Jurisprudentiedatabank
Leitsätze:
1) Zum Begriff der „Gesetzesumgehung" des § 42a BSchVerkG im Zusammenhang mit unechtem Werkverkehr.
2) § 42a BSchVerkG verbietet die Schaffung von Scheintatbeständen und den Missbrauch sonstiger Umgehungsgestaltungen. Das Verbot führt im Falle der Zuwiderhandlung jedoch nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit eines Vertrages, sondern hat zur Folge, dass der Umgehungstatbestand unbeachtet zu bleiben hat und die rechtlichen Folgen ausgelöst werden, die das Gesetz an das dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel angemessene und für die Beteiligten gewöhnliche Verhalten knüpft.
Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 29. Oktober 1984
Zum Tatbestand:
Die Klägerin lieferte Kies sowohl an den Beklagten als auch an die Fa. N. Letztere unmittelbare Lieferungen, bei denen eigene Schiffe der Fa. N. zum Abtransport eingesetzt wurden, sind für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Interesse. Bei den Kiesverkäufen an den Beklagten, der den Kies mit seinem Schiff „X" abfuhr, wurde so verfahren, dass die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über den verkauften Kies ausstellte, die nicht dem Beklagten, sondern der Fa. N. zugestellt und von deren Büro durch Scheck oder Überweisung beglichen wurde. Die Fa. N., die für den laufend mit seinem Schiff unterwegs befindlichen Beklagten und in dessen Auftrag sämtliche Büroarbeiten - ein eigenes Büro besaß er nicht - erledigte, stellte eine Rechnung des Beklagten mit dessen Briefkopf und Einverständnis an Fa. N. für die erhaltene Kieslieferung aus. In der Rechnung wurde der von der Klägerin verlangte Lieferpreis sowie ein Zuschlag von 6,42 DM/t berechnet. Der Lieferpreis war stets von dem Angehörigen Z. der Fa. N. mit der Klägerin ausgehandelt, der Zuschlag betraf die vereinbarte Fracht - statt des vorgeschriebenen Mindestfrachtsatzes von 9,76 DM/t - für den Kiestransport. Diese Rechnungen wurden auf einem Lieferantenkonto des Beklagten bei der Fa. N. verbucht und ihm gutgeschrieben.
Auch andere Rechnungen, so neben der Rechnung der Klägerin auch Treibstoff- und Versicherungsrechnungen, wurden mit der Rechnung des Beklagten an die Fa. N. verrechnet. Die Warenpreise für den an die Fa. N. unmittelbar gelieferten Kies und für den über den Beklagten an Fa. N. oder deren Abnehmer gelieferten Kies waren stets gleich.
Im Jahr 1982 wurden drei dem Beklagten für Kieslieferungen zugestellte Rechnungen in Höhe von insgesamt 40204,97 DM nicht in der üblichen Weise beglichen, weil der Inhaber der Fa. N. verstorben und über sein Vermögen der Nachlaßkonkurs eröffnet war; dagegen waren diese Rechnungen dem Beklagten auf dem Lieferantenkonto gutgeschrieben worden. Die Klägerin verlangt daher Zahlung des obigen Betrages u. a. mit der Begründung, dass Kaufverträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten andererseits zwischen diesem und der Fa. N. zustande gekommen seien. Fa. N. habe die Bestellungen stets im Auftrag und für Rechnung des Beklagten getätigt. Das geschilderte Verfahren sei auf Wunsch des Beklagten getätigt worden.
Der Beklagte bestreitet einen Vertragsabschluß zwischen ihm und der Klägerin. Diese sei allein Vertragspartnerin der Fa. N. gewesen. Zwischen diesen seien auch die Bedingungen ausgehandelt worden. Der Beklagte sei in dies Scheingeschäft nur als Käufer eingeschaltet worden, um geringere Frachten des sog. Werkverkehrs anbieten zu können. Der Beklagte habe nur die Fracht (6,42 DM/t), aber keinen Kaufpreis erhalten. In jedem Fall seien die Verträge gemäß § 134 BGB nichtig. Auch die WSD-West sei zum Ergebnis gekommen, dass die Kaufverträge als Umgehungsgeschäfte nichtig seien. Nicht er (der Beklagte), sondern die Fa. N. habe stets Eigentum der Ware werden sollen. Die Abrechnungen hätten nur Scheincharakter. Mit verschiedenen Forderungen (ca. 14400,- Deutsche Mark) könne der Beklagte aufrechnen. Die Klägerin habe die Auswirkungen des Konkurses nicht berücksichtigt und es unterlassen, die Forderungen im Konkursverfahren anzumelden.
Das Landgericht (Kammer für Handelssachen) hat der Klage bis auf einen unwesentlichen Teil (Zinshöhe und dergl.) stattgegeben. Die Berufung blieb erfolglos (rechtskräftig).
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der Klägerin und dem durch die insoweit bevollmächtigte Firma N. vertretenen Beklagten wirksame Kaufverträge zustande gekommen sind. Die Parteien dieses Rechtsstreits wollten aus den vom Erstgericht dargestellten Gründen die Rechtsfolgen wirksamer Kaufverträge eintreten lassen und nicht nur Scheinkaufverträge (§ 117 BGB) abschließen, mit denen lediglich (isolierte) Frachtverträge verdeckt werden sollten. Die von den Beteiligten, insbesondere der Firma N. und dem Beklagten, angestrebte Umgehung des Tarifzwangs -mögliche Unterschreitung der Mindestfrachtsätze bei Transport im Werkverkehr - ließ sich nur dadurch erreichen, dass der Beklagte als Zwischenhändler auftrat, was voraussetzte, dass er das in Rede stehende Material ernst gemeint kaufte (seitens der Klägerin), um es anschließend wieder zu verkaufen (an die Firma N.). Ähnlich wie ein aus steuerlichen Gründen ungewöhnlich gestalteter Vertrag, der möglicherweise unter § 42 AO fällt, kein Scheingeschäft ist (vgl. z. B. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zu § 42 AO; Palandt, BGB, 43. Aufl., Anm. 2 c zu § 117 unter Hinweis auf BGHZ 67, 338), stellt auch der vorliegende - an sich „unnötige" und nur im Hinblick auf die Mindestfrachtsätze des Binnenschiffsverkehrs geschlossene - „Zwischenkauf" kein Scheingeschäft, sondern eine ernst gewollte Umgehungsvereinbarung dar (vgl. hierzu z. B. Palandt, a.a.O.; Münchener Kommentar, Bd. 1, Rdnr. 18 zu § 117).
Die vom Beklagten mit seiner Berufung geltend gemachten Umstände sprechen demgegenüber nicht - geschweige denn zwingend - für Scheingeschäfte und nicht wirksam gewollte Kaufverträge zwischen Klägerin und Beklagtem.
Dies gilt insbesondere, soweit der Beklagte auf die Tatsache hinweist, dass er immer nur an die Firma N. weiterverkauft und das Material bei Kunden der Firma N. abgeliefert, nicht aber an von ihm selbst ausgesuchte beliebige Dritte unter Erhöhung des Kaufpreises um einen Gewinnzuschlag (neben den Frachtkosten) verkauft habe; denn gerade diese Gestaltung wirksam gewollter Zwischenkäufe ermöglichte die von der Firma N. und dem Beklagten angestrebte Unterschreitung der im „normalen" gewerblichen Binnenschiffsverkehr geltenden Mindestfrachtsätze (§§ 21 ff. BSchVG). Dieses Zusammenwirken stand dabei im beiderseitigen Interesse; es ermöglichte der Firma N. eine Senkung ihrer Gestehungskosten bei Beliefern ihrer Kunden und verschaffte dem Beklagten eine Auslastung seines Frachtschiffs. Das Interesse der Klägerin hingegen bestand darin, wirksame Verkäufe - an wen auch immer - zu tätigen und dabei jeweils Klarheit über die Identität des Vertragspartners zu haben. Dies war im Falle des Beklagten eindeutig; denn die Bestellungen erfolgten ausdrücklich in seinem Namen durch die hierzu bevollmächtigte Firma N., die Rechnungen wurden an ihn - wenn auch unter der Anschrift der für ihn tätigen Firma N. - versandt und die Zahlungen auf diese Rechnungen erfolgten jeweils ausdrücklich im Namen des Beklagten.
Ein für sich günstigeres Ergebnis vermag der für das behauptete Vorliegen eines Scheingeschäfts beweisbelastete Beklagte (vgl. z. B. Palandt, a.a.O., Anm. 5 zu § 117) auch nicht mit seinem Hinweis auf die schriftliche Auskunft der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West vom 13. Dezember 1983 zu erreichen. Die dort geäußerte - unzutreffende - Rechtsansicht, dass die streitgegenständlichen Kaufverträge (Klägerin - Beklagter) als Umgehungsgeschäfte nur zum Schein geschlossen und daher gemäß § 117 BGB nichtig seien, bindet die ordentlichen Gerichte nämlich nicht.
...
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 1974, 9571) zu einem ähnlich gelagerten Umgehungsfall, allerdings aus dem Bereich des Güterkraftverkehrsrechts. Dort hat der Bundesgerichtshof keineswegs festgestellt, dass ein nach § 5 GüKG vorliegender Scheintatbestand (Umgehungstatbestand) zugleich ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB darstellen und deshalb die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäfts nach sich ziehen müsse; der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausgeführt, dass das in § 5 GüKG enthaltene Verbot, die Vorschriften jenes Gesetzes durch Schaffung von Scheintatbeständen zu umgehen, nicht nur Scheingeschäfte im Sinne des § 117 BGB meine, sondern auch - wie vorliegend zu bejahen - ernsthaft gewollte vertragliche Gestaltungen, sofern sie auf einen Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Zwecke der Gesetzesumgehung hinauslaufen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die für § 5 GüKG entwickelten Grundsätze für die interessens- und rechtsähnlichen Fälle der §§ 31, 42 a BiSchVG keine Anwendung finden sollten.
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht war es vom Landgericht auch keineswegs inkonsequent, zwischen dem Beklagten und der Firma N. Frachtrecht (mit höheren Sätzen) anzuwenden, um einen entsprechenden Anspruch des Bundes gegen die Firma N. auf Zahlung der Differenz zwischen dem vorgeschriebenen Mindestfrachtsatz (9,76 DM/t) und dem vereinbarten Aufschlag (6,42 DM/t) festzustellen (§ 31 Abs. 3 BiSchVG), es jedoch im Innenverhältnis der Beteiligten zueinander bei wirksamen Kaufverträgen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits einerseits und zwischen der Firma N. und dem Beklagten andererseits zu belassen. Dies entspricht vielmehr dem im BiSchVG ebenso wie im GüKG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, den gesetzlichen Frachtsätzen (wie sie ohne Umgehungstatbestand - hier Werkverkehr - angefallen wären) in jedem Falle und unabhängig von der jeweiligen Vertragsgestaltung der Parteien, die als solche gesonderter rechtlicher Beurteilung unterliegt (nur „einfacher" Umgehungstatbestand, Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB, Nichtigkeit gemäß § 134 BGB), Geltung zu verschaffen.
Auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. Januar 1980 (NJW 1980, 1573) führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis, insbesondere nicht zur Annahme von Scheingeschäften im vorliegenden Fall. Die dort gegebenen besonderen Umstände, die auf Scheingeschäfte schließen ließen (Ausschluss jeder Haftung für die dortigen Geschäfte; späteres Verhalten der Beteiligten - rückdatierte und inhaltlich unrichtige Verträge), liegen hier nicht vor; die Behauptung des Beklagten, es sei vorliegend nur eine papiermäßige Abwicklung zweier Kaufverträge durch Herstellung entsprechender Urkunden erfolgt, vermag die zutreffende, vom Senat geteilte Argumentation der Handelskammer 2) mit dem Ergebnis, dass hier gerade keine Schein-Kaufverträge vorlagen, der Beklagte jedenfalls den behaupteten Willen der Parteien, nur Scheingeschäfte abzuschließen, nicht beweisen könne, nicht zu erschüttern. Soweit der Beklagte geltend macht, die Rechnungen des Beklagten an die Firma N. seien von letzterer gefertigt worden, ohne dass der Beklagte hierauf habe Einfluss nehmen können, ist zu bemerken, dass der Beklagte, wie das Landgericht aufgrund seiner durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht festgestellt hat, mit dem geübten Verfahren einverstanden war, zumal er ständig mit dem Schiff unterwegs war, kein eigenes Büro unterhielt, in eigener Person keine Geschäftsverhandlungen führen konnte und daher auf die Unterstützung der Firma N. bei Abschluss und Durchführung seiner Geschäfte in büromäßiger und buchhalterischer Hinsicht angewiesen war. Auch die Rechnungsformulare mit seinem Briefkopf hatte er eigens zu dem Zweck, zu dem sie auch verwendet wurden, der Firma N. zur Verfügung gestellt.
Der Beklagte ist sehr wohl der Klägerin gegenüber als Käufer aufgetreten; dem steht nicht entgegen, dass er nicht persönlich mit dieser verhandelte, sondern - für die Klägerin erkennbar - vertreten durch die Firma N., wie die erstgerichtliche Beweisaufnahme ergeben hat. Ebenso wenig zwingt der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, er habe die Ware bei der Klägerin abgeholt und bei den ihm von der Firma N. benannten Käufern angeliefert, dazu, die „Zwischenkäufe" (Klägerin - Beklagter) als Scheingeschäfte anzusehen; diese Verfahrensweise brachte vielmehr der ernstlich verfolgte Zweck mit sich, durch den zunächst erfolgenden Kauf des Beklagten die „normalen" Frachtsätze im Werkverkehr des Beklagten zu vermeiden.
dass sich bei der Verbuchung der Bezahlung einer Materiallieferung der Klägerin durch die Firma N. zu Lasten des Beklagten und der sich anschließenden Weiterveräußerung an die Firma N. die diesem erteilte Gutschrift letztlich bis auf das in dem Verkaufspreis als Aufschlag steckende Frachtentgelt (6,42 DM/t) aufhoben, worauf der Beklagte hinweist, bedeutet ebenfalls nicht, dass es sich insoweit um Scheingeschäfte und „nur der Form halber erfolgte Buchungsvorgänge" handeln müsste; dieses Ergebnis brachte die Art und der Zweck der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge sowie das bei der Firma N. von dieser für den Beklagten geführte Verrechnungskonto zwangsläufig mit sich.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich die Tätigkeit der Firma N. bei Führung des Kontos des Beklagten nicht etwa in der Verbuchung sich im wesentlichen jeweils aufhebender Vorgänge erschöpfte, vielmehr hat die Firma N. an den Beklagten auch Auszahlungen vorgenommen und für ihn (d. h. in seinem Namen und Auftrag) auch alle anderen anfallenden Rechnungen bezahlt (z. B. für Treibstoff und Versicherungen), wobei sie sein Konto jeweils belastete, wie die erstgerichtlich durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat.
...
Von sämtlichen Geschäftsvorfällen samt den zugehörigen Buchungsvorgängen erhielt er im übrigen anlässlich der in kürzeren Zeitabständen zwischen ihm und der Firma N. regelmäßig durchgeführten Abrechnungen Kenntnis; der Beklagte behauptet selbst nicht, dass er der geübten Verfahrensweise dabei jemals widersprochen hätte.
Das Landgericht hat somit zu Recht das Vorliegen von Scheingeschäften verneint. Zutreffend hat es aber auch ausgeführt, dass die hier erfolgte Vertragsgestaltung nicht zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, sondern nur zu einer Anpassung des in den vereinbarten Kaufpreisen enthaltenen Frachtentgelts an den gesetzlich vorgeschriebenen Frachtsatz führe.
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Es sei nur nochmals unterstrichen, dass - wie sich insbesondere auch aus § 31 Abs. 2 BiSchVG ergibt - ein Verstoß gegen das zwingende Frachtsatzsystem des BiSchVG nicht zu einer Unwirksamkeit der im übrigen getroffenen Vereinbarungen gemäß § 134 BGB führt, sondern lediglich zur Entstehung eines bei normaler Vertragsgestaltung anfallenden Frachtentgelts unter Aufrechterhaltung des betreffenden Vertrags im übrigen. Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise zu einer anderen Wertung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1982, 569) sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1971, 619); denn die - trotz Wissens der Beteiligten um seine „Strohmanneigenschaft" - hiernach engen Voraussetzungen, unter denen der „Strohmann" ausnahmsweise im Außenverhältnis nicht haftet (es liegt dann regelmäßig kein „Strohmanngeschäft", sondern ein - vorstehend abgelehntes - Scheingeschäft vor, vgl. BGH NJW 1982, 570), sich der Geschäftspartner also nur an den Hintermann halten kann, sind hier jedenfalls nicht gegeben. Der Beklagte behauptet nämlich selbst nicht, dass vereinbart worden wäre, nicht der Beklagte, sondern nur die Firma N. solle für die Kaufpreisforderungen der Klägerin haften; auch das von den Beteiligten tatsächlich geübte Geschäftsgebaren spricht gegen eine solche ausnahmsweise Gestaltung der Vertragsbeziehungen.
Hiergegen wie übrigens auch gegen die Annahme von - bereits oben abgelehnten - lediglich „papiermäßigen" Scheingeschäften spricht auch folgender Umstand: Die Firma N. hat Rechnungen des Beklagten mittels Gutschrift auf seinem bei ihr geführten Verrechnungskonto bezahlt, ohne dass der Beklagte zuvor die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen gegenüber der Klägerin ausgeglichen hätte.
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Beim Vorliegen bloßer „Papiergeschäfte", wenn also in Wirklichkeit die Firma N. nur für sich selbst als Käuferin gegenüber der Klägerin aufgetreten wäre, hätte jene die Gutschriften hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen auf dem Verrechnungskonto sicherlich erst nach Ausgleich der klägerischen Forderungen gegen den Beklagten oder allenfalls gleichzeitig hiermit erteilt. Ein Ausgleich der klägerischen Rechnungen durch die Firma N. namens des Beklagten vor der Gutschrift der Rechnung des Beklagten aus der Weiterveräußerung hätte für den Fall, die Firma N. hätte sich als den eigentlichen Vertragspartner - und damit auch Kaufpreisschuldner - der Klägerin angesehen, um so näher gelegen, als mit einem Eigentumsvorbehalt der Klägerin an der Ware bis zur endgültigen Bezahlung zu rechnen war.
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Die seitens des Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit ihm gegenüber der Firma N. angeblich zustehenden Forderungen in Höhe von 6061,03 DM und 8341,28 DM scheitert bereits an der fehlenden Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gegenübergestellten Forderungen.
...“