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457 B - 8/09 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Datum uitspraak: 25.01.2010
Kenmerk: 457 B - 8/09
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: -

 Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 25. Januar 2010

457 B - 8/09

(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. Dezember 2008 18 OWi 46/08 BSch 113 Js 167/08)

Tatbestand:

Gegen den Betroffenen ist in der Hauptverhandlung am 19.12.2008 das aus den Akten ersichtliche Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort ergangen, mit dem er unter Freispruch im übrigen wegen Zuwiderhandlung gegen die Rheinpatentverordnung zu einer Geldbuße verurteilt wurde.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Duisburg Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift vom 22.12.2008 ist am gleichen Tage per Telefax beim Rheinschifffahrtsgericht eingegangen. Nach Urteilszustellung am 28.1.2009 erfolgte die Beschwerdebegründung unter dem 5.2.2009, die am 17.2.2009 beim Rheinschifffahrtsgericht eingegangen ist.

Zugleich hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.12.2008 Berufung eingelegt mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass eine Entscheidung der Berufungskammer der Rheinzentralkommission verlangt werde. Dieser Schriftsatz ist am gleichen Tage per Telefax beim Rheinschifffahrtsgericht eingegangen. Der Eingang der Berufungsbegründung des Betroffenen vom 27.2.2009 bei Gericht erfolgte am 28.2.2009.

Mit Schreiben vom 23.4.2009 hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln die Akten dem Rheinschifffahrtsobergericht Köln zur Entscheidung über die am 22.12.2008 eingegangene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die am 23.12.2008 eingegangene Berufung des Betroffenen vorgelegt.

Mit Verfügung vom 11.5.2009 hat das Rheinschifffahrtsobergericht die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Regelung in Art. 37 bis der Mannheimer Akte zurückgegeben mit der Bitte, diese zunächst der Berufungskammer der Zentralkommission zur Entscheidung über den Anfall der Berufung und einer etwaigen Verweisung des Rechtsstreits vorzulegen.

Auf Hinweis der Kammer hat der Verteidiger des Betroffenen Verweisung an das Rheinschifffahrtsobergericht Köln beantragt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat sich dem Antrag angeschlossen.

Entscheidungsgründe:

Dem Antrag des Betroffenen, den Rechtsstreit an das Rheinschifffahrtsobergericht Köln zur Entscheidung über das von ihm eingelegte Rechtsmittel zu verweisen, ist zu entsprechen, denn die Berufungskammer der Zentralkommission ist zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen nicht zuständig. Das folgt aus der in Art. 37bis der Mannheimer Akte getroffenen Regelung. Danach entscheidet, wenn in einer Rheinschifffahrtssache beide Seiten Berufung eingelegt haben, und zwar die eine bei der Berufungskammer und die andere Seite beim innerstaatlich zuständigen Gericht, das zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen.

Das ist hier das Rheinschifffahrtsobergericht Köln aufgrund der nach deutschem Recht form- und fristgerecht beim Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg, denn diese wurde am 22.12.2008 und damit zuerst eingelegt, weil die Berufung des Betroffenen erst danach, am 23.12.2008, bei Gericht eingegangen ist.

Anders verhielte es sich nur dann, wenn beide Berufungen am selben Tag eingelegt worden wären, weil dann die in Art. 37 bis Abs. 2 Satz 2 der Mannheimer Akte enthaltene Regelung zur Anwendung gekommen wäre. Das ist hier, wie vorstehend dargelegt, jedoch nicht der Fall.

Die Berufungskammer der Zentralkommission ist daher zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen nicht zuständig.

Aus den dargelegten Gründen wird deshalb für Recht erkannt:

Auf Antrag des Betroffenen wird der Rechtsstreit zur Entscheidung über seine Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19.12.2008 an das Rheinschifffahrtsobergericht Köln verwiesen.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB Nr. 5, 2010 (Sammlung Seite 2083 f.), ZfB 2010, 2083 f.