Jurisprudentiedatabank

79 P - 7/78 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 07.02.1978
Kenmerk: 79 P - 7/78
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Zur form- und fristgemäßen Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte gemäß Art. 37 Abs. 4 der Mannheimer Akte.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 7. Februar 1978

79 P - 7/78

(Rheinschiffahrtsgericht Mainz)

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene war vom Rheinschiffahrtsgericht Mainz durch Urteil vom 11. 5. 1977 - zugestellt am 18. 6. 1977 - zu einer Geldbuße von 150,- DM wegen Zuwiderhandlung gegen § 14.09 Nr. 4 RhSchPVO verurteilt worden. Die Berufungsschrift vom 21. 6. 1977 ist dem Gericht 1. Instanz am 22. 6. 1977, die Berufungsbegründungsschrift vom 24. B. 1977 dem gleichen Gericht am 25. B. 1977 zugegangen.
Die Berufung wurde als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen:

„...
Es kann offen bleiben, ob die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist. Das angefochtene Urteil ist dem Betroffenen am 18. Juni 1977 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift ging am 22. Juni 1977 beim Rheinschiffahrtsgericht in Mainz ein. Sie enthält nicht die durch Artikel 37 Abs. 2 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, daß die Entscheidung der Zentralkommission verlangt werde. Diese Erklärung ist erst Bestandteil der Berufungsbegründung des Betroffenen, die am 25. August 1977, also außerhalb der Berufungsfrist von 30 Tagen des Artikels 37 Abs. 2 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte, beim Gericht erster Instanz eingegangen ist. Die Frage, ob unter diesen Umständen die Berufung bei der Zentralkommission formgerecht rechtzeitig eingelegt worden ist, kann offenbleiben, denn die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht beobachtet. Sie beträgt nach Artikel 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte 4 Wochen und beginnt mit der Anmeldung der Berufung. Im vorliegenden Falle begann der Lauf der Frist also am 22. Juni 1977, dem Tage des Eingangs der Berufungsschrift beim Rheinschiffahrtsgericht in Mainz. Als dort die Berufungsbegründung am 25. August 1977 einging, war die Begründungsfrist längst verstrichen.
...“