Jurisprudentiedatabank
Leitsätze:
1) Kein Provisionsanspruch bei Beförderung eigener Ware eines Spediteurs mit einem fremden Schiff.
2) Fahrlässiger Verstoß gegen Frachtvorschriften, wenn sich Gewerbetreibende nicht in der Fachpresse oder auf sonstige Weise (z. B. durch den Informationsdienst der Fachverbände) über das geltende Frachtrecht oder seine richtige Auslegung und Anwendung unterrichten.
Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort
vom 24. September 1974
Zum Sachverhalt:
Der Betroffene zu 1 ist Alleininhaber der Betroffenen zu 2, eines Schifffahrtsspeditionsunternehmens, das neben gewerblichen Binnenschiffstransporten auch eigene Güter mit fremden Schiffen befördern ließ und von den Frachtführern Provision und Reedereientgelt in Höhe von insgesamt 3475,48 DM einbehielt. Die Betroffenen bestreiten dies nicht, meinen aber, dass die Einbehaltung von Provision und Reedereientgelt nach dem Wortlaut des FTB A 300 - 24 bis 26 - nicht verboten sei.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu 1 wegen fahrlässigen Frachtverstoßes nach § 36 BSchVG zu 500,- DM Geldbuße verurteilt und gegen die Betroffene zu 2 als Nebenfolge gemäß § 26 OWi-Gesetz eine Geldbuße von 2500, - DM festgesetzt.
Aus den Gründen:
Schon begrifflich ist bei dem Transport eigener Ware für die Erhebung einer Abschlussprovision kein Raum, da man unter Abschluss in diesem Zusammenhang nur die Vermittlung eines Geschäfts zwischen dem Schiffseigner und einem Dritten verstehen kann. Es kommt hinzu, dass das Bundesverkehrsministerium in einem Erlass vom 29. März 1973 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sowohl die Einbehaltung von Abschlussprovisionen als auch von Reedereientgelt dem FTB widerspreche.
Hierzu beruft sich der Betroffene zu 1 darauf, dass er diesen Erlass nicht gekannt habe. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion hat jedoch nachgewiesen, dass sowohl der Verein zur Wahrung der Rheinschifffahrtsinteressen, als auch die Deutsche Verkehrszeitung durch hervorgehobene Artikel auf diesen Erlass hingewiesen haben.
Da die FTB als reine Frachtenregelungen ohne dazugehörige Erläuterungen oft zu Auslegungsfragen Anlass geben, und weil dem Betroffenen als Gewerbetreibenden im Bereich des Reedereirechts bekannt sein muss, dass sehr häufig authentische Interpretationen dieser Regelungen durch das Bundesverkehrsministerium in der Fachpresse veröffentlicht werden, ist es mindestens leicht fahrlässig, wenn der Betroffene die entsprechende Fachpresse nicht gerade im Hinblick darauf gelesen hat.
Der Betroffene war also wegen eines Verstoßes gegen § 36 BSchVG 1 Nr. 8, 3 Abs. 2, 4 Absatz 3 WiStG in Verbindung mit § 65 OWi-G mit einer Geldbuße zu belegen und gegen die Betroffene zu 2 war gemäß § 26 OWiG eine Geldbuße festzusetzen.
Bei der Bemessung der Geldbuße war zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Frachtvorschriften im Interesse einer sinnvollen Erhaltung des Tarifgefüges mit Nachdruck erzwungen werden muss.
Es ist ferner bei Ordnungswidrigkeiten der vorliegenden Art zu berücksichtigen, dass derartige Ordnungswidrigkeiten nicht in einer Kartei erfasst werden, insofern also eine abschreckende Wirkung nicht vorliegt, die dann allein durch die Höhe der Geldbuße erzielt werden muss.
Bei der Bemessung der Nebenfolge gelten zunächst die oben erwähnten Gesichtspunkte. Hierbei ist aber schließlich auch der Vorschrift des § 13 Abs.4 OWiG Rechnung zu tragen.
Zwar ist es noch nicht sicher, ob die Betroffene zu 2 den erlangten Vorteil wird behalten können, da noch ein Zivilprozess auf Einziehung läuft. Darauf kommt es aber nicht an, vgl. BGH - MDR 53, 146.
Das Gericht hat jedoch berücksichtigt, dass die Betroffene zu 2 nach der glaubhaften Aussage des Betroffenen zu 1 an einen ihrer Kunden bereits einen Betrag von rund 500,- DM zurückerstattet hat. Da noch nicht zu übersehen ist, ob sich die. Betroffenen im Zivilprozess auf den Wegfall dieser 500,- DM berufen können, hält es das Gericht für geboten, insoweit einen Abzug bei der Nebenfolge zu machen, so dass Geldbuße und Nebenfolge den erstrebten Gewinn abzüglich der gezahlten 500,- DM erreichen.