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5 C 12/97 BSch - Landgericht (Schiffahrtsgericht)
Datum uitspraak: 08.09.1997
Kenmerk: 5 C 12/97 BSch
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Landgericht Duisburg-Ruhrort
Afdeling: Schiffahrtsgericht

Urteil des Landgerichts – Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort

vom 08.09.1997

5 C 12/97 BSch

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in Ladbergen eine Umschlagsanlage. Der Beklagte ist Eigner des MS K (368 ts, 275 PS).

Am 01.09.95 legte der Beklagte sein MS K mit einer Partie von 250 ts Sojaschrot an der Umschlagsanlage der Beklagten in Ladbergen zum Löschen vor. Bei der Vorlage des Schiffes war dessen Laderaum vollständig mit Sojaschrot gefüllt. Hierdurch war ein in der Mitte des Laderaumes befindliches 1,50 m hohes Wasserschott verdeckt. Nachdem bereits ein Teil des Sojaschrots gelöscht war, verfing sich der Greifer des Löschkranes an dem Wasserschott, wodurch sowohl der Greifer, als auch Wasserschott beschädigt wurden.
Die Klägerin verlangt Ersatz des an dem Greifer entstandenen Schadens in Höhe von 3.968,60 DM.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe vor dem Schadensfall auf die bauliche Besonderheit seines Schiffes, nämlich das im Laderaum befindliche Wasserschott, nicht hingewiesen. Sie ist der Ansicht, er sei hieraus für den an dem Greifer entstandenen Schaden verantwortlich.

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.968,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.09.95 zu zahlen.

2.
Der Beklagte haftet für den eingetretenen Schaden nicht nur dinglich mit dem ihm gehörenden MS K, sondern im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes auch persönlich.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

er habe das Verladepersonal und auch den Kranführer vor Beginn des Löschens auf das Wasserschott hingewiesen. Zudem sei in dem Moment, als der Greifer sich verfing, das Schiff bereits soweit gelöscht gewesen, daß der Kranführer das Wasserschott habe sehen können. Zumindest die weißen, zur Stabilisierung an den Tennebäumen aufgeschweißten Rohre seien zu sehen gewesen. Jeder fachgerecht ausgebildete Kranführer kenne die Bedeutung dieser Markierungen an den Tennebäumen. Schließlich habe der Schiffsführer den Kranführer auch noch gewahrschaut, als dieser seinen Greifer auf das Wasserschott aufsetzte. Der Kranführer habe aber, als er das Verhaken des Greifers feststellte, versucht, den Greifer wieder frei zu reißen, anstatt ihn frei zu graben und gewaltlos nach oben zu ziehen.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze auch in dem zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbundenen Parallelverfahren 5 C 67/96 BSch - Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort - nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, mit dem aus den Sitzungsprotokollen vom 09.06.97 und 28.07.97 ersichtlichen Ergebnis.

Entscheidungsgründe:

Die Klage war als unbegründet abzuweisen.

Der Klägerin kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 56 Binnenschiffahrtsgesetz (BSchG) wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten beim Löschen oder aus § 823 BGB wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums der Klägerin, nämlich des Greifers, nicht zuerkannt werden.
Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht ein Verschulden des Beklagten an der Beschädigung des Greifers nicht fest. Darlegungs- und beweispflichtig insofern ist die Klägerin.

Ein Verschulden des Beklagten könnte dann angenommen werden, wenn er anläßlich des Löschvorganges nicht in dem gebotenen Maß auf die bauliche Besonderheit in seinem Schiff, nämlich das Wasserschott im Laderaum, hingewiesen hätte. Das Unterlassen eines solchen Hinweisess steht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Zwar haben die Zeugen F und D bekundet, ihnen gegenüber habe der Beklagte einen solchen Hinweis nicht gegeben. Der Zeuge F ist aber nach seiner Aussage erst hinzugerufen worden, nachdem der Schaden bereits eingetreten war. Aus seiner Aussage ließe sich allenfalls entnehmen, daß ihm gegenüber ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Kranführer vor dem Löschen auf die Besonderheit im Schiff des Beklagten aufmerksam gemacht worden ist. Die Zeugin P hat dies bekundet mit dem weiteren Bemerken, der Kranführer habe auf diesen Hinweis mit „Ja" geantwortet.
Nach der Aussage des Zeugen D, des Kranführers, ist ein solcher Hinweis zwar nicht erfolgt. Bei beiden Zeugen ist zu berücksichtigen, daß ihr Beweiswert vermindert ist. Der Zeuge D hat in eigener Sache ausgesagt, weil ihm von dem Beklagten der Vorwurf gemacht wird, seine Pflichten bei der Bedienung des Krans schuldhaft verletzt zu haben. In dem Parallelverfahren vor dem Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Akt nzeichen 5 C 67/96, ist deshalb die hiesige Klägerin Schadensersatz in Anspruch genommen worden.
Der Beweiswert der Zeugin P ist vermindert, weil sie die Ehefrau des Beklagten und anzunehmen ist, daß sie mit ihm solidarisch ist. Außerdem ist anzunehmen, daß sie, wie der Beklagte, wirtschaftlich an dem Ausgang beider Rechtsstreite interessiert ist.

Desweiteren hat die Zeugin P bekundet, der Kranführer sei noch von ihrem Mann und einer weiteren im Laderaum des Schiffes befindlichen Person gewahrschaut worden, als der Greifer festhielt. Auf diese Warnung habe der Kranführer nicht angemessen reagiert. Hätte, so die Zeugin weiter, der Kranführer den Greifer auf die Warnung sofort geöffnet statt ihn mit Gewalt hochzuziehen, wäre der Schaden nicht eingetreten. Auch diesbezüglich bleibt es insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen D bei einem offenen Beweisergebnis.

Der Zeuge D hat bekundet, er habe lediglich gesehen, wie der Beklagte mit den Armen ruderte. Er habe aber wegen des Lärms, der insbesondere vom Motor des Krans ausgegangen sei, nichts gehört. Offen blieb nach dieser Aussage, ob der Kranführer aufgrund des Verhaltens des Beklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensfall noch die Möglichkeit hatte, den Schadenseintritt zu verhindern.

All diese Ungeklärtheiten gehen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.