Jurisprudentiedatabank

412 Z - 1/02 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 03.06.2002
Kenmerk: 412 Z - 1/02
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsätze:

1) Für die Zulässigkeit einer Wahl nach Artikel 37 Rev. Rheinschifffahrtsakte kann es nur darauf ankommen, ob ein selbständig mit der Berufung anfechtbares Urteil eines Rheinschifffahrtsgerichts vorliegt.


2) Das Wahlrecht des Artikels 37 Rev. Rheinschifffahrtsakte ist durch die in einem vorangegangenen Berufungsverfahren derselben Prozessparteien ausgeübte Wahl nicht erschöpft.


3) Wird eine Rheinschifffahrtssache nach Berufung zum Rheinschifffahrtsobergericht an das Rheinschifffahrtsgericht zurückverwiesen, so steht gegen das zweite Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts der Berufungsrechtsweg zur Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ebenso offen wie eine erneute Berufung zum Rheinschifffahrtsobergericht.

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 3. Juni 2002

412 Z - 1/02

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 2. März 2001 - 76 C 1/99 BSch -)

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für den Verlust einer bei Rheinkilometer 481,6 ausgelegten roten Fahrwassertonne, die TMS U am 27.2.1997 angefahren haben soll und die später nicht mehr auffindbar war.

Die Beklagte ist Eignerin des TMS U, das zur Zeit nachbeschriebener Ereignisse von Schiffsführer L. verantwortlich geführt worden ist.

Die Klägerin hat behauptet, TMS U habe an dem genannten Tage zunächst gegen 16.00 Uhr am rechten Rheinufer bei Km 462,6 stillgelegen. Kurz darauf habe das Schiff die Fahrt aufgenommen, um bei Rheinkilometer 481,3 am linken Ufer beizugehen. Hierbei habe das Schiff die bei Rheinkilometer 481,6 liegende rote Fahrrinnentonne überfahren. Die Tonne sei dabei so beschädigt worden, dass diese zwar zunächst noch an ihrem Ort verharrte, später jedoch vertrieben wurde und nicht mehr aufgefunden werden konnte. Für die Auslegung einer neuen Tonne habe sie 1.881,14 DM aufwenden müssen.

Ferner hat die Klägerin die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges dargelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.881,14 zuzüglich 4,60% Zinsen vom 10.5.1997 bis zum 11.3.1998, 4,30% Zinsen vom 12.3.1998 bis 27.8.1998, 4% Zinsen seit dem 28.8.1998 zuzüglich 12,50 DM Mahn-, Porto und sonstige Kosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass TMS U die rote Tonne abgefahren habe. Der Zeuge S. habe vielmehr berichtet, dass die Tonne noch an ihrem Ort geblieben sei. Lediglich der Reflektor sei verbogen gewesen. Damit stehe fest, dass TMS U die Tonne nicht abgefahren habe. Zudem sei die Darstellung des Zeugen in sich widersprüchlich, da der Zeuge gesehen haben wolle, dass die Tonne zwischen Schraube und Ruder herausgekommen sei, was aber technisch nicht möglich gewesen sei. Wenn die Tonne in die Schraube gekommen wäre, wäre sie vollkommen zerstört worden und hätte hinterher nicht mehr schwimmen können.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das am 2. März 2001 verkündete Urteil die Beklagte zur Zahlung von DM 1.881,14 nebst 4,60% Zinsen vom 10.5.1997 bis zum 11.3.1998, 4,30% Zinsen vom 12.3.1998 bis zum 27.8.1998 und 4% Zinsen seit dem 22.8.1998, zuzüglich 12,50 DM Mahn-, Porto und sonstige Kosten verurteilt.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat aufgrund der Bekundungen des Zeugen S als erwiesen erachtet, dass TMS U zunächst mit dem Bug an der Tonne vorbeigefahren sei, dass dann aber die Tonne unter das Schiff geraten und auf der anderen Schiffsseite, - für den Zeugen sichtbar, - zwischen Schraube und Ruder wieder zum Vorschein gekommen sei. Hierbei sei die Tonne beschädigt worden. Dass die Tonne zunächst noch an ihrem Ort weiter geschwommen und erst später untergegangen sei, erkläre sich dadurch, dass durch die Beschädigung Wasser in ihren Innenraum eingedrungen und die Tonne schließlich so schwer geworden sei, dass sie sank. Insoweit handle es sich um einen typischen Geschehensablauf. Für die Anfahrung der Tonne durch ein anderes Schiff gebe es keinen Anhaltspunkt. Der Zeuge W. habe die Tonne noch am Abend des 27.7.1997 an dem vorgeschriebenen Ort schwimmen sehen. Erst im Laufe der Nacht sei die Tonne gesunken, so dass sie nicht mehr habe gefunden werden können. Die Klägerin sei daher gezwungen gewesen, eine neue Tonne zu verlegen. Für den entsprechenden Schaden hafte die Beklagte nach den §§ 3 Abs. 1, 4, 114 BinnSchG.

Gegen dieses ihr am 12. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch einen am 11. April 2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung mit dem Antrag auf Entscheidung durch die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt eingelegt und diese durch einen weiteren, am 5. Mai 2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wendet sich gegen die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil und meint, die Aussage des Zeugen S. beweise nicht, dass TMS U die Tonne beschädigt habe. Der Zeuge habe weder das vorbeifahrende Schiff eindeutig identifizieren, noch erklären können, dass die Tonne vor der Vorbeifahrt des Schiffes unbeschädigt gewesen sei und noch keinen verbogenen Reflektor gehabt habe. Selbst wenn der Zeuge einen unbeschädigten Zustand der Tonne vor der Vorbeifahrt des Schiffes hätte bestätigen können, habe er später lediglich beobachtet, dass der Reflektor krumm gewesen sei. Ein Reflektor habe bei geringen Kosten leicht ausgetauscht werden können. Die Beobachtung des Zeugen, dass die Tonne zwischen Schraube und Ruder herausgekommen sei, sei technisch nicht möglich. Dieses Detail zeige, dass der Zeuge seine Aussage ausgeschmückt habe.

Ungeklärt sei ferner, in welchem Umfang die Tonne bei der Vorbeifahrt des Tankers beschädigt worden sei. Auch habe nicht geklärt werden können, ob die Tonne verschwunden, nicht mehr auffindbar gewesen sei und deshalb einschließlich des Ankergeschirrs habe ersetzt werden müssen. Die Tonne habe an einer exponierten Stelle gelegen. Die Tonnen würden offensichtlich regelmäßig abgefahren.

Im übrigen meint die Beklagte, der Klägerin komme kein Anscheinsbeweis zugute, vielmehr sei ihr Vorbringen durch das weitere Beweisergebnis widerlegt. Zumindest sei die Klägerin durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme beweisfällig geblieben.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache konnte die Berufung aber keinen Erfolg haben.

I.

Die Berufungskammer der Zentralkommission ist zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 2. März 2001 im Rahmen des Art. 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte zuständig.

Das Rheinschifffahrtsgericht Mainz hat zunächst in dieser Sache durch Urteil vom 29. April 1999 die Klage wegen Eintritts der Anspruchsverjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschifffahrtsgericht Mainz zurückverwiesen, weil der Klageanspruch nicht verjährt und eine Beweisaufnahme in der Sache notwendig sei. Das Rheinschifffahrtsgericht Mainz hat im Urteil vom 2. März 2001 in der Sache entschieden und die Beklagte entsprechend der Klage verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nunmehr die Beklagte Berufung eingelegt. Wenn auch die Klägerin zunächst ihr Wahlrecht nach Art. 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ausgeübt und das Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe angerufen hat, das dann auf ihre Berufung in dieser Sache entschieden hat, ist nunmehr die Beklagte nicht gehindert, die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Entscheidung über die Berufung gegen das nunmehr ergangene Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 2. März 2001 anzurufen; denn das Wahlrecht des Art. 37 der Revidierten Mannheimer Akte ist nicht durch die von der Klägerin ausgeübte Wahl in dem vorangegangenen Berufungsverfahren erschöpft. In Art. 37 der Revidierten Mannheimer Akte sind die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufungskammer der Zentralkommission im einzelnen aufgezählt. Diese Vorschrift knüpft das Wahlrecht der Sache nach lediglich an ein Urteil eines Rheinschifffahrtsgerichts, das in Ansehung der Rechtsmittel nach den nationalen Vorschriften als ein Endurteil im technischen Sinne anzusehen ist. Die Vorschrift besagt nichts darüber, welchen Einfluss die Wahl in einem zuvor durchgeführten Berufungsverfahren hat. Danach kann es für die Zulässigkeit einer Wahl nach Art. 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte nur darauf ankommen, ob ein selbständig mit der Berufung anfechtbares Urteil eines Rheinschifffahrtsgericht vorliegt. (so wohl auch Bauer in Probleme des Binnenschifffahrtsrecht VI, S. 122/123 und Wassermeyer, Der Kollisionsprozess in der Binnenschifffahrt, 4. Aufl., S. 21 ff). In der Vergangenheit sind in der Rechtsprechung der Rheinschifffahrtsgerichte wiederholt Fälle entschieden worden, in denen von dem Wahlrecht des Art. 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ein unterschiedlicher Gebrauch gemacht worden ist. Diese Fälle betrafen Berufungen über Teilurteile in derselben Sache oder Grund- und Schlussurteile. In allen Fällen ist angenommen worden, dass das Wahlrecht jeweils erneut ausgeübt werden konnte. (vgl. Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission vom 23.6.1970, ZfB Sa. S 199, Urteil der Berufungskammer vom 7.5.1974 - 26 Z - 4/74 - ZfB. Sa. S. 581, OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.9.1977 - U 31/76 RhSch, ZfB Sa. S. 662). Hiernach bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Wege der Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 2. März 2001 anrufen konnte.

II.


Das Rheinschifffahrtsgericht hat mit Recht dem erstinstanzlichen Beweisergebnis entnommen, dass TMS U die bei Rheinkilometer 461,6 ausgelegte rote Fahrrinnentonne abgefahren hat und die Beklagte deshalb der Klägerin im Rahmen der §§ 3,4, 114 BinnSchG, 823, 249 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Aus den Bekundungen des Zeugen S. folgt, dass dieser Zeuge gelegentlich eines Spazierganges am Rheinufer gesehen hat, dass ein Schiff bei Rheinkilometer 481,6 langsam zu Berg fuhr und die dort ausliegende rote Fahrwassertonne an der Backbordseite des Schiffes vorbei ging, so dass er sie nicht mehr sehen konnte. Der Zeuge hat gewartet und dann die Tonne seinen Angaben zufolge zwischen Schraube und Ruder herauskommen sehen. Weiter hat der Zeuge dann beobachtet, dass der Radarreflektor an der Tonne krumm war. Die Tonne sei aber noch an ihrem Ort geblieben. S. hat bei dem Außenbezirksleiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, dem Zeugen W., Meldung gemacht, wie dieser auch als Zeuge vor dem Rheinschifffahrtsgericht bestätigt hat. Hierbei hat S., wie der Zeuge W. bekundet hat, auch den Namen des betreffenden Tankmotorschiffs, das TMS U genannt. Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen W. ist er anschließend mit S. zur Reede gefahren und hat selbst wahrgenommen, dass die Tonne beschädigt war. Er habe deutlich gesehen, so hat Wirtz bekundet, dass der Reflektor verbogen war und die Tonne noch "einigermaßen" auf Position lag. Er habe deshalb, so hat W. weiter ausgeführt, entschieden, dass die Tonne vorerst liegen bleiben sollte, weil schon Feierabend gewesen sei. Am selben Abend habe er noch die Zentrale in Oberwesel von dem Vorfall informiert. Am nächsten Tage sei MS N ausgeschickt worden, um sich um die Sache zu kümmern. Die Tonne sei aber nicht mehr da gewesen und später auch nicht mehr aufgefunden worden.

Dieses Beweisergebnis bestätigt das Klagevorbringen.

Es mag sein, dass die Beobachtung des Zeugen S., er habe die Tonne zwischen Schraube und Ruder hervorkommen sehen, ungenau ist, weil eine von einem Tankmotorschiff überfahrene Tonne nicht zwischen Schraube und Ruder geraten und dann ohne größere Zerstörung sichtbar werden kann. Wie es sich wirklich verhalten hat, lässt sich heute nicht mehr im einzelnen rekonstruieren. Die Berufungskammer nimmt aber an, dass S. das Kerngeschehen des Vorfalls richtig wahrgenommen und geschildert hat: TMS U ist mit seiner Backbordseite an der Tonne vorbeigefahren und die Tonne ist dann hinter der Steuerbordseite des Schiffes wieder sichtbar geworden. Als die Tonne wieder sichtbar war, war der Radarreflektor verbogen. Die Berufungskammer sieht die Anfahrung der Tonne durch TMS U jedenfalls als erwiesen an. Ernstlich Zweifel, dass es anders gewesen ist, bestehen nicht. Dass "Union XIII" der Schädiger gewesen ist, was die Beklagte bezweifelt, folgt aus den Bekundungen des Zeugen Wirtz, dem S. diesen Schiffsnamen genannt hat. Im übrigen folgt aus den Angaben der Zeugen L. und M., dass sich zur fraglichen Zeit auch dieses Schiff in dem Unfallrevier aufgehalten und dort einige Manöver ausgeführt hat, um Maas an Bord zu nehmen. Ein Irrtum ist danach ausgeschlossen.

Soweit sich die Beklagte auf die Angaben des Zeugen L. zur Abwendung ihrer Inanspruchnahme beruft, konnte ihr die Berufungskammer nicht folgen. Es mag richtig sein, dass der Zeuge L. ein erfahrener Schiffsführer ist. Das schließt nicht aus, dass er beim Beigehen zum Ufer einen Fehler gemacht hat. Soweit L. bekundet hat, er habe bei seiner Fahrt die rote Fahrwassertonne an seiner Backbordseite passiert, glaubt ihm die Berufungskammer nicht. Dass er tatsächlich die Tonne mit genügenden Abstand passiert und daran heute auch noch eine zweifelsfreie Erinnerung hat, steht in Widerspruch zu seinen Angaben gelegentlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 24.3.1997. Bei dieser wesentlich zeitnäheren Vernehmung hat L. von der Lage der roten Fahrrinnentonne überhaupt nicht gesprochen, sondern nur pauschal ausgesagt, dass er nicht bejahen könne, in dem besagten Bereich bei RKM 481,6 eine Fahrwassertonne überfahren bzw. mitgeschleppt zu haben. Ein Überfahren hätte er mit Sicherheit bemerkt.

Die Berufungskammer hat ebenso wenig wie das Rheinschifffahrtsgericht begründete Zweifel, dass die Anfahrung der Tonne auch zu ihrem Verlust geführt hat.

Welche Gründe letztlich zum Verlust der Fahrrinnentonne geführt haben, lässt sich heute nicht mehr klären, da die Tonne nicht aufgefunden wurde. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nimmt die Berufungskammer aber an, dass die Tonne durch die Anfahrung derartige Schäden erlitten hat, dass sie unterging oder abtrieb und deshalb später nicht mehr aufgefunden werden konnte. Dass die Tonne Schaden genommen hatte, steht aufgrund der Bekundungen der Zeugen S. und Wirtz außer Zweifel. Die Berufungskammer hält es für ausgeschlossen, dass ein anderes Schiff die rote Fahrrinnentonne nach der Anfahrung durch den Zeugen L. erneut abgefahren hat. Dafür gibt es keine Hinweise. Auch aus der kurzen Lebenszeit einer ausgelegten Fahrrinnentonne von einem Jahr, wie sie von dem Zeugen So. geschildert worden ist, lassen sich keine gegenteiligen Annahmen herleiten.

Die Höhe des Schadens hat die Klägerin durch ihre Rechnung vom 10.4.1997 spezifiziert. Die dort angesetzten Kosten entsprechen nach den Erfahrungen der Berufungskammer den üblichen Aufwendungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bei der Neuverlegung einer Fahrrinnentonne.

Da der Zeuge L. als Schiffsführer des TMS U die Fahrrinnentonne fahrlässig abgefahren hat, haftet dafür die Beklagte der Klägerin im Rahmen der §§ 3,4, 114 BinnSchG dinglich mit Schiff und Fracht für den entstandenen Schaden sowie aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges für die entgangenen Zinsen und die Mahn- und sonstigen Nebenkosten.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil eine unbeschränkte Haftung der Beklagten, nicht aber die dingliche Haftung mit Schiff und Fracht ausgesprochen. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. IV.

IV.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. März 2001 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz - 76 C 1/99 BSch - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte für den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen und Kosten sowohl dinglich mit dem TMS "Union XIII" als auch persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG haftet.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Die Festsetzung dieser Kosten erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mainz.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2002 - Nr.12 (Sammlung Seite 1882); ZfB 2002, 1882