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6 U 19/68 - Oberlandesgericht (-)
Datum uitspraak: 15.08.1968
Kenmerk: 6 U 19/68
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Oberlandesgericht Hamburg
Afdeling: -

Leitsätze:

1) Die zu Mietsätzen erfolgte Überlassung einer Schute ist nicht Mietvertrag, sondern Werkvertrag, wenn der Vertrag die Beförderung von Gütern eines Verladers durch den Vermieter zum wesentlichen Inhalt hat und der Verladerbetrieb lediglich als Nebenverpflichtung bei der Beladung der Schute und ihrer sonstigen Behandlung hinreichende Sorgfalt aufzuwenden hat.
2) Für die Bejahung eines Werkvertrages ist entscheidend, dass es sich nicht um den Gebrauch eines Schiffes, sondern um den Abtransport von Gütern handelt.

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg

vom 15. August 1968

Zum Tatbestand:

Die Klägerin, eine Stauerei und Ewerführerei, hatte es übernommen, eine Schute zur Aufnahme von Bauschutt an der Baustelle der beklagten Bauunternehmerin an einem Hamburger Fleet bereitzustellen, diese Schute nach dem Beladen durch die Beklagte dort wieder abzuholen und den Bauschutt zu beseitigen. Die Beklagte hatte hierfür ein tägliches Entgelt für die Zeit der Vorhaltung der Schute, die Schleppkosten auf Stundenbasis sowie einen Pauschalbetrag je t beseitigten Bauschutts zu entrichten. Nachdem die Klägerin die Schute vorgelegt hatte, ließ die Beklagte sie beladen und durch eigenes Personal im Fleet verholen und an einem Liegeplatz festmachen, an dem sie vollgelaufen und gesunken ist.
Gegenüber den verschiedenartigen Forderungen der Klägerin macht die Beklagte u. a. geltend, dass es sich um einen Werkvertrag handele, durch welchen ihr keine Obhutspflichten über die Schute übertragen worden seien.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage nur zu 2/3 dem Grunde nach für berechtigt gehalten und die Sache im Übrigen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Diese Vereinbarung stellt keinen Schutenmietvertrag dar, wie die Klägerin meint. Vielmehr handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB), der die Beförderung und Beseitigung von Bauschutt durch die Klägerin zum wesentlichen Inhalt hatte, wenn auch mit der Besonderheit, dass die Beklagte im Rahmen einer Mitwirkungspflicht die Schute zu beladen hatte. Die Überlassung der Schute an die Beklagte zur Benutzung in eigener Regie war nicht vorgesehen. Die Werkleistung der Klägerin stand bei der Vereinbarung eindeutig im Vordergrund. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin - wie sie behauptet - am Telefon gegenüber der Beklagten von „Schutenmiete" gesprochen hat und ob für die Zeit der Überlassung das Entgelt nach den üblichen Sätzen für die Schutenmiete berechnet worden ist. Entscheidend ist, dass es der Beklagten beim Abschluss des Vertrages nicht um den Gebrauch der Schute ging, sondern um den Abtransport des Bauschutts auf dem Wasserwege und seine Beseitigung.
Es ist bereits festgestellt worden, dass der zwischen den Parteien am 28. Juni 1966 geschlossene Vertrag rechtlich als ein Werkvertrag zu qualifizieren ist. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht die umfassenden Bewachungs- und Obhutspflichten eines Schutenmieters übernommen hatte. Die Beklagte als Baufirma ist offensichtlich auch gar nicht sachkundig genug, um mit Schuten umzugehen. Das war für die Klägerin auch erkennbar. Die Schute sollte daher an der Baustelle von der Klägerin lediglich „vorgelegt" und nach Beladung durch die Beklagte wieder abgeholt werden. Es blieb grundsätzlich Sache der Klägerin, ihre Schute am Liegeplatz zu sichern und gegebenenfalls bei Bedarf auch zu bewachen. Für die Beklagte erwuchs aus dem Vertrage mit Rücksicht darauf, dass sie die Schute zu beladen hatte, aber die Nebenpflicht, bei der Beladung so sorgfältig zu verfahren, dass Beschädigungen der Schute vermieden wurden. Sie hatte also darauf zu achten, dass die Schute richtig beladen wurde, schwimmfähig blieb und durch Kräne, Greifer oder andere Baugeräte beim Beladen keine Schäden davontrug. Sie musste ferner die Schute nach dem Beladen entweder bis zur Abholung durch die Klägerin an dem Platz liegen lassen, an welchen diese die Schute gelegt hatte, oder aber dafür sorgen, dass sie inzwischen an einem anderen, gleich sicheren Ort vertäut wurde."