Jurisprudentiedatabank
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 3. Oktober 1997
364 B -12/97
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 20. Dezember 1996 - OWi 1023/96 RhSch -)
Tatbestand:
Am 25.06.1996 hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.200 DM verhängt. Der Tatvorwurf lautet:
Sie haben als Eigentümer oder Ausrüster entgegen Artikel 7 Absatz 2 RheinSchUEV nicht dafür gesorgt, daß die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs (TMS F; 110 m lang; 10,50 m breit; 2.510 t; 1.500 PS) vorgeschriebene Besatzung gemäß § 23.10 RheinSchUO während der Fahrt ständig an Bord ist. - Bei der Kontrolle des Schiffes am 18.08.1995 gegen 18.15 h bei Rhein-km 358 in der Ortslage Karlsruhe wurde festgestellt, daß das TMS auf der Reise vom 15.08.1995, ab Amsterdam, 06.00 Uhr nach Straßburg (Ankunft am 18.08.1995,
01.00 h) in Betriebsform B fuhr. Hierbei befand sich nicht die Mindestbesatzung gemäß § 23.10 RheinSchUO an Bord. Neben den beiden Schiffsführern V und M sowie den Matrosen R und G fehlte der in § 23.10 Stufe 3 RheinSchUO zusätzlich vorgeschriebene Steuermann beziehungsweise eine Person mit der Qualifikation Steuermann mit Patent. Somit habe das TMS nur die Mindestbesatzung für die Betriebsform A 2 an Bord gehabt, so daß es ohne Fahrtenschreiber die Fahrt in der Zeit von 23.00 - 05.00 h hätte einstellen müssen. -Zuwiderhandlung (en) gegen Artikel 8 Absatz 1 Nr. 3 b RheinSchUEV in Verbindung mit § 9 Absatz 2 OWiG.
Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat gegen den Betroffenen ebenfalls eine Geldbuße von 1.200 DM festgesetzt, weil er als Eigentümer/Ausrüster des TMS « zumindest fahrlässig nicht dafür gesorgt hat, daß die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist ». - Angewendete Vorschriften: Artikel 8 Absatz 1
Nr. 3 Buchst. b RheinSchUEV in Verbindung mit § 7 Absatz 1 BinSchAufgG.
Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Betroffenen mit dem Antrag, ihn freizusprechen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 23.10 RheinSchUO beträgt die Mindestbesatzung eines Motorschiffes, das mehr als 86 m lang (Stufe 3) und in der Betriebsform B eingesetzt ist (« Ständige Fahrt bis zu 24 Stunden jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden » - § 23.05 RheinSchUO), 2 Schiffsführer, 1 Steuermann, 2 Matrosen oder 2 Schiffsführer, 1 Steuermann mit Rheinschifferpatent und 1 Matrose.
2. Nach dem Schlußvermerk des Polizeiobermeisters (POM) Mu vom 07.09.1995 in den OWi-Akten in Verbindung mit seiner Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 19.08.1995 gegen den Betroffenen hat Musler gemeinsam mit POM Hailer das TMS F am 18.08.1995 gegen 18.15 h auf der Rückreise des Schiffes von Straßburg nach den Niederlanden bei Rhein-km 358 kontrolliert. Dabei stellten sie an Hand des Bordbuches fest, daß das Schiff auf der Hinreise in der Betriebsform B eingesetzt gewesen ist, lediglich aber 2 Schiffsführer (V und M) und 2 Matrosen (R und G) gehabt hatte. Demgegenüber soll, wie der Betroffene bei seiner schriftlichen Anhörung zur Ordnungswidrigkeiten-Anzeige angegeben hat, ein Steuermann (Ra) « unterwegs » an Bord gekommen sein, so daß der vorgeschriebene Steuermann nicht gefehlt habe. Indessen ist Rave nach dem Schlußvermerk von POM Musler erst in Straßburg für die Rückreise als Ersatz für den von Bord gehenden Schiffsführer M auf das Schiff gekommen, was Mu dem Bordbuch und aus einer Auskunft des weiter auf dem Schiff verbliebenen Schiffsführers V entnommen hat. Auf Grund dieser Angaben von POM Mu steht, wie bereits das Rheinschiffahrtsgericht zutreffend angenommen hat, demnach fest, daß TMS F die Fahrt nach Straßburg unterbemannt durchgeführt hat. Infolgedessen kann auch dem Zeugenangebot des Betroffenen für die Behauptung in seiner Berufungsbegründung, daß Rave schon auf der Bergreise an Bord gewesen sei, keine Relevanz mehr zugemessen werden.
3. Was die Höhe der von dem Rheinschiffahrtsgericht gegen den Betroffenen verhängten Geldbuße angeht, so erscheint diese nicht unangemessen. In dieser Richtung hat der Betroffene auch nichts weiter vorgetragen.
4. Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 20.12.1996 wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Deren Festsetzung gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim.