Richtlinien - ausdrücklich bestimmt.
...
Gemäß Abschnitt 1 Nr. 3 der Richtlinien können Zuschüsse gewährt werden für das Abwracken von Binnenschiffen, die seit dem 1. Januar 1967 ausweislich der Eintragung in einem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Binnenschiffsregister Eigentum des Antragstellers sind oder deren Eigentum er im Wege der Erbfolge von einem Erblasser erworben hat, dessen Eigentum sie vom 1. Januar 1967 bis zum Erbfall gewesen waren. Diese Anknüpfung an ohne weiteres objektivbare Eigentumsverhältnisse ist im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden. Die Klägerin war nicht seit dem 1. Januar 1967 Eigentümerin des Schiffes „S". Sie ist gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2, 18 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung vom 6. November 1969 (BGBI. 1 S. 2081) - UmwG - erst mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister am 21. Januar 1970 als Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts entstanden. Vor ihrer Entstehung kann sie nicht die Position eines Eigentümers einer Sache gehabt haben. Mit ihrer Entstehung durch Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister ist gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2, 5 Satz 1 UmwG das Vermögen ihrer Rechtsvorgängerin, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „A", und damit das Eigentum an dem Schiff auf die Klägerin als Gesamthandseigentum ihrer Gesellschafter übergegangen.

Dass die Herren B1 und B2, die die einzigen Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung waren, nunmehr auch Mitgesellschafter der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts sind, ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 1. Januar 1967 Eigentümerin des Schiffes war, ist nicht etwa in die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts als ein Teil derselben übergegangen, sondern gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2, 5 Satz 2 UmwG mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister am 21. Januar 1970 aufgelöst worden und damit rechtlich nicht mehr existent.

Die Gesellschafter B, und B2 können auch nicht als Privatperson die Gewährung eines Zuschusses zur Abwrackprämie beanspruchen. Als Privatpersonen sind sie nicht - wie in Abschnitt 1 Nr. 3 der Richtlinien vorgesehen - am 1. Januar 1967 in einem Binnenschiffsregister als Eigentümer des Schiffes eingetragen gewesen. Das von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahre 1963 erworbene Schiff ist gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBI. S. 477) Eigentum der Gesellschaft - und nicht etwa der Gesellschafter - geworden. Mit der Auflösung dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Umwandlung am 21. Januar 1970 ist ihr Vermögen - wie bereits erwähnt - gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2, 5 Satz 1 UmwG Gesamthandsvermögen der Gesellschafter Bürgerlichen Rechts geworden mit der Folge, dass daraus herrührende eventuelle Forderungen nicht von einzelnen Gesellschaftern allein eingezogen werden könnten.
...“