Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Wird ein Binnentankmotorschiff vom Absender als ladungsuntüchtig zu Recht zurückgewiesen, besteht kein Anspruch auf die Zahlung von Liegegeld für die Zeit der Fußprobe und der Besichtigung durch einen Experten. Übersieht ein auf Seiten des Absenders tätiger Experte bei der Kontrolle des zu beladenen Schiffes die Ladeuntüchtigkeit, weil sich Umstände auswirken, die bei einer üblichen Kontrolle nicht aufgedeckt werden konnten, begründet dies keinen Mitverschuldensvorwurf auf Absenderseite. Die §§ 407 ff., insbesondere 433 HGB, schließen grundsätzlich die Abwendung des § 280 BGB nicht aus. Schaden wegen Überliegekosten des Seeschiffes bei Seeschiffsanschluss sowie Löschkosten einer kontaminierten Fußprobe sowie Reinigungskosten und Schadenfeststellungskosten können nach § 280 BGB neben den frachtvertraglichen Haftungsansprüchen geltend gemacht werden.
Urteil des Landgerichts Kleve
vom 15. August 2012
Az.: 7 0 8/10
Tatbestand:
Die Klägerin war Empfängerin und Käuferin einer Ladung von 2.217,149 t Ethanol, welches in ihrem Auftrag von der Firma JT mittels des Seeschiffes J von Südafrika nach Rotterdam verfrachtet worden ist. Der Handelswert der Ware belief sich auf 1.032.625,66 €. Die Beklagte hat von der Klägerin den Auftrag erhalten, die Ladung zu übernehmen und auf dem Wasserweg von Rotterdam nach Amsterdam zu transportieren. Hierzu schlossen die Parteien den Transportvertrag vom 16.09.2008. Am 19.09.2008 erreichte das Seeschiff J Rotterdam. Von Seiten der Beklagten wurde für den Weitertransport zunächst das Tankmotorschiff »C« gestellt. Inspekteure der von der Klägerin eingeschalteten Firma S überprüften dieses Schiff auf Ladungstauglichkeit. U. a. wurde eine sogenannte Fußprobe in das Schiff verladen. Sodann wurde »C« von der Klägerin wegen »chemischer Gerüche« als ungeeignet zurückgewiesen. Die bereits umgefüllte Menge Ethanol wurde abgefahren und gesondert gelagert. Nunmehr stellte die Beklagte der Klägerin das Tankmotorschiff »T«. Dieses Schiff hatte auf einer vorhergehenden Reise Aceton geladen gehabt. Wiederum führten Inspekteure der Firma S im Auftrag der Klägerin eine Untersuchung durch. Nachdem sich in deren Verlauf Aceton-Reste fanden, wurde die Beladung der »T« gestoppt. Es wur- de bereits umgeladenes Ethanol entladen und zwischengelagert. Anschließend wurde die »T« einer erneuten Reinigung unterzogen und wiederum zur Entladung der J eingesetzt. Die Klägerin macht geltend: Bei Eintreffen der J in Rotterdam sei die Ladung in Ordnung gewesen. Auch das Ladegeschirr dieses Schiffes habe keine Rückstände von Aceton enthalten. Vielmehr habe die Beklagte zwei ladungsuntüchtige Schiffe zum Weitertransport der Ladung gestellt und damit gegen ihre Kardinalspflichten aus dem Transportvertrag verstoßen. Hierdurch sei ihr, der Klägerin, beträchtlicher Schaden entstanden. Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 157.929,41 € sowie weiterer GBP 9.322,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 12. April 2010 zu zahlen. Im Termin vom 28. Juni 2010 hat die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten ist daraufhin klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen. Hiergegen hat die Klägerin formund fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerin macht geltend: Zwar sei der ihr entstandene Schaden versichert gewesen; auch habe ihre Versicherung an sie 116.214,57 € gezahlt. Dies ändere — für sich unstreitig — allerdings nichts daran, dass sie berechtigt sei, den Schaden nach wie vor im eigenen Namen geltend zu machen. Ferner sei sie berechtigt, die Kosten des von ihrem Versicherer eingeholten Schadensgutachtens mit 9.322,50 GBP von der Beklagten erstattet zu verlangen. Der eigentliche Schaden berechne sich wie folgt: Für die »C« habe die Beklagte — für sich unstrittig — Überliegezeiten mit 12.853,33 € abgerechnet, die von ihr, der Klägerin, versehentlich auch bezahlt worden seien. Tatsächlich seien die Überliegezeiten nur darauf zurückzuführen, dass die C ladungsuntauglich gewesen sei. Für die »T« habe die Beklagte zweimal die vereinbarte Frachtrate von 11.518,50 € liquidiert. Eine der Reisen der »T« sei allerdings nur deswegen notwendig gewesen, weil zunächst verunreinigtes Material habe abgefahren werden müssen. Auf die Vergütung dieser Reise habe die Beklagte keinen Anspruch. Gleiches gelte, soweit die Beklagte für Überliegezeiten der »T« 8.400,00 € berechnet habe. Auch diese Überliegezeiten seien nur wegen der Verschmutzung der »T« angefallen. Die von der Beklagten verursachten Verzögerungen hätten Überliegezeiten der »J« nach sich gezogen. Mindestens 69 Stunden und 44 Minuten hiervon träfen die Beklagten. Daraus ergebe sich ein Betrag von 33.432,309 €. Das in die »C« verladene Material habe herabgestuft werden müssen, weil es verunreinigt gewesen sei. Der Wertverlust belaufe sich auf 1.868,37 €. Die Zwischenlagerung des verunreinigten Material aus der »T« habe Kosten von 1.082,06 € verursacht. Für die Analyse des Materials aus dem Zwischenlager seien Kosten in Höhe von 711,50 € anzusetzen. Die Lagerung des kontaminierten Materials selbst habe bis November 2008 Kosten von 10.299,72 € mit sich gebracht. Eine Lagerung über diesen Zeitraum sei erforderlich gewesen, weil ein Verkauf des Materials trotz aller Bemühungen nicht möglich gewesen sei. Schließlich seien auch hinsichtlich der insoweit benutzten Tanks Reinigungskosten in Höhe von 600,00 € angefallen. Schlussendlich habe das mittels der ”T“ verfrachtete Material zum Zwecke der Rektifizierung zu einer Firma R verbracht werden müssen. Hierfür seien 8.619,30 € angefallen. Dort habe sich ergeben, dass das Material stärker verschmutzt gewesen sei, als dasjenige aus der »C«. Daher sei eine Abschreibung um 10,00 € je hlap vorgenommen worden. Der Minderwert der Ware belaufe sich damit auf 26.829,40 €. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 28. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 116.214,57 € sowie 9.322,50 GBP nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 12.04.2010 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend:
Besondere Vorgaben für die Ladungstauglichkeit der zu stellenden Schiffe seien der Beklagten nicht gemacht worden. Die Zurückweisung der »C« durch die Klägerin sei ohne rechtfertigenden Grund erfolgt. Die hiermit einhergehenden Folgen habe sich die Klägerin selbst zuzuschreiben. Dass die »T« ladeuntüchtig gewesen sei, werde bestritten. Im Übrigen habe die Klägerin es selbst zu vertreten wenn die von ihr eingeschalteten Ladungssachverständigen den Transport mit diesem Schiff freigegeben hätten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21. März, die schriftlichen Aussagen der Zeugen V und B vom 15. und 16. Februar 2012, das Gutachten des Sachverständigen X vom 13. November 2011 nebst Ergänzung vom 19. April 2012, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Verbindung mit den §§ 429 HGB, 280, 812, 286, 288 BGB im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Dementsprechend war das klageabweisende Versäumnisurteil der Kammer vom 28.06.2010 - teilweise - aufrechtzuerhalten, im Übrigen aufzuheben und entsprechend abzuändern (§ 343 ZPO). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl das Tankmotorschiff »C« wie auch das Tankmotorschiff »T« aufgrund ihres Zustandes nicht für einen beförderungssicheren Transport des Ethanols der Klägerin im Sinne des § 412 Abs. 1 HGB geeignet gewesen sind. Wie die Zeugen B und V im Rahmen ihrer Vernehmung am 21. März 2011 berichtet haben, ist vor Beginn der Umladung des Ethanols aus der »J« auf die »C« bzw. später die >>T« eine Überprüfung des Ladegutes auf der »J« erfolgt, und zwar - wie insbesondere der Zeuge B berichtet hat - sowohl in den Tanks als auch an dem Punkt, wo der Schlauch zur Verbringung des Materials auf das Empfangsschiff angeschlossen wird. An beiden Stellen, so der Zeuge, sei das Material für ordnungsgemäß befunden worden. Darüber hinaus sei eine Überprüfung der Übergabeschläuche erfolgt. Die Schläuche seien einer Sichtprüfung unterzogen worden. Auch diese habe keine Beanstandungen ergeben. Die Möglichkeit, dass bei der Sichtprüfung der Schläuche eine Restmenge an Aceton übersehen worden ist, schließt die Kammer nach dem Gutachten des Sachverständigen X aus. Der Sachverständige hat bereits im Rahmen seines Erstgutachtens ausgeführt, dass eine eventuelle Restmenge an Verschmutzung des Schlauches nicht ausgereicht haben könne, um den Grad der Verunreinigung des Ethanols, das in die »T« umgeladen worden ist, herbeizuführen. Zur Begründung hat der Sachverständige ausgeführt, dass Aceton einen starken Geruch, ähnlich dem von Nagellackentferner aufweise, der bei einer Überprüfung hätte auffallen müssen. Außerdem hätte eine Restmenge Aceton, die geeignet gewesen wäre, die später festgestellte Verschmutzung des Ethanols aus den Tanks der »T« herbeizuführen in den Innenräumen der Schlauchstücke der »J« gesehen werden müssen. Im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar theoretisch die Möglichkeit bestünde, dass sich Rückstände von Aceton an den Schlauchinnenwänden festgesetzt und beim Entladen des Ethanols wieder gelöst hätten. Diese Möglichkeit hat er allerdings aufgrund der optischen und organolep tischen Überprüfung der Schläuche als eher unwahrscheinlich dargestellt. Dem tritt die Kammer bei, zumal bei diesem Ablauf die Frage offen bliebe, weshalb die zunächst auf die »C« umgeladene Menge Ethanol weniger mit Aceton verunreinigt war, als die später auf die »T« umgeladene Menge. Insgesamt ist die Kammer daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das festgestellte Aceton jedenfalls nicht aus der »J« bzw. deren Ladevorrichtung einschließlich des Schlauchmaterials gestammt hat. Die Frage, ob die »C« mit Recht als ungeeignet zurückgewiesen ist, hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen B und V bejaht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in der Feststellung nicht näher bestimmter aromatischer Gerüche in einem Tankmotorschiff, welches für den Transport von Ethanol (Potable Grade) gestellt werde, üblicherweise ein zureichender Grund für dessen Zurückweisung als ungeeignet liege, zumal wenn als Vorladung des Tankmotorschiffes »Ethanol«, »MTBE« und »Naphta« angegeben würden. Denn üblicherweise müssten Ladetanks, in die Ethanol Potable Grade geladen werden soll, sauber, trocken und geruchlos sein. Das sei dadurch bedingt, dass der Empfänger aus der Pharmazeutischen- bzw. Lebensmittelindustrie Ethanol nur dann akzeptieren würden, wenn dieses sauber und frei von fremden Gerüchen oder Geschmäcken sei. Bei MTBE handele es sich um ein Material von terpentinartigem Geruch; Naphta, auch »Chemiebenzin« genannt, sei ein Produkt aus der Rohöldestillation und weise einen eher angenehmen aromatischen Geruch auf. Beide Stoffe seien aber aufgrund ihrer Eigenschaften geeignet, eine Ladung Ethanol von Potable Grade derart zu verunreinigen, dass diese für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu gebrauchen sei bzw. nicht mehr akzeptiert werde. Soweit der Sachverständige weiter angegeben hat, nach seiner Einschätzung sei allerdings zu erwarten gewesen, dass im Falle der Durchführung eines Wandwaschtestes die später beanstandeten aromatischen Gerüche bei der »C« bereits früher aufgefallen wären und hieran die Vermutung angeschlossen hat, dass ein solcher Test auf der »C« tatsächlich nicht erfolgt ist, stehen seine Ergebnisse im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen B und V, die übereinstimmend erklärt haben, einen solchen Test auch auf der »C« durchgeführt zu haben. Die Zeugen waren sich im Übrigen einig, dass dieser Test zu keinen geruchlichen Auffälligkeiten geführt hat, sich solche vielmehr erst nach Entnahme einer Probe aus der sogenannten Fußprobe ergeben habe. Obgleich in diesem Punkt die Angaben der Zeugen und die Einschätzung des Sachverständigen sich nicht decken, sieht die Kammer in den Aussagen der Zeugen hier eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Ungeeignetheit der »C«. Zum einen ist nicht von der Hand zu weisen, dass der sogenannte Wallwashtest und die Einbringung einer Fußprobe, die beide zum Standardverfahren der Überprüfung der Ladetauglichkeit eines Schiffes wie der »C« gehören, jedenfalls teilweise denselben Prüfungsgegenstand — hier: Geruchsbildung — betreffen. Von daher kann es nicht überraschen, dass in Einzelfällen nur eines beider Verfahren zu einem entsprechenden Ergebnis führt. Zum anderen waren sich die beiden Zeugen in der Frage, ob nach Entnahme der Probe aus der Fußprobe in der »C« eine unzulässige Geruchsbildung beanstandet worden ist oder nicht, sehr sicher. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, welchen Anlass die Klägerin bzw. das von ihr eingeschaltete Büro für Ladungsinspektion gehabt haben könnte, quasi grundlos die Zurückweisung eines Schiffes zu veranlassen. Denkbar wäre insoweit allein, dass die Geruchsbildung, die von Seiten der Firma S den Zustand der »C« zugeschrieben worden ist, tatsächlich auf Umstände zurückgeht, die der »J« zuzurechnen gewesen wären, insbesondere auf den Zustand der Schläuche zum Abpumpen der Ladung. Auch hier würde sich allerdings wieder nicht erklären lassen, weshalb die spätere Umladung weiteren Ethanols von der »J“ auf die »T« mit Hilfe eben dieser Schläuche zu einer stärkeren Verschmutzung der Ladung geführt haben könnte, als die hier in Rede stehende Verunreinigung auf der »C«. Nach allem ist die Kammer davon über- zeugt, dass die »C« nicht hinreichend ladetüchtig gewesen ist. Gleiches gilt für die später gestellte »T«. Für dieses Schiff hat der Sachverständige X in seinem Erstgutachten ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die festgestellte Verunreinigung auf der »T« auf eine Leckage am Dampfrückleitungssystem des Schiffes zurückzuführen sei. Nach dem Bericht der Wambersie & Gompertz B.V. sollen, so der Sachverständige aus dieser Leitung annähernd 30 Liter Aceton während der Beladung mit Ethanol in die Ladetanks der »T« ausgetreten sein. Diese Problematik hätte, so weiter der Sachverständige, bei einer Überprüfung der Ladetauglichkeit der »T« nach dem üblichen Verfahren nicht auffallen müssen. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass es bei der Entladung der vorherigen Ladung Aceton aus der »T« zu einem Überlauf aus dem Tank Nr. 7 gekommen sei, wobei das Dampfrückleitungssystem teilweise geflutet worden sei. Die Dampfrückleitung sei dann über einen Zeitraum von etwa 12 Stunden gelüftet worden. Geruchsabweichungen seien danach nicht mehr festgestellt worden, so dass die Ladetanks der »T« anschließend gewaschen worden seien. Allerdings sei das Dampfrückleitungssystem der »T« derartig konstruiert, dass weder Ablassventile an den tiefsten Stellen der Leitungen vorhanden seien noch die Möglichkeit bestehe, die Leitungen zu den Tanks hin durch Ventile zu schließen. Auch seien die Gasrückführungsleitungen einiger Tanks mit Gefälle Richtung Manifold ausgeführt statt in Richtung der Tanks wie sonst üblich. Dadurch sei die Möglichkeit gegeben, dass in den Gasrückleitungen befindliche Flüssigkeiten in den Leitungen verbleiben und nicht automatisch in die Tanks zurückfließen. Letztlich sei offenbar Aceton in den Leitungen »stehengeblieben« und bei Entladung der »J« in die »T« in das umgeladene Ethanol gelangt. Dies, so weiter der Sachverständige, sei für die Ladungsinspekteure nicht erkennbar gewesen. Üblicherweise beschränke sich die Inspektion des zu beladenen Tankschiffes auf die Ladetanks und deren Leitungen und Pumpen auf Sauberkeit. Das Dampfrückführungssystem eines Schiffes sei konstruktionsbedingt generell nicht mit den Ladeleitungen der Tanks verbunden, sondern verfüge über separate Leitungen und Manifolds. Wenn sich darin Ladungsreste befunden hätten, so hätten diese dem Kontrolleur der Firma S bei der Überprüfung der »T« auf Ladetauglichkeit mit den üblichen Verfahren nicht auffallen müssen. Danach steht aber nicht nur fest, dass sowohl die »C« wie auch die »T« ladungsuntüchtig gewesen sind. Vielmehr ergibt sich hieraus zugleich, dass der von der Beklagten und den Streitverkündeten erhobene Mitverschuldenseinwand gegenüber der Klägerin nicht gerechtfertigt ist. Denn der unzureichende Zustand der »C« ist noch im Rahmen der Überprüfung des Schiffes auf Ladungstauglichkeit offenbar geworden. Auf der »T« wiederum haben sich Umstände ausgewirkt, die von den Ladungsinspekteuren der Firma S bei der üblichen Kontrolle nicht hätten aufgedeckt werden können. Damit trifft die Klägerin eine Mithaftung aufgrund etwa unzureichender Überprüfung der Schiffe auf Ladetauglichkeit nicht. Auch damit, dass die Klägerin nicht in der gehörigen Weise darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem zu transportierenden Material um ein sensibles Gut handeln würde, kann die Beklagte nicht gehört werden. Ausweislich der Transport Confirmation vom 16. September 2008 war der Beklagten bekannt, dass Ethanol (Potable Grade) zu transportieren sein würde, also ein letztlich für den menschlichen Verzehr geeignetes Produkt. Jedenfalls hierauf hätte sich die Beklagte einstellen müssen. Dass dies bei einem Transportschiff mit erheblichen Restbeständen von Aceton nicht der Fall gewesen ist, versteht sich von selbst. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin zunächst auf 70.466,15 €. Nachdem die Ladeuntüchtigkeit der »C« feststeht, steht der Beklagten kein Anspruch auf Geltendmachung von Überliegezeiten für dieses Schiff zu, wie mit Rechnung vom 7. Oktober 2008 liquidiert. Die hierauf geleistete Zahlung der Klägerin ist ohne rechtlichen Grund erfolgt und damit gemäß § 812 BGB zu erstatten. Gleiches gilt, soweit die Beklagte der Klägerin für den zweimaligen Einsatz der »T« von Rotterdam nach Amsterdam jeweils 11.518,50 € berechnet hat. Nur eine dieser Fahrten war dem vereinbarten Transport des Ethanols der Klägerin gemäß Frachtvertrag vom 16. September 2008 geschuldet; die andere Fahrt war nur deswegen erforderlich, weil die »T« nicht hinreichend ladetauglich gewesen ist, so dann die zunächst eingebrachte Probe entladen werden musste. Die hiermit einhergehenden Kosten hat nicht die Klägerin zu tragen. Auch die Überliegezeiten der »T« hat nach den vorstehenden Ausführungen nicht die Klägerin zu vertreten, sondern die Beklagte. Der geltend gemachte Teilbetrag von 8.400,00 € aus der Rechnung der Beklagten vom 7. Oktober ist deshalb ebenfalls zu erstatten. Unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) hat die Klägerin ferner Anspruch auf Erstattung der Überliegekosten der »J« für den geltend gemachten Zeitraum von 69 Stunden und 44 Minuten in Höhe von 33.432,39 €, der Kosten der Entladung des kontaminierten Material der Fußprobe aus der »T« in Höhe von 1.082,06 €, der Kosten der Analyse für dieses Material in Höhe von 711,50 € und der Kosten der Reinigung der Tanks zur Aufbewahrung dieses Materials in Höhe von 600,00 €. Alle diese Kosten wären bei ordnungsgemäßem Verlauf der Entladung nicht angefallen. Dies gilt namentlich für die Überliegezeiten der »J«. Unstreitig stand für dieses Schiff eine Freilöschzeit von 42 Stunden zur Verfügung. Gerechnet ab dem Eintreffen des Schiffes am 19. September 2008 um 11:42 Uhr war diese Zeit längst verstrichen, als die Ent- ladung in die »T« nach deren nochmaliger Reinigung abgeschlossen werden konnte. Von daher kann kein Zweifel daran beste- hen, dass der Entladevorgang sich durch den mangelhaften Zustand der »T« erheblich verzögert hat. Ebenso wie bei den Ansprüchen nach § 812 BGB besteht auch insoweit, als Ansprüche aus § 280 BGB hergeleitet werden, kein Haftungsausschluss nach den §§ 407 ff. HGB. Denn insbesondere § 433 HGB regelt nicht den Haftungstatbestand des § 280 Abs. 1 BGB (vgl. Baumbach/Hopt/ Merkt HGB, 31. Auflage, § 433 Rdnr. 1). Schließlich hat die Klägerin noch Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 1.868,37 €, der sich aus der Herabstufung von 266,92 HLAP Ethanol aus der Teilbeladung der »0« ergibt (vergleiche Gutachten MTD vom 19. Februar 2010 einerseits und Gutachten Wambersie & Gompertz B.V. vom 6. Mai 2009 anderseits). Demgegenüber hat die Klägerin keinen Anspruch, soweit sie geltend macht Lagerungskosten für die Zeit bis November 2008 in Höhe von 10.299,72 €, Transportkosten zur Firma R in Höhe von 8.619,30 € und Herabstufungskosten in Höhe von weiteren 26.829,40 €. Denn dazu, weshalb eine derart lange Lagerung erforderlich war, welche Bemühungen zur Verwertung des Materials unternommen worden sind und wann und wie dieses Material schließlich tatsächlich verwertet worden ist, hat die Klägerin trotz mehrfacher Rügen der Beklagten und ungeachtet des Hinweises in Ziffer IV des Beschlusses der Kammer vom 14. Dezember 2010 nicht weiter vorgetragen als zu behaupten, dass es nicht gelungen sei, »für die kontaminierte Ware einen Käufer zu finden, welcher bereit gewesen wäre, hierfür einen akzeptablen Preis zu zahlen, so dass die Aufbereitung zu erfolgen hatte«. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen einer Überprüfung nicht zugänglich ist, macht die Klägerin mit der Schadensposition von 26.829,40 € auch nicht die reinen Kosten der Aufbereitung, sondern einen Herabstufungsschaden geltend. Die vorgenannten Schadenspositionen sind daher nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt, soweit die Klägerin die Kosten des Gutachtens MTD vom 19. Februar 2010 mit 9.322,50 GBP verlangt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind und von der Klägerin aufgrund der vorgelegten Subrogation geltend gemacht werden können.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2013 - Nr.2 (Sammlung Seite 2218 ff.); ZfB 2013, 2218 ff.