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Leitsatz:
Eine Behörde kann nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf entfallenden Kosten verlangen. Hingegen kommt ein solcher Anspruch in Betracht, soweit die Arbeit des Personals in einem bestimmten Schadensfall den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreitet.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 31. Mai 1976
II ZR 133/74
(Landgericht Lübeck; Oberlandesgericht Schleswig)
Zum Tatbestand:
Die Klägerin hat nach einem Vertrag mit der Stadt L. deren Hafen zu verwalten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Unterhaltungsarbeiten am Kai sind aufgrund eines Vertrages durch die Bauverwaltung der Stadt L. auszuführen, wofür die Klägerin die Selbstkosten der Stadt nebst einem Verwaltungskostenzuschuss von 5 % zu entrichten hat.
Als das von der Beklagten bereederte Fährschiff „N" einen Fähranleger rammte, entstanden
Reparaturkosten in Höhe von etwa 198 000,- DM, die von der Beklagten an die Klägerin gezahlt worden sind. Jedoch weigert sich die Beklagte, darauf noch einen Bauleitungszuschlag von 5 % - etwa 9900,- DM zu zahlen.
Diesen Betrag, so begründet die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch, habe sie selbst an das Bauamt der Stadt für die Feststellung der Schäden und für die Überwachung der Reparaturen entrichten müssen.
Die Beklagte hält es für zweifelhaft, dass die Klägerin einen der Stadt entstandenen Schaden selbst gerichtlich geltend machen könne. Die Stadt habe nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von Drittfirmen durchgeführten Wiederherstellungsarbeiten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Klägerin - in gewillkürter Prozessstandschaft - einen Anspruch der Stadt L. gegen die Beklagte geltend macht (vgl. § 485 HGB, §§ 823, 831 BGB), bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Der gegenteiligen Ansicht der Revisionserwiderung, die sich im wesentlichen gegen die Auslegung des Vertrages vom 24. Februar 1941 durch das Berufungsgericht wendet, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil jedenfalls derjenige, der, wie die Klägerin, eine Sache rechtmäßig besitzt, nutzt und gegenüber dem Eigentümer verpflichtet ist, sie zu unterhalten, den diesem durch die Beschädigung der Sache verursachten Schaden selbst geltend machen kann, weil seine Belange und die des Eigentümers, dem er haftbar ist, miteinander verknüpft sind (vgl. RGZ 170, 1, 7).
Nach dem Senatsurteil v. 28. 2. 1969 - II ZR 154/67, LM § 249 (Ha) BGB Nr. 26 = VersR 1969, 437 ff. kann der Geschädigte für seine Mühewaltung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadenfalles grundsätzlich keinen Ersatz vom Schädiger verlangen, weil diese Tätigkeit zu seinem eigenen Pflichtenkreis gehört. Das gilt, wie in dem Urteil näher ausgeführt ist, nicht nur für den Privatmann oder den kleinen Unternehmer, der alles selbst erledigt, sondern auch für größere Unternehmen oder Behörden, die sich hierzu ihres Personals bedienen. Sie können daher nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf entfallenden Kosten fordern. Vielmehr kommt ein solcher Anspruch erst dann und nur insoweit in Betracht, als die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten hat (BGH a.a.O.). Das ist anzunehmen, wenn es zur Feststellung oder Abwicklung eines Schadens notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit freizustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während ihrer ganzen Dauer - beispielsweise wegen ihrer besonderen Bedeutung oder ihrer schwierigen Durchführung - an Ort und Stelle beaufsichtigt werden können. Das wird weiter zu bejahen sein, wenn es Schadenfeststellung oder -abwicklung erfordern, für einen bestimmten Schadensfall einen zusätzlichen Mitarbeiter einzustellen. Solche oder ihnen gleich zu beurteilende Umstände hat die Klägerin hier aber nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich insoweit nichts aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Wasser- und Hafenbauamts der Stadt L. vom 2. Oktober 1972. Darin werden zwar bestimmte Arbeiten unter Angabe der hierfür aufgewendeten Stunden aufgezählt, die einzelne Bedienstete des Wasser- und Hafenbauamts im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Fähranlegers ausgeführt haben. Dem Schreiben lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Arbeiten den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit einer technischen Behörde überschritten haben.
Auch aus eigenem Recht kann die Klägerin von der Beklagten den streitigen Betrag nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob der Besitzer einer Sache, der gegenüber dem Eigentümer verpflichtet ist, sie bei einer Beschädigung durch einen Dritten auf seine Kosten wiederherstellen zu lassen, selbst von dem Schädiger Ersatz dieser Kosten nach § 823 Abs. 1, § 249 Satz 2 BGB fordern kann. Denn auch wenn man das mit der Revision zu Gunsten der Klägerin annimmt, so steht dieser jedenfalls ein eigener Anspruch gegen die Beklagte in Höhe des geforderten Betrags nicht zu. Zwar mag es sein, dass die Klägerin nach dem Vertrag vom 24. Februar 1941 verpflichtet ist, die streitigen 9905,20 DM an die Stadt L. zu zahlen. Jedoch kann diese Verpflichtung nicht bewirken, dass die Klägerin nun ihrerseits diesen Betrag von der Beklagten beanspruchen kann und damit die Stadt L. letztlich nun doch aus Mitteln der Beklagten Ersatz für ihre Mühewaltung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadenfalles erhält, obwohl diese den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit des damit befassten Wasser- und Hafenbauamts nicht überschritten hat. Denn der Sachbeschädiger kann nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass sich der Eigentümer von dem zur Wiederherstellung vertraglich verpflichteten Besitzer für seine Mitwirkung hierbei einen bestimmten Betrag versprechen oder gewähren lässt, den er selbst nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts von dem Schädiger nicht verlangen kann.