Jurisprudentiedatabank
Urteil des Amtsgerichts – Moselschiffahrtsgericht St.Goar
vom 04.03.2005
4 C 17/03.BSchMo
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer der Brücke, die bei Mosel-Km 171,520 innerhalb der Ortslage Mehring über die Mosel führt. An dieser Brücke wurden im Herbst 2000 Arbeiten ausgeführt, bei denen die Aufbauten bis auf die Brückenpfeiler entfernt wurden.
Am Abend des 21. November 2000 fuhr der Beklagte zu 1. mit dem der Beklagten zu 2. gehörenden GMS I, das 86 m lang und 9,50 m breit ist, beladen mit 1.524 Tonnen Feinkohle zu Berg. Es war dunkel, indes klar, so dass gute Feuersicht herrschte. Der Beklagte zu 1. hatte das Radargerät des Schiffes eingeschaltet. Als er sich Mosel-Km 171 näherte, bemerkte er auf der linken Moselseite ein Schild, das auf Arbeiten an der Brücke hinwies. Nachdem er die Linkskurve, welche der Verlauf der Mosel dort für ihn bildete, durchfahren hatte, erwartete er vor sich das Brückenbauwerk, das im Brückenbereich mit Straßenlaternen beleuchtet sein sollte. Zu seinem Erstaunen konnte er die Brücke jedoch nicht mehr erkennen, sah vielmehr die linke Moselseite durch Scheinwerfer hell erleuchtet, da dort Bauarbeiten ausgeführt wurden. Der Beklagte zu 1. verblieb deshalb mit seinem Schiff auf der rechten Moselseite, um ein angemessenen Abstand von den Bauarbeiten zu halten, zumal er wusste, dass auf der rechten Moselseite ausreichend Wasser anstand. Dabei übersah er indes den noch im Strom verbliebenen rechten Brückenpfeiler, der um ca. 2,00 m die Wasseroberfläche überragte und mit in einem Abstand von jeweils ca. 30 m talwärts und bergwärts ausgelegten Radarbojen gekennzeichnet war. Mit mäßiger Fahrt stieß GMS I mit dem Bug gegen den zum rechten Ufer hin stehenden Brückenpfeiler. Der Aufprall war so stark, dass das Schiff Wasser schöpfte und schließlich trotz umfangreicher Rettungsversuche sank:
Der Kläger hat den im Flussbett verbliebenen Brückenpfeiler auf seine Standfestigkeit hin überprüft. Die hierfür gemachten Aufwendungen sind Gegenstand der Klage, die am 2. Oktober 2003 bei Gericht eingegangen ist. Schon mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 hatte der Kläger bei der Beklagten zu 2. sowie bei dem von der Versicherung beauftragten Havariekommissariat in Antwerpen geschätzte Kosten in Höhe von 50.000,00 DM angemeldet und in Höhe von 33.085,00 DM mit Schreiben vom 2. Februar 2001 unter Vorlage der Rechnung geltend gemacht. Daraufhin hatte sich mit Schreiben vom 6. Februar 2001 das Havariekommissariat Gielisch bei dem Kläger gemeldet und unter anderem mitgeteilt, dass ein entsprechender Anspruch sich nur gegen die Eigentümerin des, Schiffes, die Beklagte zu 2., würde richten können und das Havariekommissariat in Antwerpen sowie das Havariekommissariat Gielisch nur Regulierungshilfe leisten könne. Zunächst müsse der Kläger allerdings darlegen, wie sich die verhältnismäßig hohe Forderung für eine Taucheruntersuchung zusammensetze. Darüber hinaus könne mit einer Schadensregulierung nicht vor Abschluss des bei dem Schifffahrtsgericht in St. Goar anhängigen Verklarungsverfahrens gerechnet werden. Das Verklarungsverfahren wurde am 14. Juli 2003 geschlossen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Verjährung sei bis zu dem Ende des Verklarungsverfahrens unterbrochen gewesen, obgleich sie unterdessen wiederholt die Schadensersatzregulierung vergeblich angemahnt hatte. Der Beklagte zu 1. habe den Schaden verschuldet.
Er habe den Brückenpfeiler im Radarbild erkennen und den Zusammenstoß vermeiden müssen. Der Brückenpfeiler habe nach dem Bau der zuvor vorhandenen Brücke für den Aufbau der neuen Brücke nach entsprechender Verstärkung wieder verwendet werden sollen. Die Verstärkung habe unmittelbar bevorgestanden. Nach dem Anprall von GMS I sei es aber erforderlich gewesen, die in besonders tiefem Wasser stehenden und ausschließlich auf Druck bewehrten Pfeilerstümpfe überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung sei sehr aufwändig gewesen, so dass einschließlich der Auslagenpauschale von 25,00 DM sich ein Schadensbetrag von 16.916,09 Euro ergebe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.916,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17. März 2001 zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Die Firma G sei nicht berechtigt gewesen, die Verjährung unterbrechende Verhandlungen mit diesem aufzunehmen. Dies habe sie auch nicht getan. Spätestens nach seinem zweiten vergeblichen Erinnerungsschreiben vom 3. Mai 2002 habe der Kläger davon ausgehen müssen, das Havariekommissariat G sei nicht weiter für die Beklagten tätig und die Verhandlungen seien abgebrochen.
Jedenfalls hafteten die Beklagten auch nicht für den dem Kläger entstandenen Schaden. Der Beklagte zu 1. habe, den Unfall nicht verschuldet. Er habe den in der Mosel verbliebenen Brückenpfeiler nicht sehen können, weil dieser nicht beleuchtet gewesen sei. Der Beklagte zu 1. sei nicht nach Radar, vielmehr nach Sicht gefahren, was bei den herrschenden Witterungsbedingungen trotz Dunkelheit durchaus möglich gewesen sei. Die linke Moselseite sei durch die dort vorhandene Baustellenbeleuchtung voll ausgeleuchtet gewesen, weshalb der rechte Brückenpfeiler unsichtbar geworden sei.
Darüber hinaus sei die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Schadens nicht nachvollziehbar.
Das Gericht hatte zunächst durch Teil-Grundurteil die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Teil-Grundurteil wurde durch Urteil des Moselschifffahrtsobergerichtes vom 19. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Moselschifffahrtsgerichts zurückverwiesen.
Das Gericht hat nunmehr Beweis erhoben durch Vernehmung des von beiden Seiten benannten Havariekommissars F.
Die Akten betreffend. die Verklarung auf Antrag des Beklagten zu 1. des Binnenschifffahrtsgerichtes St. Goar (Az.: 4 II 2/00) sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in Koblenz (Az.: 2010 Js 9155/01) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist abzuweisen, da dieser mit Erfolg Verjährung einwendet. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist indes auch der Höhe nach begründet.
I. Nach dem Ergebnis des Verklarungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. infolge Unachtsamkeit gegen den im Eigentum des Klägers stehenden Brückenpfeiler gestoßen ist und damit den dem Kläger entstandenen Schaden verursacht hat. Die Beklagte zu 2. ist deshalb gemäß § 3 BinSchG für den von ihrem Schiffer verursachten Schaden verantwortlich.
1. Nach den Angaben des Beklagten zu 1., der als einziger A genzeuge den Unfall wahrgenommen hat, in Verbindung mit den unstreitig vorliegenden Gegebenheiten, muss von einem Verschulden des Beklagten zu 1. ausgegangen werden: Er ist rechtzeitig auf die Arbeiten an der Brücke hingewiesen worden und der dem Kläger gehörende Brückenpfeiler sowie die Radarbojen, welche den Brückenpfeiler absicherten waren im Radarbild des GMS I klar erkennbar, so dass der Beklagte diese bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Unstreitig hatte der Beklagte zu 1. bei herrschender Dunkelheit das Radargerät eingeschaltet. Er fuhr zwar nicht ausschließlich nach dem in dem Bildschirm sichtbaren Kurs. Er bedient sich aber auch des Gerätes, um die vor ihm befindliche Wasserstrecke zu beobachten und um Hindernisse rechtzeitig und besser erkennen zu können. Unstreitig war lediglich das linke Moselufer beleuchtet, während das rechte Ufer und die rechte Seite der Wasserfläche im Dunkeln lagen. Der Beklagte zu 1. wollte auf dieser Seite zu Berg fahren. Nichts hätte näher gelegen, als dass sich der Schiffsführer durch einen Blick in das Radargerät vergewissert hätte, dass dieser Weg frei sei. Die Überprüfung war umso eher veranlasst, als der Beklagte zu 1. die Fahrtstrecke auch kannte und wusste, dass an dieser Stelle zuvor eine Brücke, die auf zwei Pfeilern ruhte, die Mosel überspannt hatte. Vermisste er nach dem Durchfahren der Linkskurve bei Mosel-Km 171 die zuvor sich bei Kilometer 171,520 befindliche Brücke, so hätte er unter, Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wozu auch das Radargerät gehörte, die vor ihm liegende Fahrtstrecke überprüfen müssen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Beklagte zu 1. auch verpflichtet, das Radargerät zu nutzen. Ein Schiffsführer hat jederzeit alle Maßnahmen in Erwägung. zu ziehen und zu treffen, die zur Sicherung des eigenen Schiffes und der sonstigen Schifffahrt geeignet sind. Er hat insbesondere alle nautischen Hilfsmittel wie Radargerät und Funkgeräte zu benutzen, um sich Gewissheit über die Verkehrslage im Strom zu verschaffen (vgl. Bemm/von Waldstein RhSchPV RNr. 4 zu § 1.04). Der Beklagte zu 1. fuhr, wie er selbst einräumt, mit geringer Geschwindigkeit zu Berg. Er hatte somit, selbst wenn er mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren sein sollte, etwa 2 1/2 Minuten Zeit, um den in einer Entfernung von ca. 400 m vor seinem Bug befindlichen Brückenpfeiler im Radarbild auszumachen, nachdem er die Linkskurve bei Mosel-Km 171,00 durchfahren hatte. Es kann deshalb nicht angenommen werden, das Hindernis sei so plötzlich aufgetaucht, das es der Beklagte zu 1. nicht mehr habe erkennen können.
2. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist nicht erheblich, ob auch das Verschulden eines Dritten für den dem Kläger entstandenen Schaden, mitursächlich geworden war oder das Verschulden des Beklagten zu 1. so weit überwiegt, dass ein eventuelles Mitverschulden der Verkehrssicherungspflichtigen außer Betracht bleiben muss: Die Verantwortlichkeit der Beklagtenseite betrifft den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, so dass die Beklagten als Gesamtschuldner für den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden verantwortlich sind. Eine Identität zwischen dem Kläger als kommunaler Körperschaft und der für die Verkehrssicherung verantwortlichen Bundesrepublik ist nicht feststellbar.
II. 1. Allerdings beruft sich der Beklagte zu 1. mit Erfolg auf Verjährung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs: Der Unfall hat sich am 21. November 2000 zugetragen und war somit gemäß § 118 BinSchG mit Ablauf des 21. November 2002 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung kann nicht festgestellt werden, da der Anspruch gegen den Beklagten zu 1. erstmals mit der am 2. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Klage geltend gemacht worden ist.
Hiergegen wurde der Lauf der Verjährung bezüglich der gegen die Beklagte zu 2. bestehenden Ansprüche gemäß § 852 Abs. 2 BGB für die Zeit vom 8. Februar 2001 bis zum Abschluss des Verklarungsverfahrens am 14. Juli 2003 gehemmt. Verjährung des gegen die Beklagte zu 2. bestehenden Anspruchs ist deshalb unabhängig davon, ob sich die Verjährung nach § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG oder nach § 118 Abs. 1 BinSchG richtet, nicht eingetreten. Denn die Klage ist bereits am 2. Oktober 2003 bei Gericht eingegangen, so dass außerhalb der Zeit der Verjährungshemmung weniger als 1 Jahr auf die Verjährungszeit anzurechnen sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Beklagte zu 2. das Schreiben des Havariekommissariats G vom 6. Februar 2001, das bei dem Kläger am 8. Februar 2001 eingegangen ist, als Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Unstreitig hatte der Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden bei der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 11. Februar 2000 (B1. 62 GA) angemeldet und alsdann mit Schreiben vom 2. Februar 2001 (Bl. 63 GA) gegenüber dem Havariekommissariat V in Antwerpen unter Vorlage der Schadensrechnung beziffert. Die Beklagte zu 2. hat zugestanden, das Havariekommissariat V sei für ihre Versicherung tätig geworden, so dass sie sich deren Handeln ebenso wie das ihres Versicherers, welche die Verhandlungen führte, zurechnen lassen muss. Denn Zahlungen waren nur von dem Versicherer, nicht von der Beklagten zu 2. zu erwarten, was der Kläger auch in seinem Schreiben vom 2. Februar 2001 zum Ausdruck gebracht hat. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge F das Schreiben vom 6. Februar 2001 im Auftrage des Vertreters des Havariekommissariats V gefertigt und den Inhalt des Schreibens mit diesem abgesprochen hatte, so dass der Inhalt des Schreibens als Erklärung des Havariekommissariats V zu werten ist.
Der Inhalt dieses Schreibens vom 6. Februar 2001 ist auch als Beginn von Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB zu werten: Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB weit auszulegen (vgl. Palandt-Thomas RN 18 zu § 852 BGB mit weiteren Nach-
weisen aus der Rechtsprechung). Danach genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, wenn nicht von vornherein jede Ersatzverpflichtung abgelehnt wird. Eine Ablehnung der Ersatzverpflichtung, ist im Schreiben des Havariekommissariats G, das diese im Auftrag des Havariekommissariats V gefertigt hat, aber gerade nicht zu ersehen: Zwar wird der Kläger an den Beklagten zu 2. verwiesen, zugleich werden aber auch Regulierungshilfen angeboten. Der Verfasser fordert weiterhin eine Erläuterung der Rechnung und verweist schließlich darauf, dass eine
Schadensregulierung vor Abschluss des bei dem erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verklarungsverfahrens nicht in Betracht komme. Hierdurch wird die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bzw. der hinter ihr stehenden Versicherung aber gerade nicht "unmissverständlich" abgelehnt, vielmehr jedenfalls für die Zeit nach Abschluss des Verklarungsverfahrens offen gehalten. Soweit, die Beklagte zu 2. darauf hinweist, Aufgabe des Havariekommissariats sei nur, bei der Feststellung des Schadens behilflich zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass eine Schadensfeststellung nur bei bestehender oder zumindest möglicher Schadensersatzverpflichtung vonnöten ist. Insoweit hat die Beklagte zu 2. bzw. die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung durch die Beauftragung eines Havariekommissars zu erkennen gegeben, dass sie mit einer Schadensersatzverpflichtung wegen des hier infrage stehenden Geschehens dem Grunde nach gerechnet hat.
Die Beklagte zu 2. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Verhandlungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt "einschlafen lassen". Zwar reagierte sie auf Zahlungserinnerungen des Klägers nicht. Das Schweigen der Beklagten konnte der Kläger zunächst aber zwangslos damit erklären, das Verklarungsverfahren sei noch nicht beendet. Tatsächlich haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger insoweit auch Anfrage gehalten.
3. Die von dem Kläger geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe, nach begründet. Gegenstand der Schadensersatzforderung sind die, Aufwendungen, die erforderlich waren, um festzustellen, ob der von GMS I gerammte Pfeiler durch die Anfahrung Schaden genommen hatte. Der Kläger hat die von dem Havariekommissariat G formulierten Bedenken mit Kurzbrief vom 17. Juli 2001 (B1. 28 bis 31 d. A.) ausgeräumt. Angesichts der Tatsache, dass die Anfah¬rung ein in der Ausführung befindliches Bauvorhaben betraf, leuchtet es durchaus ein, dass bei der Überprüfung des Pfeilers Eile geboten war.
Die Beklagte zu 2. hätte deshalb den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nur dadruch in Frage stellen können, dass sie vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, der Kläger habe bei der Beauftragung des Taucherunternehmens-kollusiv zu ihrem Nachteil zusammengewirkt.
Die von dem. Kläger geltend gemachten Zinsen sind gemäß §§ 284, 286, 288 BGB gerechtfertigt. Die Beklagten haben. nicht in Abrede gestellt, die Rechnung des Klägers mit Schreiben vom 2. Februar 2001 erhalten zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 100 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 709 ZPO war das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar, zu erklären.
Streitwert: 16.916,09 Euro.