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Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
vom 31. Januar 2018
- 511 P - 3/17 -
(ergangen aufgrund der Bestimmungen von Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt infolge des Urteils vom 12. November 2015 499 P - 1/15)
Strafsache
gegen
G.
hinterlegt bei der Gerichtskanzlei am 31. Januar 2018
Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg hat nach öffentlicher Verhandlung in ihrer Sitzung vom 7. November 2017, an der teilgenommen haben:
a) als Richter: Frau STAMM (Vorsitzende),
die Herren BULLYNCK, GÖBEL, DE SAVORNIN LOHMAN, WOEHRLING
b) als Vertreter des Antragstellers: RA F.
c) als Vertreter der Staatsanwaltschaft: Herr C.
und in Anwesenheit der Gerichtskanzlerin, Frau BRAAT, gestützt auf die Artikel 37 und 45bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 folgendes Urteil gefällt:
- Am 12. November 2015 erging durch die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Urteil im Berufungsverfahren des Geladenen G. gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts in Straßburg vom 27. Mai 2013, in dem das Erlöschen der öffentlichen Anklage festgestellt und der Geladene ohne Strafe und Kostenentscheidung zurückverwiesen wurde.
- G. hat am 12. Januar 2017 Klage erhoben und darin die Verurteilung des französischen Staats zur Zahlung von 189,98 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Zinseszinsen ab 12. November 2015 für im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandene Kosten auf der Grundlage des o.g. Urteils, die Verurteilung des französischen Staats zu einem Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro pro Tag sowie zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung in Höhe von 1 500 Euro, und die Löschung der aufgehobenen Verurteilung aus dem Strafregister beantragt.
- Das Rheinschifffahrtsgericht Straßburg hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2016 abgewiesen.
- Seitens der Staatsanwaltschaft wird mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 beantragt, auf Gegenstandslosigkeit der Klage zu erkennen.
Im Einzelnen:
Die den Rheinschifffahrtsgerichten aufgrund von Artikel 34 und 34 bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte zugewiesene Zuständigkeit beinhaltet implizit und außerdem notwendigerweise die Zuständigkeit, über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung ihrer Urteile zu befinden.
Damit hat die Berufungskammer beabsichtigt, einerseits eine Entschädigung des Berufungsklägers zur Deckung der ihm entstandenen Anwaltskosten auszuschließen, aber dem französischen Staat die verschiedenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die dem Berufungskläger entstanden sind, zumal dieser ohnehin von jeglicher Gerichtsgebühr befreit ist, da der Freispruch des Geladenen ihn ohnehin jeglicher festen Gerichtsgebühr enthebt.
Die Berufungskammer hat damit dem Berufungskläger das Recht auf Erstattung der so genannten “droits de plaidoirie” und der Kosten für die Zustellung der Berufungsschrift durch den Gerichtsvollzieher in Höhe von insgesamt 189 € zuerkannt, die ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind und den “Kosten und Auslagen” zuzurechnen sind, die im Urteil dem französischen Staat auferlegt werden.
Auf Grundlage dieses rechtkräftig gewordene Urteil sind diese Beträge von der französischen Staatskasse zu erstatten.
Allerdings ist angesichts der Gesamtheit der Umstände im vorliegenden Fall den Anträgen von G. auf Zahlung von Verzugs- und Zinseszinsen und auf Verurteilung des französischen Staats zu einem Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro pro Tag sowie zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung in Höhe von 1500 Euro nicht stattzugeben.
Im Übrigen ergibt sich aus den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft und den von dieser auf der Verhandlung vorgelegten Schriftstücke, dass in Bezug auf G. keine Eintragung ins Strafregister vorgenommen wurde; diesbezüglich ist der Antrag des Berufungsklägers erfüllt und damit in diesem Punkt gegenstandslos.
Aus diesen Gründen:
weist die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt den französischen Staat an, G. die Summe von 189,98 Euro zu erstatten,
den Klageantrag auf Zahlung von Verzugs- und Zinseszinsen und auf Verurteilung des französischen Staats zu einem Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro pro Tag sowie zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung in Höhe von 1 500 Euro ab,
und erklärt, dass es keinen Anlass gibt, über den Antrag von G. dem zufolge in das Führungszeugnis keine Verurteilung einzutragen ist, zu befinden, da dieser Antrag gegenstandslos ist.
Die Gerichtskanzlerin: Die Vorsitzende:
(gez.) B. Braat (gez.) M.L. Stamm