Jurisprudentiedatabank
Urteil des Amtsgerichts – Schiffahrtsgericht – Duisburg-Ruhrort
vom 18.10.1999
– 5 C 30/98 BSch –
Tatbestand:
Im Herbst 1997 erteilte der Beklagte der Klägerin den Auftrag, Reparaturarbeiten an der Ankerwinde seines Schiffes MS T durchzuführen. Über die erbrachten Arbeiten erteilte die Klägerin dem Beklagten am 23.10.97 eine Rechnung in Höhe von 16.707,52 DM (Anlage K,1, Blatt 5 der Akten). Hierauf bezahlte der Beklagte zunächst 10.000,- DM. Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.98 wurde er aufgefordert, die restlichen 6.707,52 DM nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen (Anlage K 2, Bl., 6 d. A.). Hieraufhin bezahlte der Beklagte am 24.02.98 weitere 3.000,- DM.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Werklohnvergütung in Höhe von 3.707,52 DM, sowie hinsichtlich der am 24.02.98 gezahlten 3.000,- DM die zuvor durch die Beauftragung ihrer Rechtsanwälte angefallenen Kosten in Höhe von 210,19 DM.
Sie trägt vor,
der Rechnungsbetrag von 16.707,52 DM sei berechtigt. Ein Festpreis sei nicht vereinbart worden. Dem Beklagten sei vor der Reparatur lediglich ein Richtpreis genannt worden. Die Vereinbarung eines Festpreises sei gar nicht möglich gewesen, denn vor der Demontage der Ankerwinde sei nicht eindeutig klar gewesen, welche Arbeiten durchgeführt werden mußten. Die Höhe des Rechnungsbetrages sei üblich und angemessen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.917,71 DM zuzüglich 10,5 % Zinsen aus 6.707,52 DM vom 31.11.97 (1998 = in der Klageschrift ist ein Tippfehler) bis zum 24.02.98 und aus 3.707,52 DM seit dem 25.02.98 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, bei Auftragserteilung sei ihm von Seiten der Klägerin mitgeteilt worden, daß die Reparatur 11.000,- DM, maximal 13.000,- DM koste. Es sei mithin ein maximaler Festbetrag von 13.000,- DM vereinbart worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, mit dem aus den Sitzungsprotokollen vom 19.04.99 06.09.99 und 27.09.99 ersichtlichen Ergebnis.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war lediglich in einem geringen Umfang begründet, im übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus Verzug mit der Zahlung des berechtigter Werklohnes einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 210,19 DM (§§ 284 ff. BGB). Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgegenstand geworden seien und daß danach Verzug mit der Zahlung der Werklohnvergütung einen Monat nach Rechnungsstellung, also apy 23.11.97 eintrat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte die zugestandenermaßen berechtigten weiteren 3.000,- DM noch nicht bezahlt. Als Verzugsschaden entstanden der Klägerin mithin die Kosten te für mit Schreiben vom 29.01.98 tätig gewordenen Rechtsanwälte, und zwar bezogen auf den Streitwert der noch offenen und berechtigten 3.000,- DM. Dies sind die zuerkannten 210,19 DM gemäß der Berechnung auf Blatt 3 der Klageschrift.
Weiter waren der Klägerin Verzugszinsen auf diese 3.000,- DM vom 23.11.97 bis zur Zahlung am 24.02.98 zuzuerkennen. In der Höhe hat der Beklagte die geltend gemachten 10,5 nicht bestritten.
II.
Im übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Vergütung ihrer Wertleistung Höhe von 3.707,52 DM (§§ 631, 632 BGB).
Der Vortrag des Beklagten ist dahin zu verstehen, daß ihm der Mitarbeiter der Klägerin, der mit ihm in der Werft die endgültige Auftragserteilung verhandelt hat, einen maximalen Preis für die Reparaturarbeiten in Höhe von 13.000,- DM genannt habe. Dies wurde bekräftigt durch die Zeugin K.
Der Klägerin oblag es deshalb nachzuweisen, daß die von dem Beklagten als Besteller der Werkleistung behauptete bestimmte Vergütung nicht vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1996, 952 Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 57. Auflage, § 632, Rd-Nr. 11 m. w. N.).
Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt.
Der Zeuge B hat nach seiner Aussage mit dem Beklagten nicht über den Preis gesprochen. Unstreitig ist aber, daß ein Mitarbeiter der Klägerin dem Beklagten einen Preis von 13.000,- DM genannt hat; streitig ist nur, ob als Festpreis oder als Richtpreis. Der Zeuge G hat nach seiner Aussage dem Beklagten nur erklärt, daß er mit 10.000,- DM nicht auskomme, der endgültige Preis aber erst in der Werkstatt nach Prüfung genannt werden könne. Damit hatte der Zeuge nach seiner weiteren Aussage aber nichts zu tun. Es verbleibt damit die Möglichkeit, daß,der zuständige Mitarbeiter der Klägerin in der Werkstatt nach Prüfung dem Beklagten den Festpreis von 13.000,- DM genannt hat.
Dahinstehen kann nach alledem, ob die Klägerin nicht verpflichtet war, dem Beklagten rechtzeitig die erhebliche Überschreitung des angeblichen Richtpreises anzuzeigen, ob sie dies schuldhaft unterlassen hat und auch deshalb gemäß § 650 BGB lediglich den Richtpreis verlangen kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Das Teilunterliegen des Beklagten war mit 5 nur geringfügig (vgl. dazu Baumbach/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 56. Auflage, § 92, Rd-Nr. 49) und hat keine besonderen Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.