Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Werden Kosten des Verklarungsverfahrens, die nach herrschender Ansicht zu den Prozeßkosten gehören, in einer Klage als Nebenforderung geltend gemacht, so bleiben sie für die Wertberechnung unberücksichtigt.
Beschluß des Bundesgerichtshofes
vom 9. Dezember 1971
II ZR 116/70
Gründe:
„Das Verklarungsverfahren nach §§ 11 ff BinnSchG ist ein besonderes Beweissicherungsverfahren für Unfallschäden in der Binnenschiffahrt (Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. S. 64; RheinSchOG Karlsruhe ZfB 1966, 55). Seine Kosten gehören deshalb - ebenso wie die des Beweissicherungsverfahrens (BGBZ 20, 4, 15) - zu den Prozeßkosten. Werden sie, wie hier nach dem Klageantrag, als Nebenforderung geltend gemacht, so bleiben sie für die Wertberechnung unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1 ZPO)."
Gegenvorstellungen der Klägerin gegen einen entsprechenden Beschluß wurden vom Bundesgerichtshof mit der vorstehenden Begründung zurückgewiesen.