Jurisprudentiedatabank
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 21. Oktober 1976
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14. November 1975 - 6 OWi 56/75 -)
Die Berufungskammer hat erwogen:
I.
Die Berufung des Betroffenen gegen das seinen Verteidigern ausweislich des schriftlichen Empfangsbekenntnisses am 8. Dezember 1975 zugestellte Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14. November 1975 ist form- und fristgerecht eingelegt.
Zwar waren im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Berufungsbegründung (5.1.1976) mehr als 4 Wochen seit Anmeldung der Berufung (20.11.1975) verstrichen; jedoch erfolgte die Berufungsbegründung noch innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Urteilszustellung. Die Berufungskammer erachtet deshalb die Berufungsbegründung als eine zulässige und gemäß Artikel 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte fristgerechte Wiederholung der bereits vor Zustellung eingereichten Berufungsanmeldung, mit der zugleich auch deren schriftliche Rechtfertigung erfolgte.
II.
Die Berufungskammer hat aufgrund der eigenen Angaben des betroffenen Berufungsklägers folgenden Tatbestand festgestellt:
Am 20.6.1974 hatte der Betroffene als verantwortlicher Schiffsführer des Schubbootes "R" den Auftrag, den beladenen Schubleichter "RG" von dem Schubschiffliegeplatz "Hornberger Ort" bei Rhein-km 783,500 zur Kupferhütte nach Duisburg zu bringen. Bei seiner Ankunft am "Hornberger Ort" stellte der Betroffene fest, dass sich der von ihm abzuholende Schubleichter "RG" oberhalb eines in der Nähe des Wachschiffes "P" vor Anker liegenden Päckchens von 3 nebeneinander gekoppelten stillliegenden Schubleichtern befand. In diesem Schubleichterpäckchen lag auf der Backbordseite Schubleichter "LR", in der Mitte der Schubleichter "RG" und auf der Steuerbordseite der Schubleichter "N". Hinter dem backbordseits liegenden Schubleichter "LR" war der Schubleichter "RG" angekoppelt. Auf den 3 nebeneinander liegenden beladenen Schubleichtern waren jeweils 1 Buganker mit je ca. 50 m Kette gesetzt. Der achtern befindliche Anker auf dem auf 2.Länge angekoppelten Schubleichter "RG" war nicht gesetzt. Nachdem der Betroffene den in der Mitte des Schubleichterpäckchens liegenden Leichter "RG" aus dem Verband herausgeholt hatte, ging er bei den auf der Aussenseite hintereinander liegenden Leichtern "LR" und "RG" auf Seite und drückte diese zur Schliessung der Lücke, die durch das Herausholen des mittleren Leichters entstanden war, bei dem nunmehr einzeln liegenden Leichter "N" auf Seite. Schub leichter "LR" und Schubleichter "N" wurden danach mit 3 Drähten seitlich aneinander gekoppelt und die Ankerkette des Leichters "LR" ca. 5 m durchgeholt, damit die Ketten beider Leichter ruhig standen.
Danach fuhr der Betroffene mit dem Schubleichter "RG" gegen 17.00 Uhr zu Berg.
Der Wachmann, der sich auf dem in der Nähe liegenden Wachschiff "P" aufhielt, überzeugte sich letztmals gegen 22.00 Uhr davon, dass die Schubleichterformation ruhig vor Anker lag. In den Nachtstunden geriet dann der still liegende Schubleichterverband ins Treiben und stieß im Baustellenbereich der Eisenbahnbrücke Baerl bei Rhein-km 785,02 mit dort vor Anker liegenden Arbeitsgeräten zusammen, wobei diese aus ihren Verankerungen gerissen und erheblich beschädigt wurden.
III.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sieht die Berufungskammer im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Rheinschifffahrtsgericht eine Zuwiderhandlung gegen §§ 1.04 und 7.02 RhSchPVO nicht als gegeben an. Zwar bestehen für den Schiffsführer eines Schubbootes, wie die Berufungskammer in ihrem Urteil vom 18.3.1971 (8 S 1/71) ausgesprochen hat, Obhutspflichten auch gegenüber solchen Leichtern, die er nicht selbst an diesem Liegeplatz vor Anker gelegt hat, wenn er durch eigenes Handeln in deren Liegeweise und damit in deren nautischen Bereich verändernd eingegriffen hat. Dies gilt aber nach dem Wortlaut der inzwischen in Kraft getretenen Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 1970 uneingeschränkt nur dann, wenn die Leichter nicht gemäß § 7.06 Abs. 2 RhSchPVO unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen und die damit an die Stelle eines Schiffsführers dieser Leichter getreten ist (§ 1.02 Abs.6 RhSchPVO). Dies traf in dem zur Entscheidung stehenden Falle zu, da in nur wenigen Metern Entfernung von den später abgetriebenen Leichtern sich an Bord des Wachschiffes ein Wachmann aufhielt, dem die Aufsicht über diese Leichter oblag und der auch das Wegholen eines Leichters beobachtet hat. Dieser Wachmann hatte die Möglichkeit, die Situation der zurückgebliebenen Leichter, insbesondere deren Verankerung, zu überblicken und, falls es ihm notwendig erschien, zu korrigieren. Dies gilt insbesondere für das zusätzliche Setzen eines Heckankers auf dem Leichter "RG", das ohne weiteres von dem Wachmann hätte vorgenommen werden können.
Aus diesen Erwägungen war mit Kostenfolge des § 46 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 467 der deutschen Strafprozessordnung für Recht zu erkennen:
1. Auf die Berufung des Betroffenen wird das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14.11.1975 aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen, die vom Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festzusetzen sind, fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) Doerflinger (gez.) L. Specht