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Leitsatz:
Der Berufsgenossenschaft steht gemäß § 102 Ziffer 6 in Verbindung mit § 103 BinnenschiffG. ein Schiffsgläubigerrecht zu. Jeder dritte Besitzer des Schiffes muß die Zwangsvollstreckung aufgrund dieses Pfandrechts dulden.
Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven
vom 23. Juni 1964
Zum Tatbestand:
Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft Schiffsgläubigerrechte an einem Schiff wegen der Beitragsschuld eines Voreigentümers gegen die Beklagte geltend, die einen Kaufvertrag über das Schiff geschlossen hat, aber noch nicht als Eigentümerin im Binnenschiffahrtsregister eingetragen ist.
Gegenüber dem Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff weist die Beklagte u. a. darauf hin, dass sie das Schiff lastenfrei erworben habe und das Schiff auch nur als Wrack anzusehen sei.
Die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist gemäß § 102 Ziffer 6 in Verbindung mit § 103 BinnenschiffG begründet. Danach steht der Berufsgenossenschaft an dem Schiff ein Schiffsgläubigerrecht zu. Dieses Pfandrecht gibt der Gläubigerin die Befugnis, gemäß § 103 Abs. 2 BinnenschiffG gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu richten.
Die Klage wäre abzuweisen gewesen, wenn die Beitragsforderung entweder nicht entstanden oder bereits erfüllt wäre. Dem Gericht liegt jedoch der vollstreckbare Heberollenauszug der Berufsgenossenschaft aus dem Jahre 1962 vor, der die Entstehung der Forderung nachweist. Die Beklagte hat auch nicht zu beweisen vermocht, dass die durch den Heberollenauszug ausgewiesene Forderung von dem Voreigentümer beglichen worden ist; denn der Zeuge K. konnte sich nicht erinnern, ob er Zahlung geleistet hat. Auch konnte er keine Belege vorweisen, aus denen sich die Bezahlung der Beitragsforderung ergeben hätte.
Der Umstand, dass die Beklagte noch nicht als Eigentümerin im Binnenschiffsregister eingetragen ist, konnte nicht zur Klageabweisung führen, da mit der Schiffsgläubigerklage gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes vorgegangen werden kann. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag den Antrag auf Eintragung als Eigentümerin gestellt. Sie ist demnach als Eigenbesitzerin anzusehen und ist damit passiv legitimiert für die Pfandklage.
Die Klage war auch nicht deshalb abzuweisen, weil die Beklagte das Schiff gutgläubig lastenfrei erworben haben will; denn das Binnenschiff unterliegt nicht den Regeln des Mobiliarsachenrechts. Das Pfandrecht besteht vielmehr bei Übertragung des Binnenschiffes fort. Es hätte lediglich untergehen können, wenn die Beklagte Schiffstrümmer erworben hätte. Wie die Vernehmung des Beklagten aber ergeben hat, sollte das Schiff noch als Anleger dienen, von Schiffstrümmern kann also nicht gesprochen werden. Selbst wenn das Schiff als Wracke anzusehen wäre, wäre das Pfandrecht nicht erloschen.