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448 B - 5/08 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Datum uitspraak: 27.10.2008
Kenmerk: 448 B - 5/08
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: -

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 

vom 27. Oktober 2008

448 B - 5/08

(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts St. Goar vom 29. Mai 2007 - 2040 Js 68098/06-4 OWi BSchRh -)

Tatbestand:

Der Betroffene ist Schiffsführer des GMS "…". Mit diesem Fahrzeug fuhr er am 29.10.2005 auf dem Rhein bergwärts. Als er die Reede vor Bad Salzig am linken Ufer erreichte, ging er dort im Bereich von Strom-km 566,3 - 566,4 vor Anker, um Nachtruhe zu halten. Der durch Tafelzeichen E. 5.9 der Anlage 7 zur RheinSchPV gekennzeichnete Bereich von Strom-km 566,2 bis 566,7 ist als Liegeplatz nur für Fahrzeuge bestimmt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 RheinSchPV (blauer Kegel bzw. blaues Licht) führen müssen. Das war bei MS „…“ nicht der Fall. Für dieses Fahrzeug stand als Liegestelle der durch Tafelzeichen E.5.12 gekennzeichnete Abschnitt von Strom-km 564,0 - 565,7 am linken Ufer auf eine Breite von 70 m zur Verfügung, wo seinerzeit sieben Schiffe vor Anker lagen.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 hat das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar gegen den Betroffenen „wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 7.06 Nr. 1, 14.01 und 14.06 Nr. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Nr. 27 c und Nr. 30 der Einführungsverordnung zur RheinSchPV i.V.m § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt eine Geldbuße in Höhe von 100 € festgesetzt. 

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Betroffene hätte in dem mit Tafelzeichen E.5.12 ausgewiesenen Reedebereich (Strom-km 564 - 565,7) vor Anker gehen müssen. Dies habe der Betroffene im Rahmen seiner Anhörung auch eingeräumt. Soweit er allerdings behaupte, dieser Liegebereich sei vollständig belegt gewesen, entschuldige ihn dies nicht. Er hätte nämlich auch in "zweiter Reihe" vor Anker gehen können. Dies sei im Bereich der Reede Bad Salzig technisch möglich (Liegeplatzbreite 70 m) und auch schifffahrtsüblich.

Hiergegen und gegen die gegen ihn festgesetzte Geldbuße wendet sich der Betroffene mit seinem als Berufung zu verstehenden Schreiben vom 12.7.2007, mit dem er die Entscheidung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt begehrt. Zur Begründung  führt er im Wesentlichen aus, ein Ankern in zweiter Reihe auf der Reede könne nur von einem erfahrungslosen Praktiker gefordert werden. Dies werde nur selten gemacht und nur dann, wenn sich Bekannte (mit ihren Schiffen) nebeneinander auf Seite legen wollten. Wenn man sehe, wie knapp die durchgehende Schifffahrt an stillliegenden Schiffen vorbeifahre, würden sich viele Schiffe nicht trauen, sich allein (also nicht im Verbund) nebeneinander vor Anker hinzulegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Betroffene hat sich, wie er selbst einräumt, mit seinem MS „…“ auf der Reede vor Bad Salzig auf einer durch Tafelzeichen E.5.9 der Anlage 7 zur RheinSchPV gekennzeichneten Liegestelle vor Anker gelegt, auf der jedoch gemäß § 7.06 Nr. 1 RheinSchPV nur Fahrzeuge stilliegen dürfen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 RheinSchPV führen müssen. Das war bei dem Fahrzeug des Betroffenen nicht der Fall.

Der Betroffene hat damit klar die Vorschrift des § 7.06 Nr. 1 RheinSchPV missachtet.

Auch wenn er nach 14 Stunden Fahrzeit in der Betriebsform A1 im Raum Bad Salzig die Fahrt einstellen musste, gab es keine Gründe, die geeignet wären, das Ankern an der für sein Fahrzeug nicht vorgesehener Stelle zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

Die zunächst von ihm bei seiner Anhörung durch die Wasserschutzpolizei bzw. in seinem Einspruch gegen des Bußgeldbescheid vorgebrachten Gründe, nach seinem „GPS“ sei der „Kegelliegeplatz“ von km 566,7 – 567,0, wo er ja nicht gelegen habe, und wegen der Dunkelheit habe er nicht gesehen, dass er dort nicht habe liegen dürfen, sind unbeachtlich. Nicht aus einer elektronischem Flusskarte, sondern aus § 14.06 RheinSchPV (und aus den am Ufer aufgestellten Tafelzeichen) ist verbindlich zu entnehmen, wo sich im Bereich der Reede vor Bad Salzig die Liegestellen für Schiffe mit bzw. ohne blauen Kegel befinden, und gegen die Dunkelheit hilft im Bedarfsfall der Einsatz des nach § 10.02 Nr. 2 Buchst. i RheinSchUO für jedes Fahrzeug vorgeschriebenen Scheinwerfers.

Das gilt auch für sein nunmehriges Vorbringen in der Berufungsschrift. An der Liegestelle für Schiffe ohne blauen Kegel von Strom-km 564,0 – 565,7 steht, worauf die Wasserschutzpolizei hingewiesen hat, eine 70 m breite Wasserfläche zur Verfügung. Wenn dort insgesamt nur sieben Schiffe stilllagen, wäre es für den Betroffenen unschwer möglich gewesen, dort auch noch mit seinem Fahrzeug - gegebenenfalls in zweiter Reihe zum Fahrwasser hin - vor Anker zu gehen. Dies ist nach Mitteilung der Wasserschutzpolizei auf diesem Liegeplatz durchaus üblich, denn es sei nicht ungewöhnlich, dass dort bei gleichem Pegelstand mehr als 12 Schiffe liegen. Ein besonderes Risiko ist mit einer solchen Liegeweise nicht verbunden, zumal im dortigen Revier für die durchgehende Schifffahrt eine relativ breite Fahrrinne zur Verfügung steht, die eine Vorbeifahrt an Ankerliegern in hinreichendem Abstand erlaubt.

Diese, zumindest fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 7.06 Nr. 1 RheinSchPV ist nach Art. 4 Abs. 4 Nr. 27 Buchst. c) der RheinSchPEV als Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz mit einer Geldbuße zu ahnden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erachtet die Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Rheinschifffahrtsgericht eine Geldbuße in Höhe von 100 € für tat- und schuldangemessen.

Soweit das Rheinschifffahrtsgericht das Verhalten des Betroffenen zugleich auch als eine Zuwiderhandlung gegen §§ 14.01 und 14.06 Nr. 3 RheinSchPV bezeichnet hat, ist der Beschluss abzuändern. Denn die hier allein in Betracht kommende Regelung des § 14.01 Nr. 2 Buchst. a besagt lediglich, dass Fahrzeuge auf Reeden nur auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen stillliegen dürfen. Auf einer solchen gekennzeichneten (zwar für eine andere Fahrzeugart bestimmten) Liegestelle lag der Betroffene jedoch mit seinem Fahrzeug.

Neben dieser nur zur Klarstellung gebotenen Neufassung des Beschlusses des Rheinschifffahrtsgerichts hat die Berufung des Betroffenen in der Sache mithin keinen Erfolg.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Betroffenen wird Nr. 1 des Beschlusses des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 29. Mai 2007 wie folgt neu gefasst:

Der Betroffene … hat als Schiffsführer zumindest fahrlässig einer Vorschrift über die Benutzung der Liegestellen nach § 7.06 RheinSchPV zuwidergehandelt.
Gegen ihn wird deshalb eine Geldbuße in Höhe von 100 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Betroffene.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2009 - Nr.09 (Sammlung Seite 2041 f.); ZfB 2009, 2041 f.