Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Während die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung an die Berufungskammer der Rheinzentralkommission nicht zu entschuldigen ist, kann die geringfügige Versäumung der 4-Wochenfrist zur Berufungsbegründung, sofern kein Verschulden vorliegt, entschuldbar sein.
Zwischenurteil der Berufungskammer der Rheinzentralkommission
vom 8. Februar 1978
69 Z - 1/78
(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Tatbestand:
In einer Zivilrechtssache war namens der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, aber diese nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 4 Wochen begründet worden. Auf den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist hat die Berufungskammer durch Zwischenurteil die Berufung als zulässig erklärt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...Es steht fest, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach Artikel 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte beträgt die Frist zur Begründung der Berufung 4 Wochen. Sie beginnt mit der Anmeldung der Berufung, d. h. mit dem Eingang der Berufungsschrift beim Gericht, im vorliegenden Falle mit dem 25. Oktober 1976. Die Berufungsbegründung ist am 24. November 1976 bei dem Rheinschiffahrtsgericht in Mannheim eingegangen, also später als 4 Wochen nach dem 25. Oktober. Das hat nach Artikel 37 Abs. 4 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte zur Folge, daß die Berufung für nicht angebracht erachtet werden muß. Der Wortlaut dieser Bestimmung sagt nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versäumung der genannten Frist als entschuldigt angesehen werden kann. Zwischen den beiden Fristen des Artikels 37 gibt es insofern einen wesentlichen Unterschied, als die 30-Tagefrist für die Berufung vollständige Sicherheit hinsichtlich des Zeitpunktes schafft, zu dem das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist. Demgegenüber dient die Frist von 4 Wochen für die Begründung der Berufung der Ordnung des Prozeßverfahrens.Mit Rücksicht auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen ist Artikel 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte so auszulegen, daß die Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung nicht entschuldigt werden kann, während die Versäumung der 4-Wochenfrist des Absatzes 2 entschuldbar sein kann. Im vorliegenden Falle hat die Berufungskammer berücksichtigt, daß die Fristüberschreitung einmal nur geringfügig war und zum anderen weder auf einem Verschulden der betreffenden Partei, noch auf einem solchen ihres Anwalts beruhte. Sie war vielmehr die Folge des Fehlers einer richtig unterrichteten und ausreichend beaufsichtigten Büroangestellten des Anwalts....“