Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Auch wer als Einkaufskommissionär für andere Firmen tätig wird und dabei in eigenem Namen Frachtverträge mit Frachtführern bzw. Unterfrachtführern abschließt, hat die Festfrachtvorschriften zu beachten.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 2. März 1978
Zum Tatbestand:
Die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland) verlangt von den Beklagten wegen mindestens grobfahrlässiger Frachtunterschreitung in 79 Fällen gemäß § 31 Abs. 3 BinnSchVG Zahlung der Differenz von über 32 000,- DM.
Die Beklagten behaupten, dass es sich nur in 2 Fällen um reine Frachtgeschäfte der Beklagten zu 1 gehandelt habe; in den übrigen Fällen sei die Beklagte zu 1 als Einkaufskommissionär tätig geworden und habe auch nicht grobfahrlässig gehandelt. Bei einer früher stattgefundenen Frachtenprüfung seien Fälle der hier in Rede stehenden Art nicht beanstandet worden.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung des genannten Differenzbetrages verurteilt. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Das Vorbringen der Beklagten steht der Annahme eines objektiven Verstoßes gegen § 31 Abs. 3 BinnSchVG nicht entgegen. Entscheidend ist nämlich folgendes: In allen Fällen hat die Beklagte zu 1 im eigenen Namen Frachtverträge mit Frachtführern bzw. Unterfrachtführern abgeschlossen. Dabei ist ohne Ausnahme der mit der Tarifunterschreitung verbundene Vorteil der Beklagten zu 1 zugeflossen (vgl. insoweit auch BGH, VRS 49, 168). Die Beklagten tragen selbst vor, dass im Verhältnis zu den Empfängern der beförderten Ware zum Teil kein Gewinn angefallen sei und dass deshalb die Notwendigkeit bestanden habe, einen Gewinn durch Kürzung der Fracht zu erzielen. Gerade eine solche Gewinnerzielung zum Nachteil der festgesetzten Fracht soll aber durch die in § 31 Abs. 3 BiSchVG getroffene Regelung unterbunden werden.
In allen Fällen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, haben die Beklagte zu 1 und ihre Vertragspartner die Fracht, welche die festgesetzte Fracht nicht erreichte, zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts vereinbart. Sie haben die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maß außer acht gelassen, weil sie sich nicht darum gekümmert haben, ob der Preisvereinbarung gesetzliche Bestimmungen entgegenstanden (vgl. auch BGH, VRS 49, 163/167-168 und BGH, VersR 1978, 32/33). Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil Prüfer der Klägerin bei einer früheren Prüfung Fälle der vorliegenden Art ausgeklammert hatten. Daraus durfte die Beklagte zu 1 nicht entnehmen, dass derartige Fälle nicht zu beanstanden seien. Ihr war der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aus dem Rechtsstreit 2 0 301/73 des Landgerichts Duisburg bekannt. Deshalb mussten ihr Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der vorgenommenen Abzüge kommen, welchen sie dadurch Rechnung tragen musste, dass sie sich an berufener Stelle über die Rechtslage erkundigte. Da das nicht geschehen ist, muss auch der Beklagten zu 1 der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
Die Höhe der auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Ansprüche ist, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht streitig.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 546 ZPO).
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