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99 P - 2/29 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 12.06.1979
Kenmerk: 99 P - 2/29
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Die Nichtbeachtung der Anti-Wellenschlag-Flagge ist als Verstoß gegen § 6.20 RhSchPoIVO zu ahnden.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 12. Juni 1979

99 P - 2/29

(Rheinschiffahrtsgericht Straßburg)

Zum Sachverhalt:

Wegen Verstoßes gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht eines Schiffsführers zur Vermeidung von Beschädigungen anderer Fahrzeuge (§ 1.04 RhSchPolVO) und wegen Nichtbeachtung der Anti-Wellenschlag-Flagge (§ 3.05 RhSchPolVO) war der Betroffene zu Geldbußen von 300 und 200 Francs vom Rheinschiffahrtsgericht verurteilt worden, weil er, ein Passagierschiff zu Berg führend, die Fahrt trotz der Anti-Wellenschlag-Flagge nicht verlangsamt hatte.

Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Er wurde nur wegen Zuwiderhandlung gegen § 6.20 Nr. 1 Abs. 1 RhSchPolVO zu einer Geldbuße von 200 Francs verurteilt.


Aus den Gründen:

„...
Der Beschuldigte hat bei seiner Vernehmung durch die Wasserschutzpolizei ausgesagt, er gebe zu, „für diese Begegnung keine besonderen Vorsichtsmaßregeln getroffen zu haben" und „jedenfalls seine Fahrt nicht verlangsamt zu haben".

Dadurch daß er seine Fahrt nicht verlangsamte, dadurch daß er sich ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen einem Fahrzeug näherte, das eine Anti-Wellenschlag-Flagge zeigte, hat sich der Betroffene eines Verstoßes gegen § 6.20 RhSchPVO schuldig gemacht, der in Nr. 1 Absatz 1 vorschreibt, „Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden". Dieser Verstoß wird durch Art. 32 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte geahndet.

Da es sich um ein und dieselbe strafbare Handlung handelt, vertritt die Berufungskammer im Gegensatz zum Rheinschiffahrtsgericht die Auffassung, daß allein dieser Anklagepunkt zu berücksichtigen ist und die von diesem Gericht berücksichtigten §§ 1.04 und 3.05 nicht als Grundlage für die Verurteilung heranzuziehen sind.

Nach Prüfung dieser Sache in allen Einzelheiten glaubt die Berufungskammer, das Verschulden des Beschuldigten durch eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 200 Francs angemessen bestrafen zu müssen....“