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II ZR 18/65 - Bundesgerichtshof (-)
Datum uitspraak: 29.01.1968
Kenmerk: II ZR 18/65
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Afdeling: -

Leitsätze:

1) Wird beim Versendungskauf die Kaufsache während des Transportes durch unerlaubte Handlung beschädigt und ersetzt der Verkäufer den dem Käufer durch die Beschädigung der Sache entstandenen Schaden, so ’kann der Verkäufer von dem Schädiger Ersatz des Schadens jedenfalls insoweit verlangen, als dieser Schaden nicht größer ist als der Schaden, der dem Verkäufer ohne den Gefahrübergang entstanden wäre.

2) Die Haftung des Schiffseigners und des Schiffsführers für die Fahr- und Ladetüchtigkeit des Schiffes kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für die Haftung nach dem Binnenschifffahrtsgesetz als auch für die Haftung aus unerlaubter Handlung.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 29. Januar 1968 

(Landgericht Duisburg, Oberlandesgericht Düsseldorf)

Zum Tatbestand:

Die Verkäuferin von Autoblechen, Fa. C. in G., die für die Käuferin, Fa. Fo. in K., bestimmt waren, beauftragte mit dem Transport die Speditionsfirma Pa. in Z. Von dieser übernahm den Rheintransport ab B. die Reederei S., die ihrerseits die Klägerin beauftragte. Die Klägerin und Fa, Pa. sind Konzerntöchter der Reederei S. Die Beförderung erfolgte aufgrund der Verlade- und Transportbedingungen der Reederei S., die laut dem von ihr ausgestellten Frachtbrief „der Absender und Ablader für sich und den Empfänger anerkennt". Der Transport erfolgte um die Jahreswende 1960/61 mit dem der Beklagten gehörenden und von dem Beklagten geführten holländischen Rheinschiff „A", das die Klägerin nach Einschaltung eines Maklers für 0,14 hfl. je Tag und Tonne mit Besatzung gechartert hatte. Die Überstunden des Personals waren von der Klägerin zusätzlich zu bezahlen. Den Einsatz des „A bestimmte gegenüber dem Beklagten die Klägerin, dieser gegenüber die Reederei S. Der Beklagte ließ auf der Fahrt die Lukenabdeckungen mit Wasser säubern.

Bei der Ankunft wurden von der Empfängerin, Fa. Fo., Nässe- und Rostschäden festgestellt, worüber der Beklagte folgenden Vermerk auf dem Frachtbrief ausstellte:

„Die gesamte Partie ist stark durchnässt, angerostet und z. T. beschädigt. Annahme erfolgt unter Vorbehalt."

Die Empfängerin brachte ihren Gesamtschaden von der Rechnung der Absenderin Fa. C. in Abzug. Diese nahm Regress bei Fa. Pa., diese bei Reederei S. und letztere bei der Klägerin. Die Regresse erfolgten unter Abtretung aller Schadensersatzansprüche, insbesondere gegen die Beklagten.

Nunmehr nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch, da das Schiff entgegen einer entsprechenden schriftlichen Erklärung im Chartervertrag sich nicht „in fahrtüchtigem Zustand zur Beförderung von Gütern aller Art" befunden habe und hierauf der entstandene Schaden beruhe. Eine Freizeichnung entfalle, da die Beklagten die Ladungstüchtigkeit wider besseren Wissens zugesichert hätten. Der Klägerin und ihren Vormännern sei es rechtlich nicht möglich und nicht zuzumuten, sich auf eine Freizeichnung zu berufen.

Die Beklagten meinen, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Nach den zugrundeliegenden Konnossementsbedingungen der Reederei S. sei die Haftung für jegliches Verschulden der Reederei und des Schiffers ausgeschlossen. Die Kulanz der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger sei für die Beklagten nicht verbindlich- Fa. C. sei nicht geschädigt, weil K. nicht Erfüllungsort gewesen sei.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revisionen der beiden Beklagten blieben erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

Während im Regelfall der Eigentümer gleichzeitig die Gefahr trägt, fallen beim Versendungskauf Rechtsposition und Risiko auseinander. Der Verkäufer ist Eigentümer, der Käufer trägt das Risiko, weil der Verkäufer einen etwa entstehenden Schaden an der Sache auf ihn verlagert hat. Wird die verkaufte Sache während des Transports zerstört oder beschädigt, so sollte das selbstverständlich sein und keiner Erörterung bedürfen, dass dem Schädiger das Auseinanderfallen von Rechtsposition und Risiko nicht zugute kommen kann. Nur rein begriffliche Erwägungen könnten zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass der Verkäufer keinen Schadensersatzanspruch gegen die Schädiger hat, weil er wegen des ihm gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisanspruchs keinen Schaden erleidet, dem Käufer aber auch kein Schadensersatzanspruch zusteht, weil er nicht Träger der Rechtsposition des § 823 Abs. 1 BGB ist, mag er auch einen Vermögensschaden erlitten haben. Kein Streit besteht darüber, dass zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs der Verkäufer als Eigentümer, nicht aber der Käufer legitimiert ist. Umstritten ist dagegen die Frage, ob der Eigentümer dabei seinen eigenen Schaden oder den des Käufers geltend macht.

Der Meinungsstreit spielt nur dann eine Rolle, wenn der Umfang des dem Käufer entstandenen Schadens ein anderer ist als der Umfang des dem Verkäufer ohne Schadensverlagerung erwachsenen Schadens. Dafür ist aber in diesem Rechtsstreit nichts vorgetragen. Der Verkäufer (C) hat der Käuferin (Fo) den von dieser verlangten Ersatz ihres Schadens dadurch geleistet, dass er einer entsprechenden Kürzung des Kaufpreises zustimmte. Er macht nunmehr den ihm hierdurch selbst erwachsenen Schaden geltend, der in dem Verlust des Kaufpreises (nach Abzug des Erlöses für die beschädigten Bleche) besteht. Dabei gibt der Sachverhalt keinerlei Anhalt für die Annahme, dass der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Kaufpreis nicht auch dem allgemeinen Verkehrswert der beschädigten Autobleche entsprochen habe.
Die Firma C hat nicht dadurch gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen, dass sie der Fa. Fo. den Schaden ersetzt hat, ohne etwa dazu verpflichtet gewesen zu sein. Geht man mit dem Berufungsgericht von der Schadensliquidation im Drittinteresse aus, so entfällt die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB, da dann der der Fa. Fo. entstandene Schaden geltend gemacht ist; dieser hat keine Minderung erfahren. Nimmt man an, dass die Firma C. ihren eigenen Schaden ersetzt verlangt, so kommt § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung, weil der Schädiger die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer, nämlich die Schadensverlagerung, nichts angehen.

Die Revision meint, die Freizeichnungsklausel der KB schließe die Haftung der beiden Beklagten aus. Sie hält die Ansicht des Berufungsgerichts für irrig, die Freizeichnungsklausel gegenüber Ansprüchen des Eigentümers aus unerlaubter Handlung habe nicht bis zur Firma C. gereicht.

Die Auslegung dieser ausländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH VersR 1966, 441 = ZfB 1966, 169 = WM 1966, 450; BGH VersR 1967, 449 = ZfB 1967,147).

Abgesehen davon ist ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Haftungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des Schiffes gegenüber Ansprüchen aus § 8 Abs. 4 BSchG nach dem insoweit gemäß § 1 KB anzuwendenden deutschen Recht unwirksam (BGH v. 23. 6. 66 II ZR 81/63 VersR 1966, 872; vgl. BGH NJW 1956, 1065, 1066 f (nicht 1965, 1966, wie in der Entscheidung II ZR 81/63 infolge eines Druckfehlers angegeben). Das gilt auch, wenn ein solcher Anspruch auf unerlaubte Handlung gestützt wird. Unter die Fahruntüchtigkeit fällt auch die Ladungsuntüchtigkeit, die das Schiff als ungeeignet erscheinen lässt, die Güter nach dem Bestimmungsort zu befördern (vgl. BGH NJW 1956, 1067; Vortisch-Zschucke, Binnenschifffahrts- und Flößereierecht, 3. Aufl., BSchG § 8 Anm. 2a). Die „A" war nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur Beförderung der Autobleche nicht geeignet. Ebenso wenig wie die Haftung des Schiffseigners kann die Haftung des Schiffsführers für die „Kardinalpflicht" der Fahr- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes ausgeschlossen werden. Der Beklagte haftet daher der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB, weil die Laderäume des Schiffes zur Aufnahme der Autobleche ohne besondere Vorkehrungen ungeeignet waren. Hieraus ergibt sich wiederum die dingliche Haftung der Beklagten mit dem Schiff „A" gemäß §§ 3, 4 BSchG.