Jurisprudentiedatabank
Urteil des Schiffahrtsgerichtes Mainz
vom 12. Mai 2017
Az.: 408 CS 3500 Js 19381/16
rechtskräftig
Urteil in dem Strafverfahren … wegen Unterschlagung hat das Amtsgericht – Strafrichter – Mainz (ergänze: »als Schiffahrtsgericht« d. Red.) aufgrund der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2017 … für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I. Dem Angeklagten … wird durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 19. Oktober 2016, gegen den er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, ein Vergehen der Unterschlagung zur Last gelegt.
Ihm wird zur Last gelegt, vom 14.2.2015 bis 17.2.2016 als Schiffsführer des TMS X für die schweizerische Firma Y 2.616.772 Liter Heizöl von Antwerpen nach Frankfurt am Main transportiert zu haben. Auf der Fahrt habe er 7970 l des transportierten Produkts im Wert von 3333,82 € als Treibstoff für sein Schiff verwendet. Beim Löschen der Ladung in Frankfurt am Main sei die Fehlmenge aufgefallen.
II. Der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt ist aus tatsächlichen Gründen nicht feststellbar.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 1 StPO.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2017 - Nr.7 (Sammlung Seite 2482); ZfB 2017, 2482