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364 B - 12/97 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 03.10.1997
Kenmerk: 364 B - 12/97
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Ergeben die Eintragungen in das Bordbuch und die einem Polizeibeamten erteilte Auskunft des Schiffsführers, daß die vorgeschriebene Mindestbesatzung auf der vorherigen Reise nicht vollständig gewesen ist, hat ein späteres Zeugenangebot des Schiffseigners für seine Behauptung, die Besatzungsvorschriften seien demgegenüber doch eingehalten worden, keine Relevanz.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 3.10.1997

364 B - 12/97

(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Tatbestand:

Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 1.200,- DM verhängt, weil er als Eigentümer bzw. Ausrüster nicht dafür gesorgt habe, daß die vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist. In der Betriebsform B habe bei dem 110 m langen TMS der zusätzlich vorgeschriebene Steuermann bzw. eine Person mit der Qualifikation Steuermann mit Patent gefehlt.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die Berufung gegen den entsprechenden Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts waren erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

„1. Nach § 23.10 RheinSchUO beträgt die Mindestbesatzung eines Motorschiffes, das mehr als 86 m lang (Stufe 3) und in der Betriebsform B eingesetzt ist („Ständige Fahrt bis zu 24 Stunden jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden" - § 23.05 RheinSchUO), 2 Schiffsführer, 1 Steuermann, 2 Matrosen oder 2 Schiffsführer. 1 Steuermann mit Rheinschifferpatent und 1 Matrose.

2. Nach dem Schlußvermerk des Polizeiobermeisters M vom 07.09.1995 in den OWi-Akten in Verbindung mit seiner Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 19.08.1995 gegen den Betroffenen hat M gemeinsam mit POM H das TMS „F" am 18.05.1995 gegen 18.15 h auf der Rückreise des Schiffes von Straßburg nach den Niederlanden bei Rhein-km 358 kontrolliert.

Dabei stellten sie an Hand des Bordbuches fest, daß das Schiff auf der Hinreise in der Betriebsform B eingesetzt gewesen ist, lediglich aber 2 Schiffsführer (V und M) und 2 Matrosen gehabt hatte. Demgegenüber soll, wie der Betroffene bei seiner schriftlichen Anhörung zur Ordnungswidrigkeiten-Anzeige angegeben hat, ein Steuermann (R) „unterwegs" an Bord gekommen sein, so daß der vorgeschriebene Steuermann nicht gefehlt habe. Indessen ist R nach dem Schlußvermerk von POM M erst in Straßburg für die Rückreise als Ersatz für den von Bord gehenden Schiffsführer M auf das Schiff gekommen, was M dem Bordbuch und aus einer Auskunft des weiter auf dem Schiff verbliebenen Schiffsführers V entnommen hat.
Auf Grund dieser Angaben von POM M steht, wie bereits das Rheinschiffahrtsgericht zutreffend angenommen hat, demnach fest, daß TMS „F" die Fahrt nach Straßburg unterbemannt durchgeführt hat. Infolgedessen kann auch dem Zeugenangebot des Betroffenen für die Behauptung in seiner Berufungsbegründung, daß R schon auf der Bergreise an Bord gewesen sei, keine Relevanz mehr zugemessen werden.

3. Was die Höhe der von dem Rheinschiffahrtsgericht gegen den Betroffenen verhängten Geldbuße angeht, so erscheint diese nicht unangemessen. In dieser Richtung hat der Betroffene auch nichts weiter vorgetragen...."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1998 - Nr.1/2 (Sammlung Seite 1670f.); ZfB 1998, 1670 f.