Jurisprudentiedatabank
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
vom 26. Juni 1976
Gemäss Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer in Verbindung mit § 515 der deutschen Zivilprozessordnung wird die Klägerin und Berufungsklägerin des Rechtsmittels der Berufung gegen das am 12.3.1975 verkündete Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Kehl für verlustig erklärt,und es werden ihr die Kosten des Rechtsmittels auferlegt, weil sie die Berufung zurückgenommen hat.Die Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheihschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Kehl.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende: (gez.) A. Bour (gez.) S. Royer