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1 AR 35/02 - Oberlandesgericht (-)
Date du jugement: 07.04.2003
Numéro de référence: 1 AR 35/02
Type de décision: Beschluss
Language: Allemande
Règle du droit: § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. a, § 2 Abs. 3 Satz 3 BSchVerfG; § 11 BSchVerfG; § 14 StPO; §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO iVm. § 18 Abs. 1 u. 4 MinÖlStG;
Juridiction: Oberlandesgericht Karlsruhe
Section: -

Leitsätze:

1) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtes für die Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache ist § 2 Abs. 3 lit. a BinSchVerfG weit und großzügig auszulegen. Das Schifffahrtsgericht ist zuständig, wenn die dem Angeklagten vorgeworfene Tat mit einem Verstoß gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in Zusammenhang steht und nicht nur bei Gelegenheit der Benutzung eines Schiffes begangen wurde.

2) Die Beurteilung der Frage, ob der Schwerpunkt der zur Last gelegten Straftat in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liegt, richtet sich maßgeblich danach, ob es sich um schifffahrtsspezifische Vorgänge handelt, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde erfordert.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss

vom 07.04.2003


In der nachstehend geschilderten Strafsache wegen Steuerhinterziehung geht es im Zusammenhang mit der Entscheidung des negativen sachlichen Kompetenzkonflikts (vgl. hierzu BGHSt 18, 381 ff.) zwischen der Strafrichterabteilung eines Amtsgerichts (Offenburg) und einem bei einem Amtsgericht (Kehl) ansässigen Schifffahrtsgericht im Schwerpunkt darum zu klären, nach welchen Kriterien bzw. Anknüpfungspunkten sich die Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte bestimmt. Das OLG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 07.04.2003 für die Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts ausgesprochen.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Hauptzollamtes Kehl erließ das Amtsgericht Offenburg am 12.03.2001 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl in Höhe von 120 Tagessätzen zu je DM 60 wegen Steuerhinterziehung. Diesem wird hierin vorgeworfen, als Schiffsführer eines Motortankschiffes (MTS) zwischen dem 07. und 10.03.2000 auf dem Rhein zwischen Köln-Godorf und dem Rheinhafen Kehl insgesamt 14.542 Liter (bei 15 Grad Celsius) steuerfreies Mineralöl aus dem Laderaum des Schiffes entnommen und als Schiffsbetriebsstoff verwendet zu haben, ohne diese Entnahmemenge ordnungsgemäß zu versteuern.

Mit Beschluss vom 18.06.2001 hat sich das Amtsgericht Offenburg nach Vertagung einer Hauptverhandlung auf Antrag des Verteidigers für unzuständig erklärt und die Sache an das Schifffahrtsgericht beim Amtsgericht Kehl abgegeben. Dieses hat mit dem Beschluss vom 01.02.2002 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht Offenburg hat daraufhin die Akten dem Landgericht Offenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt. Nachdem sich dieses mit Beschluss vom 26.04.2002 ebenfalls für nicht zuständig erklärt hatte, hat das Amtsgericht Offenburg die Akten dem erkennenden Senat vorgelegt.

II.

Der Senat stellt fest, dass die Entscheidung des negativen sachlichen Kompetenzkonflikts dem Oberlandesgericht Karlsruhe obliegt.

1. Dabei neigt der Senat ebenso wie das Landgericht Offenburg zur Auffassung, dass sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bereits daraus ergibt, dass es entsprechend § 14 StPO als das gemeinschaftliche obere Gericht anzusehen ist. Allerdings hat das OLG Koblenz (OLGSt StPO §14 Nr. 1; offen gelassen OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.1984, 1 Ws 302/84) im Rahmen der Überleitung einer Lebensmittelsache vom Bußgeld - in das Strafverfahren nach § 81 OWiG entschieden, dass als solches bei einem Streit zweier Amtsgerichte in einem Landgerichtsbezirk das übergeordnete Landge¬richt anzusehen sei. Anders als in dem dort zu entscheidenden Fall besteht für das Landgericht aber in Schifffahrtssachen überhaupt keine sachliche Zuständigkeit, vielmehr hat über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Schifffahrtsgerichte allein das Schifffahrtsobergericht zu entscheiden, welches beim Oberlandesgericht angesiedelt ist (§ 11 BSchVerfG).

Die Berücksichtigung auch von „sachlichen Zuständigkeitsgesichtspunkten" bei der Auswahl des „gemeinschaftlichen oberen Gerichts" ist dem Gesetz auch nicht fremd. So ist im Verfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Bestimmungsgericht das nach der Rechtmittelzuständigkeit in der konkreten Verfahrensart nächst höhere (Keidel/Kunze/Winkler, FGG 15. Auflage 2003, § 5 FGG Rn. 38 m.w.N.). Ebenso obliegt im Zivilprozessrecht die Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zwischen der Zivilprozess- und der Familienabteilung desselben Amtsgerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht und nicht etwa dem mit Familiensachen nicht befassten, aber an sich nächst höheren Landgericht (vgl. OLG Celle JAmt 2002, 272; OLG Dresden OLG NL 2001, 71 f.; OLG Jena OLG-NL 2002, 93 f.; OLG Frankfurt NJWE-FER 1998, 234; KG, Beschluss vom 30.03.1998, 28 AR 23/98). Auch vorliegend erscheint es wenig sachgerecht, einen mit Schifffahrtssachen überhaupt nicht befassten Spruchkörper als zur Klärung eines Zuständigkeitsstreits berufen anzusehen.

2. Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Bewertung, weil sich eine Notzuständigkeit des Senats auch daraus ergibt, dass ohne eine Entscheidung ein Stillstand des Verfahrens drohen würde. Dabei kann dahinstehen, inwieweit vorliegend noch eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg zu einer Erledigung des Zuständigkeitsstreits der beiden Amtsgerichte hätte führen können, denn auch insoweit wäre das Oberlandesgericht Karlsruhe das zuständige Beschwerdegericht (ebenso KG, Beschluss vom 26.06.1997, 1 AR 773/97.

III.

Zur Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Schifffahrtsgericht Kehl berufen, da es sich um eine Binnenschifffahrtssache nach § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. a BSchVerfG handelt.

Nach dieser Vorschrift unterfallen solche Taten der Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichtsbarkeit, welche auf Binnengewässern unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen worden sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Bestimmungen liegt, soweit hierfür die Amtsgerichte zuständig sind. Darüber hinaus ist nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BSchVerfG das Binnenschifffahrtsgericht auch dann zuständig, wenn eine weitere Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang mit der zuständigkeitsbegründenden Tat begangen wurde und hierauf das Schwergewicht liegt.

Inwieweit eine solche Zuständigkeit auch für Fälle des unerlaubten Umfüllens von Mineralöl aus dem Lade- in den Betriebstank eines Schiffes besteht, ist - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich nicht geklärt (vgl. aber AG Frankfurt ZfB 2001, 58: Schifffahrtsgericht).

1. Der zu Fragen der Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts bislang grundlegenden Entscheidung des BGH vom 20.04.1979 (2 ARs 76/79; ZfB 1979, 337) lag der Fall einer Gewässerverschmutzung durch Ablassen von Öl zugrunde. Der BGH hat dort die Zuständigkeit dieses Spruchkörpers bejaht und ausgeführt, die gesetzgeberische Regelung beruhe auf der Erwägung, dass die Beurteilung solcher Strafsachen besonderer Sachkunde bedürfe. Auch wenn der Tatvorwurf sich auf ein Vergehen nach § 38 WHG gründe, stehe die Klärung der Frage im Vordergrund, ob ggf. durch ein Einleiten von ölhaltigem Kühl- oder Bilgenwasser gegen Bestimmungen der Rheinschifffahrts-Untersuchungsordnung verstoßen worden sei. Ähnlich auch das BayObLG (VRS 81, 306 f.), welches aber ergänzend darauf abgestellt hat, dass die fahrlässige Verunreinigung des Gewässers gerade auf der Missachtung der zur Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften zurückzuführen sein müsse, wozu auch die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt gehöre. In dem zu entscheidenden Fall bejahte dies das BayObLG, weil es zu klären galt, ob das Auslaufen des Öls gerade auf der Verletzung einer wasserpolizeilichen Pflicht beruhte. Hierfür bedürfe es aber besonderer Sachkenntnis (vgl. auch AG Aschaffenburg, Beschluss vom 23.03.1995, 4 Cs 112 Js 14769/92).

2. Dass dem Angeklagten lediglich ein Vergehen der Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, i.V.m. § 18 Abs. 1 und 4 MinÖIStG vorgeworfen wird, steht daher der Annahme einer Schifffahrtssache nicht entgegen, da es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht auf den eigentlichen Tatvorwurf, sondern darauf ankommt, ob die Handlung unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen wurde. Hiervon ist vorliegend aber auszugehen.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MinÖIStG entsteht eine Steuerpflicht bereits dann, wenn das Mineralöl während der Beförderung im Steuergebiet dem Steuerfestsetzungsverfahren entzogen wird, wobei unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben ist (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MinÖIStG). Bei der Mineralölsteurer handelt es sich um eine sog. Fälligkeitssteuer, so dass es eines Festsetzungsverfahrens nicht bedarf, mithin bereits mit dem Umpumpen die sofortige Fälligkeit der Steuerschuld eintritt. Die hierdurch bereits erfolgte Steuerverkürzung wird zur strafbaren Steuerhinterziehung, wenn die beabsichtigte Zweckentfremdung nicht unverzüglich angezeigt wird (Kohlmann, Steuerstrafrecht, Loseblattkommentar, § 370 AO, Rn. 267 ff.). Da dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe für die Fahrt bereits zu wenig Schiffsbetriebsstoff als Bunkerbestand an Bord gehabt und deshalb von Anfang an beabsichtigt gehabt, das steuerbefreite Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff zu verwenden, liegt in dem hierfür notwendigen Umpumpvorgang bereits der Versuch der Steuerhinterziehung (Senat JR 1973, 425 ff.; vgl. hierzu krit. Tiedemann JR 1973, 412 ff.). Denn für ein Entziehen von verbrauchssteuerpflichtigen Waren aus einem Steuerfestsetzungsverfahren reicht ein Verhalten aus, mit dem eine bestehende Kontrolle oder Kontrollmöglichkeiten über Waren beseitigt wird, so dass für die Zollbehörden die Eigenschaft der Waren als verbrauchssteuerpflichtig, aber unversteuert nicht mehr erkennbar ist (BGH NJW 2003, 446 ff., 447). Bereits diese Erwägungen zeigen die enge Verbindung zwischen dem Steuerdelikt, der damit einhergehenden Unterschlagung von Mineralöl und dem Verstoß gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, insbesondere der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt i.V.m. den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf den Binnengewässern - ADNR - (vgl. hierzu insbesondere § 4 Abs. 6 Nr. 40 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 38 GGVBinSch und Nr. 210 325 der Anlage B 2 zum ADNR - Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen: sog. Verbot der Verbindung von Rohr-leitungsgruppen und § 4 Abs. 6 Nr. 24 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 23 GGVBinSch und Nr. 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR - Vorschriften über die Beförderung gefähr¬licher Güter in Tankschiffen: sog. Umladeverbot).

3. Auch der Schwerpunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat liegt in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften.

a. In welchen Fällen außerhalb von Gewässerverunreinigungen (vgl. hierzu BayObLG VRS 81, 306 f.; Hoffmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, Mannheimer Beiträge zum Binnenschifffahrtsrecht, 1996, Seite 195 ff.) der Schwerpunkt der auf Schiffen begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liegt, ist bislang wenig geklärt.

Auch insoweit kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um schifffahrtsspezifische Vorgänge handelt, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde erfordert (BGH a.a.O.). Dabei ist wegen der Intention des Gesetzgebers, welcher dieser mit der Einrichtung der Schifffahrtsgerichte verbunden hat, (kompetenter und erfahrener Richter: vgl. hierzu erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf eines EGStGB - BT Drucks. 7/1261 S. 46; Hofmann a.a.O.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.01.2003 - 15 AR 45/02 zur erweiternden Auslegung der Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte bei Amtshaftungsansprüchen: Verweigerung der Schleusung eines Binnenschiffes), durchaus eine weite und großzügige Bewertung der Zuständigkeitsvorschriften angezeigt. Zwar kann nicht genügen, dass überhaupt gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften im Vorfeld verstoßen wurde oder schiffstechnische Fragen zu klären sind, vielmehr bedarf es eines spezifischen Zusammenhangs zwischen dem Tatvorwurf und der verletzten schifffahrtspolizeilichen Vorschrift.

b. Hier wird dem Angeklagten vorgeworfen, steuerfreies Mineralöl unerlaubt umgefüllt zu haben. Die Führung des Tatnachweises hängt dabei entscheidend von der Frage ab, ob der Angeklagte gegen schiffspolizeiliche Vorschriften, wie etwa das Umladeverbot, verstoßen hat. Anders als bei sonstigen Unterschlagungen von Transportgut liegt dem Angeklagten damit eine Tat zur Last, die er nicht nur bei Gelegenheit der Benutzung eines Schiffes begangen hat, vielmehr ist nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass deren Begehung nur unter Verstoß gegen Sondervorschriften (Umladeverbot) überhaupt möglich gewesen sein kann. Die Steuerhinterziehung wäre daher auf eine Verletzung von Normen zurückzuführen, die zum Schutz von Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern erlassen worden sind. Die Abklärung dieser Frage steht daher - unabhängig vom eigentlichen Tatvorwurf - im Vordergrund der Untersuchung.

c. Dessen Bewertung bedarf überdies auch besonderer Sachkunde. Der Angeklagte hat die Vorwürfe nämlich bestritten und über seinen Verteidiger Berechnungsfehler bei der Be- bzw. Entladung des Mineralöls geltend gemacht. Ob aber die sog. ,,Schiffsinnenaufmessung" an den Ladestellen zutreffend durchgeführt wurde, welche weiteren spezifischen Messverfahren zur Bestimmung von Ladelöschmengen eines Schiffes bestehen und welche Fehlmengen handelsüblich sind, erfordert ebenso ein besonderes Verständnis für schiffsspezifische Fragen wie die Klärung, wie eine Umladung von Bunkerbeständen während der Fahrt überhaupt erfolgen kann und in welchen Mengen das Schiff Betriebsstoff während seiner Fahrt verbraucht hat. Dass zur Beurteilung dieser Fragen besonderes Fachwissen erforderlich ist, liegt auf der Hand. Der Senat hat deshalb gemäß § 14 StPO das Schifffahrtsgericht Kehl als dasjenige Gericht bestimmt, welches zur weiteren Untersuchung und Entscheidung der Sache berufen ist.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2003 - Nr. 7, 8 (Sammlung Seite 1896 ff.); ZfB 2003, 1896 ff.