Jurisprudentiedatabank
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts S vom 5 März 1975 - 3.C 249/73 et 626/73)
Tatbestand:
Die CFNR ist Eigentümerin des Motorschiffes "C". Der "PAS" ist Eigentümer des Passagierschiffes "S"; Herr "M" war Kapitän dieses Schiffes. Am 29.9.1971 kam es zu einem Zusammenstoß zwischen diesen beiden Schiffen innerhalb des Hafengebietes des Strassburger Hafens. Beide Schiffe wurden beschädigt.
Durch erstinstanzliche Klage vom 28.2.1973 ließ die CFNR den "PAS" und Herrn "M" vor das hiesige Gericht laden, um sie auf Zahlung des Betrages von F 8.506,50 zum Ausgleich des in Folge des Zusammenstoßes entstandenen Schadens plus 6% Zinsen, die von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden, zu verklagen.
Durch erstinstanzliche Klage vom 21.5.73 ließ die Versicherungsgesellschaft "AGF" als Versicherungsträgerin des "PAS" die CFNR und Herrn "KB", Kapitän des "C", vor das gleiche Gericht laden, um sie "in solidum" auf Zahlung von 1.740,- frs, die an den Versicherungsnehmer gezahlte Summe, plus 6 % Zinsen von der Unfallerklärung an gerechnet zu verklagen.
Durch Entscheidung vom 8.5.74 beschloss das Gericht die gemeinsame Verhandlung dieser beiden Verfahren.
Am 1.8.74 fällte das Gericht in öffentlicher Verhandlung nach Anhörung der beiden Parteien folgendes Teilurteil:
- Es erklärte die Société Francaise de Navigation Rhénane und den Kapitän "KB" zu einem Drittel, den Port Autonome de S und den Kapitän "M" zu zwei Dritteln verantwortlich für die aus dem am 29.9.71 erfolgten Zusammenstoß entstandenen Schadensfolgen;
- es verurteilte den Port Autonome de S und den Kapitän "M" gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Summe von 3.446 - frs plus 4 % Zinsen, gerechnet vom Datum der Urteilsverkündung an die Société CFNR;
- bemerkte in diesem Zusammenhang jedoch, dass der "PAS" nur bis zum Werte der "S" mit Einrichtung am Tage des Zusammenstoßes haftbar sei;
- es verurteilte weiter die CFNR und den Kapitän BRAND gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Summe von 580,- frs plus 4 % Zinsen vom Datum der Urteilsverkündung an gerechnet an die Société "AGF"
- bemerkte in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Gesellschaft CFNR nur bis zum Werte des Selbstfahrers "C" und seiner Ladung am Tage des Zusammenstoßes haftbar sei,
- behielt sich eine Entscheidung bezüglich der von der CFNR geforderten Stilllegungsentschädigung vor,
- legte den Termin für den Abschluss der Verhandlung auf den 2.10.74 fest,
- erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von 3.446,- frs durch die CFNR und von 580,- frs durch die Société AGF,
- behielt sich die Kostenentscheidung vor.
Am 5.3.75 fällte das Gericht in öffentlicher Verhandlung nach Anhörung der beiden Parteien folgendes Urteil:
- Es verurteilte die Beklagten, den "PAS" und den Kapitän "M", sowie die AGF gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Summe von 800,- frs plus den gesetzlichen Zinsen vom Tage der Urteilsverkündung an,
- wies die zusätzlichen Punkte des Klageantrages zurück,
- sagte, dass der "PAS" nur bis zum Werte der "S" mit Einrichtung am Tage des Zusammenstoßes haftbar sei,
- fasste die Kosten zusammen und verurteilte die CFNR und "KB" zur Zahlung eines Drittels und den "PAS", "M" und die Compagnie "AGF" zu zwei Dritteln dieses Betrages.
Hauptgründe:
- die "C" war vom 2. bis 6.Okt.1971 also während 5 Tagen stillgelegt;
- es handelt sich um ein Motorschiff (Selbstfahrer) mit einer Tragfähigkeit von 890 Tonnen;
- in Anbetracht der regen Wirtschaftstätigkeit und der Verkehrsdichte kann angenommen werden, dass es regelmäßig befrachtet war;
- zum gegebenen Zeitpunkt war der Rheinwasserstand niedrig, und Motorfrachtschiffe vom Typ des "C" waren nur etwa zu einem Drittel ihrer Tragfähigkeit belastet; dies galt ebenfalls für die "C" im Zeitpunkt des Zusammenstoßes;
- diese Bewertungsgrundlagen reichen aus, um den sich aus der Stilllegung ergebenden Schaden auf 1.200 Frs festzulegen, sodass sich aufgrund der geteilten Verantwortung 800,- frs für die Klägerin ergeben.
Am 7.4.75 legte die CFNR Berufung gegen dieses Urteil vom 5.3.75 das am 18.3.75 zugestellt wurde, ein und bestand ausdrücklich darauf, dies vor der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg zu tun.
Vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt führten die Parteien folgendes aus:
I. Die Klägerin und Berufungsklägerin:
Beliebe es der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- das Urteil, gegen das Berufung eingelegt wird, aufzuheben;
- die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, der Klägerin die Summe von 2,225,- frs mit 6 % Zinsen vom Tage der Vorladung an gerechnet zu zahlen;
- die Kapitalisierung der Zinsen zu verfügen;
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu allen Kosten zu verurteilen, gegebenenfalls als zusätzliche Schadensvergütung;
- zu bestätigen, dass der Port Autonome de S nur bis zum Werte der "S" mit Einrichtung am Tage des Zusammenstoßes haftbar ist.
Gründe:
A. - Der auf "C" entstandene Schaden ergibt sich aus dem von den Sachverständigen, den Herren Georg und Samie, am 23.11.71 in Gegenwart der Parteien festgesetzten Summe,
- die Parteien sind an diese Festsetzung gebunden,
- gemäß Art. 5 des Handelsgesetzes vom 1.6.1924 sind in der Rheinschifffahrt noch die Schadensersatzbestimmungen des deutschen Rechts in Kraft,
- die Bedeutung der Kontradiktorischen Taxe für die Bewertung des Schadens ist genau festgelegt,
a - Die Stilllegung der "C" fiel in die Zeit vom 2., bis 6. Oktober 1971; das sind 5 Tage, die sich aus drei Arbeitstagen und einem Samstag und Sonntag zusammensetzen;
b - Die Entschädigung ist auf der Grundlage einer Stilllegungsdauer von 5 Tagen zu berechnen, und zwar nicht aus tatsächlichen Erwägungen, die der erstinstanzliche Richter zu Grunde legte, indem er feststellte, dass die "C" aufgrund der regen Wirtschaftstätigkeit und der Verkehrslage Fracht zu befördern hatte, sondern aus Rechtsgründen, da die Abmachung der Parteien und der Rheinschifffahrtsbrauch die Höhe des Schadenersatzes bestimmen,
c - Da die Parteien die gemeinsame Absicht hatten, die entstandenen Schäden herkömmlich und pauschal auf Einvernehmensgrundlage und unabhängig von der tatsächlichen Wiederinstandsetzung des Schiffes und seiner effektiven Nutzung zu bestimmen wurde zu Unrecht die Entschädigung nur auf der Grundlage eines verminderten Tiefgangs von nur einem Drittel berechnet.
d - Das Urteil hat auch keine Tatsachengrundlage:
- nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten nahm die "C" unmittelbar wieder ihren normalen Betrieb auf (Bericht des Kapitän "KB"),
- während der Stilllegungsdauer der "C" genügte die CFNR ihren Transportverpflichtungen, die normalerweise von der "C" hätten erfüllt werden müssen, mit Hilfe anderer von ihr "befrachteter Schiffe, für die sie eine auf der Grundlage der vollen Transportfähigkeit berechnete Miete zu zahlen hatte, die sich also, wie die Klägerin und Berufungsklägerin nachzuweisen bereit ist, nicht auf den tatsächlichen Tiefgang bezog.
- Da die Beklagten die vertraglich festgelegte Entschädigung seit dem Datum der Zahlungsaufforderung zu leisten hatten, hat die Klägerin und Berufungsklägerin das Recht, die Zinsen vom Tage der Vorladung an zu fordern, sei es auch nur als zusätzliche Entschädigung.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten:
Es liege bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin als unzulässig zu verwerfen oder zumindest ihre Berufung für unzureichend begründet zu erklären;
- diese zurückzuweisen;
- die Klägerin und Berufungsklägerin zu den gesamten Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Gründe:
- Die von den Parteien am 23.11.71 festgesetzten Summe lag eine Stilllegung von 3 Wochentagen zugrunde. Nach dem üblichen Brauch kann nur bei 6 Wochentagen ein Sonntag hinzugerechnet werden;
a - der Brauch, nach dem eine Entschädigung auf der Grundlage einer theoretisch möglichen Tragfähigkeit unabhängig von dem tatsächlich entstandenen Schaden, gewährt wird ist nicht anwendbar;
b - der von der Klägerin und Berufungsklägerin angesprochene Brauch wird, zumindest von einigen Gerichten, nicht mehr anerkannt. Er verliert damit also seine Wirkung. Es steht fest, dass in der Mehrzahl der modernen Gesetzgebungen die zur Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens gewährte Entschädigung dem tatsächlich entstandenen Verlust entsprechen muss.
c - Die am 23.11.71 festgesetzte Summe bindet die Parteien nur bezüglich des Sachschadens und des aufgrund der Stilllegung entstandenen Schadens, nicht jedoch bezieht er sich auf den Betriebsverlust, da die Sachverständigen ausdrücklich erwähnt hatten, dass "die Stilllegungsentschädigung noch zu bestimmen ist.
- Die drei Dokumente, die die Klägerin und Berufungsklägerin beibringt, um zu beweisen, dass sie einen Schaden von über 1.200,- erlitten hat und die vom erstinstanzlichen Richter angenommen wurden, haben keine Beweiskraft.
Unter Berücksichtigung:
a - der am Rheinpegel S registrierten Rheinwasserstände während des betreffenden Zeitraums,
b - des vom Scheepsmetingsdienst Rotterdam ausgestellten Schiffsmessbriefes,
c - eines Tiefgangs in unbeladenem Zustand von. 80 cm, dem günstigsten Tiefgang für diesen Motorschifftyp,
d - der Abfahrten von Motorschiffen des gleichen Typs wie die "C", die während des betreffenden Zeitraums von der Hafenmeisterei des Strassburger Hafens registriert wurden, es ist sicher, dass die "C" in der Periode vom 2. bis 6. Oktober 1971 ihre Transportverpflichtungen nur mit verminderter Tragfähigkeit hätte erfüllen können.
e - Es handelt sich nicht um eine vertragliche Entschädigung, sondern um die Schadensverteilung, Nach der herrschenden Rechtsprechung sind die Zinsen in einem solchen Fall erst vom Tage des Urteils, in dem die Höhe der Summe festgesetzt wird, an zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Berufungsklägerin vor der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt eingelegte Berufung vom 7.4.75 ist formgerecht und in Übereinstimmung mit Art. 37, Absatz 2 der Mannheimer Akte. Was ihre vertraglichen Beziehungen betrifft, waren sich die Parteien in den folgenden Punkten einig:
a - über den an der "C" entstandenen Sachschaden von 5.l69,- frs
b - über die Dauer der Stilllegung des genannten Schiffes während der Instandsetzung, die mit drei Wochentage festgelegt wurde,
c - über die Tatsache, dass die Stilllegungsentschädigung noch zu bestimmen war.
Es steht außer Zweifel, dass fast zwei Monate nach dem Zusammenstoß, der den entstandenen Schaden verursachte, und sieben Wochen nach Durchführung der Reparaturarbeiten die Parteien alle Umstände kannten, die die Klägerin und Berufungsklägerin anführt, um den aus der Stilllegung entstandenen Schaden zu bewerten.
Wenn die Parteien nicht den auf der Grundlage dieser Elemente berechneten Schadensbetrag angenommen haben, so geht daraus eindeutig hervor, dass sie sich in diesem Punkte nicht einig waren.
Daraus ergibt sich, dass die Kontradiktorische Taxe keine vertragliche Bindung mit dem Ergebnis entweder der Festsetzung der Stilllegungsentschädigungssumme oder der Bestimmung der Grundlagen dieser Festsetzung geschaffen hat.
Es muss angenommen werden, dass die "C" in dem Zeitraum vom 2. bis 6. Oktober 1971 regelmäßig über Fracht verfügt hätte, da während dieser Periode eine rege Wirtschaftstätigkeit und ein dichter Verkehr herrschte. Diese Tatsache wird von den Beklagten und Berufungsbeklagten nicht mehr bestritten.
Das rechtliche Argument der Klägerin und Berufungsklägerin, das sie aus der Absprache zwischen den Parteien ableitet, besonders aus der am 23.11.71 festgelegten Summe, muss abgelehnt werden, denn dieses Abkommen enthält keinerlei Regelung für die Stilllegungsentschädigung (vgl. supra sub II).
Die Stilllegung des Schiffes während der Instandsetzung wird auf drei volle Arbeitstage geschätzt, entsprechend der zwischen den Parteien am 23.ll.71 getroffenen Vereinbarung.
Das Schiff lag während 5 Tagen, vom 2. bis 6. Oktober 1975, von Samstag bis Mittwoch, still. Die Stilllegung am Samstag und Sonntag ist nicht die direkte Folge des Unfalls vom 29.9.71 oder der Instandsetzung, sondern ein von der Klägerin und Berufungsklägerin bewusst gewählter Termin, denn sie hätte ihr Schiff ebenso ab Montag, den 4. Oktober 1971 oder an einem anderen Tage Stilllegen können. Die Beklagten und Berufungsbeklagten sind nicht verantwortlich für diesen durch die Handlungsweise der Klägerin und Berufungsklägerin selbst entstandenen Schaden.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten geben vor, dass aufgrund der am Rheinpegel S gemessenen Wasserstände während der betreffenden Periode die Befrachtungsmöglichkeiten für die "C" ab S im günstigsten Falle folgende gewesen wären:
Datum Tonnage Rheinwasserstände
2.10.71 361.493 1,58 m
3.10.71 409.755 1,60 m
4.10.71 371.092 1,68 m
5.10,71 400.089 1,66 m
6.10.71 266.017 1,38 m
Diese Zahlen ergeben sich aus dem Schiffsmessbrief der "C", der von dem Scheepsmetingsdienst Rotterdam ausgestellt wurde, und unter Berücksichtigung des günstigsten Tiefgangs für diesen Motorschifftyp, nämlich 80 cm in unbeladenem Zustand.
Die gleichen Parteien geben an, dass im gegebenen Zeitraum die Hafenmeisterei folgende Abfahrten von Motorschiffen des gleichen Typs wie "C" registriert habe:
Tonnenfracht Tiefgang Rheinwasserstand
1.10.71 Pt.C.Auberger 250 1,40 m 1,76 m
1.10.71 Villau 228 1,40 m 1,76 m
4.10.71 St. Julien 242 1,42 m 1,66 m
8.10.71 Ambroise Paré 228 1,34 m 1,52 m
Daraus ergibt sich nicht nur, dass keines dieser Schiffe voll befrachtet war, sondern auch, dass sie aufgrund des Rheinwasserstandes noch nicht einmal mit der Höchsttonnage belastet waren, die sie hätten transportieren können.
Die Klägerin und Berufungsklägerin ficht in keiner Weise diese Zahlen an, zumindest liefert sie keinen Gegenbeweis.
Es muss deshalb angenommen werden, dass die "C", wenn dieses Schiff nicht vom 4. bis 6. Oktober 1971 stilgelegen hatte, 345 T als Tagesdurchschnitt hätte befördern können. Sein Eigentümer hätte zur Erfüllung seiner Transportverpflichtungen noch andere Schiffe benutzen müssen.
Das Argument der Klägerin und Berufungsklägerin, dass sie im Oktober 1971 Motorschiffe gechartert habe, für die sie eine auf der Grundlage der vollen Tragfähigkeit berechnete Miete gezahlt habe, ist ohne Bedeutung. Sie hätte diese auch unabhängig von der Stilllegung der "C" chartern müssen. Diese Tatsache ergab sich nicht aus den Folgen des Zusammenstoßes, sondern aus der Situation auf dem Rhein, für die die Beklagten und Berufungsbeklagten nicht verantwortlich sind.
Geht man von der tatsächlichen Kapazität der "C" auf Grund des Rheinwasserstandes und einer Stilllegung von drei Tagen aus, so kann der von der Klägerin und Berufungsklägerin erlittene Schaden auf einen Betrag von 1.200 Frs geschätzt werden. Hierbei ist auch der durch den Zahlungsverzug erlittene Schaden berücksichtigt, so dass die Zinsen erst ab dem erstinstanzlichen Urteil zuerkannt werden. Auf Grund der Haftungsteilung sind von den Beklagten und Berufungsbeklagten nur 2/3 von 1.200,- Frs, das sind 800 Frs, zu bezahlen.
Der erstinstanzliche Richter gewährt ohne Begründung 4 % Zinsen. Hierbei handelt es sich um gerichtliche Zinsen, die gesetzlich festgelegt sind.
Das Urteil ist somit in diesem Punkte aufzuheben.
Die Klägerin und Berufungsklägerin fordert die Kapitalisierung der Zinsen auf der Grundlage des Artikels 1153 C.C.
Da diese Kapitalisierung weder mit Klageschrift noch mit erstinstanzichen Anträgen gefordert worden war, kann darüber in der Berufungsinstanz nicht erstmals entschieden werden.
Es wird für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts S vom 5.3.75 ist zum Teil begründet, das erste Urteil wird, außer was die Zinsen betrifft, bestätigt; die Beklagten und Berufungsbeklagten werden zu Zahlung der gesetzlich festgelegten gerichtlichen Zinsen aus dem Hauptbetrag seit dem 5.3.75 verurteilt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Klägerin.
Die Kosten gemäß Artikel 39 der Revidierten Rhein-Schifffahrtsakte sind vom Rheinschifffahrtsgericht S festzusetzen.