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Leitsatz:
Das Antragsrecht gemäß § 11 BinSchG zur Einleitung eines Verklarungsverfahrens kann in besonderen Ausnahmesituationen auch durch den Konsul des Landes ausgeübt werden, welchem der bei einem Unfall tödlich verunglückte Schiffer angehörte.
Beschluss des Amtsgerichts (Schifffahrtsgerichts) Mainz
vom 25.5.2001
- 76 UR II 2/01 -
Aus den Gründen:
Die SJ „Viking IV" befand sich auf einer Überführungsfahrt von Schweden ins Mittelmeer. Bootseigner L H wurde von seinem Bruder B H begleitet. Beide Besatzungsmitglieder waren erfahrene Seeleute und Fahrtensegler.
Am Morgen des 08.05.2001 schleuste die Segelyacht in der Schleuse Griesheim zu Berg. Wenig später wurde in der parallelen Schleusenkammer das GMS „V" ebenfalls zu Berg geschleust.
Nach Ausfahrt aus der Schleuse passierte die SJ, welche wegen ihrer langkieligen Bauweise und der daraus resultierenden erheblichen Tauchtiefe gezwungen ist, die Fahrrinne einzuhalten, die Friedensbrücke. Wenig oberhalb der Friedensbrücke wurde die SJ gegen 09:20 Uhr von dem leeren GMS „V" angefahren und durch die Anfahrung unter das Gütermotorschiff geschoben. Das Gütermotorschiff verkeilte die Segelyacht auf dem Main und fuhr sich hierauf fest.
Die Gesamte Besatzung der SJ kam hierdurch zu Tode. An der SJ „Viking IV" entstand schwerer, vermutlich totaler Schaden.
In Anbetracht dessen, dass der Schiffsführer verstorben ist und es Ladungsbeteiligte seitens der Motoryacht nicht gibt, hat das Schifffahrtsgericht auf Antrag des Schwedischen Honorarkonsuls gemäß §§ 11 ff. BinSchG eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang des Schiffsunfalls sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel angeordnet.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2001 - Nr.9 (Sammlung Seite 1838); ZfB 2001, 1838