Jurisprudentiedatabank
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 21. Oktober 1976
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 24. September 1975 - 19 Cs (P) 542/74 -)
Die Berufungskammer hat erwogen:
Die Berufung des Betroffenen gegen das ihm am 7.11.1975 zugestellte Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 24.9.1975 ist zwar - wenn auch ohne ausdrückliche Anrufung der Zentralkommission der Rheinschifffahrt - fristgerecht am Hello 1975 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt, aber nicht innerhalb der 4-Wochen-Frist des Artikels 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte schriftlich begründet worden. Die Rechtfertigungsfrist von 4 Wochen begann mit der Einreichung der Berufungsschrift am 11.11.1975 und endete am 9.12.1975. Die schriftliche Berufungsbegründung kam jedoch erst am 10.12.1975, also um einen Tag verspätet, beim Gericht erster Instanz ein.
Die Berufungsbegründung konnte auch nicht in eine fristgerechte Wiederholung der Berufung umgedeutet werden, da auch hier die Frist versäumt war; denn die 30-tägige Berufungsfrist gegen das am 7.11.1975 zugestellte Urteil war rechnerisch am 7.12.1975 abgelaufen. Da dieser Tag ein Sonntag war, endete die Berufungsfrist am Montag den 8.12.1975, während die als wiederholte Berufung auszulegende Schrift erst am 10.12.1975 eingegangen ist. Gemäß Artikel 37 Abs. 4 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte war die Berufung des Betroffenen deshalb für nicht eingebracht zu erachten.
Es war deshalb für Recht zu erkennen:
1. Die Berufung des Betroffenen wird als unzulässig verworfen und das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 24.9.1975 bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten, die gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vor dem Rheinschifffahrtsgericht Mainz festzusetzen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.
Der Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) Doerflinger (gez.) L. Specht