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Leitsatz:
Der Nebenintervenient, welcher im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und aus unerlaubter Handlung dem Kläger beitritt und sich lediglich dem Klageantrag anschließt, bringt damit nicht zum Ausdruck, daß er die Zahlung des Klagebetrages an den Kläger aus eigenem Recht auf Grund etwaiger vertraglicher Ansprüche gegen den Beklagten verlangt oder Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten hat.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 18. Februar 1960
II ZR 196/58
Zum Tatbestand:
Der Kahn C des Nebenintervenienten wurde als einziger Anhang des dem Beklagten zu 1 gehörenden, vom Beklagten zu 2 geführten Schleppers B zu Berg geschleppt. Oberhalb der Hochfelder Brücke überholte dieser Schleppzug 3 weitere Schleppzüge, von denen 2 rechtsrheinisch und 1 linksrheinisch fuhren. Vorher war der Schleppzug der Beklagten von rechtsrheinisch nach linksrheinisch hinübergewechselt. Kahn C schoß bei der Überholung des linksrheinischen Bergzuges nach links aus und kollidierte u. a. mit dem den Klägern gehörenden Anhangkahn A eines zu Tal kommenden Schleppzuges. Hieraus ergaben sich noch weitere Kollisionen.
Der Nebenintervenient ist den Klägern auf deren Streitverkündung beigetreten und hat sich dem Klageantrag angeschlossen.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage (auch in Parallelprozessen) abgewiesen. Ebenso sind die Berufungen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt allein der Nebenintervenient den Klageantrag weiter. Die Revision ist zurückgewiesen worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger stehen mit dem Beklagten nicht in vertraglichen Beziehungen. Sie können daher die Klage nur auf das Binnenschiffahrtsgesetz und auf unerlaubte Handlungen stützen. Deshalb haben sie ein ursächliches Verschulden des Beklagten zu 2 zu beweisen. Daran ändert auch entgegen der Ansicht der Revision nichts, daß der Nebenintervenient in diesem Rechtsstreit den Klägern beigetreten ist und sich dem Klageantrag angeschlossen hat. Er hat damit weder zum Ausdruck gebracht, daß er die Zahlung des Klagebetrags an die Kläger aus eigenem Recht auf Grund des Schleppvertrages verlange, noch daß er an die Kläger seinen angeblichen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von Ansprüchen der Kläger abgetreten habe; wie in einem solchen Falle die Beweislast zu verteilen wäre, bedarf daher keiner Prüfung. Das Berufungsgericht war auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Kläger zu derartigen Erklärungen zu veranlassen. Doch kommt es hierauf nicht an, da nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den beklagten Schleppzugführer kein Verschulden trifft und daher die Frage der Beweislast überhaupt keine Rolle spielt.