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357 Z - 6/97 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 25.04.1997
Kenmerk: 357 Z - 6/97
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 25. April 1997

357 Z – 6/97

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Folgen eines Schiffsunfalls, der sich am 3.2.1993 gegen 17.25 Uhr auf dem Rheinstrom bei km 737,1 - Ortslage Straßenbrücke Neuss - Hamm - ereignet hat und bei dem die Schiffe beider Parteien beschädigt worden sind. Zur Unfallzeit herrschte unsichtiges Wetter. Die unfallbeteiligten Schiffe fuhren mit Hilfe von Radar.

Die Klägerin ist Eignerin des MS H (105 m lang; 9,50 m breit; 1913,737 t groß; 1060 PS stark), das zur Zeit nachbeschriebener Ereignisse von Schiffsführer K verantwortlich geführt worden ist.

Der Beklagte ist Eigner des MS V (84,38 m lang; 9,99 m breit; 1425,017 t groß; 2 x 585 PS stark), das er zur Unfallzeit selbst geführt hat.

Zu der angegebenen Zeit näherte sich das mit 1750 t Kohle beladene und in der Bergfahrt befindliche MS H der Straßenbrücke Neuss - Hamm. Vor MS H befand sich mit einem Abstand von ca. 800 Metern MS J in der Bergfahrt. Beide Schiffe fuhren im rechtsrheinischen Teil der Fahrrinne.
Zur gleichen Zeit fuhr das mit 1420 t Ton beladene MS V zunächst linksrheinisch zu Tal. MS V begegnete dem MS J Steuerbord an Steuerbord. Der Beklagte verlegte dann seinen Kurs in Richtung auf das rechtsrheinische Fahrwasser, um mit MS H Backbord an Backbord zu begegnen. Unmittelbar vor der Kollision verlangte der Bergfahrer von dem Talfahrer über Funk eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord. Dicht unterhalb der Brücke etwa bei km 737,1 kam es im rechtsrheinischen Teil der Fahrrinne zur Kollision beider Schiffe. Vor der Kollision sind von keinem Schiff Schallsignale gegeben worden.

Der Beklagte hat in Kenntnis des Unfalls und seiner Folgen sein Schiff zu weiteren Reisen ausgesandt.

Aus Anlaß des Unfalls ist das Verklarungsverfahren 5 II 2/93 Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort durchgeführt worden. Die Wasserschutzpolizei hat nach dem Unfall Ermittlungen durchgeführt. Ein Strafverfahren ist nicht eingeleitet worden.

Die Klägerin hat behauptet, MS H sei rechtsrheinisch gefahren. Als Schiffsführer K MS V auf eine Entfernung von 1200 m auf dem Radarschirm bemerkt habe, habe er sofort über Funk eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord verlangt. Der Beklagte habe diese Kursweisung ausdrücklich bestätigt. Anschließend habe Krüger die Begegnung zwischen MS J und MS V auf dem Radarschirm beobachtet und keinen Anlaß gesehen, daß sich an dem vereinbarten Begegnungskurs etwas ändern könne. Als MS V linksrheinisch fahrend sich auf ca. 250 m genähert habe, sei dieses Schiff plötzlich und unvermittelt in eine Steuerbordschräglage geraten. Seine Kurslinie sei direkt auf das Vorschiff von MS H gerichtet gewesen. Obwohl Schiffsführer K sofort mit der Maschine voll zurückgeschlagen und noch einmal eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord verlangt habe, habe er nicht verhindern können, daß MS V in Steuerbordschräglage sein nach wie vor dicht am rechtsrheinischen Ufer in stromrechter Lage befindliche Schiff an der Steuerbordseite des Bugs gerammt habe.

Die Klägerin hat ihren Schaden näher auf 202.699,15 DM beziffert und die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges dargetan.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 202.699,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.4.1993 zu zahlen, und zwar im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes sowohl persönlich haftend als auch bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das MS V.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe auf seinem Radarschirm das MS H erstmals bemerkt, als MS V etwa 1200 Meter oberhalb der Straßenbrücke Neuss-Hamm gewesen sei. Zu dieser Zeit habe sich MS H linksrheinisch noch etwa 500 bis 600 Meter unterhalb der Brücke befunden. Auf Anfrage habe er dann die Weisung zur Begegnung Backbord an Backbord erhalten und deshalb seinen Kurs in Richtung auf das rechtsrheinische Fahrwasser verlegt. MS H habe eine Kurve durchfahren müssen, wenn es seine Position im linken Teil der Fahrrinne hätte behalten wollen. Tatsächlich sei MS H aber geradeaus gefahren und dadurch in den Kurs des MS V geraten. Wegen der unklaren Lage habe er, der Beklagte, seine Maschine auf « zurück » gestellt. Als die Schiffe noch etwa 150 Meter voneinander entfernt gewesen seien, habe der Schiffsführer des MS H plötzlich die Kursweisung zur Begegnung Steuerbord an Steuerbord gegeben. Er, der Beklagte, habe das Ruder seines Schiffes herumgeworfen und die Maschine wieder auf « voraus » gesetzt. Hierdurch habe er den Unfall nicht mehr verhindern können.

Im übrigen hat der Beklagte Schadenspositionen bestritten.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hierzu hat es näher ausgeführt:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Beklagte als Schiffsführer des MS V durch Verstöße gegen §§ 6.03 Nr. 3, 6.04 Nr. 5 RheinSchPV den Unfall verschuldet habe. Der Beklagte habe mit MS V vor der Kollision einen Kurswechsel von links- nach rechtsrheinisch vorgenommen. Hierdurch habe er die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeigeführt. Ferner habe er nicht den Kurs genommen, den ihm die Schiffsführung von MS H vorgegeben habe. MS H sei schon geraume Zeit vor der Kollision im rechtsrheinischen Teil des Fahrwassers gefahren und habe wiederholt, auch rechtzeitig vor der Begegnung mit MS V, über Funk eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord verlangt.

Ein Mitverschulden des Zeugen Krüger von MS H wegen eines Unterlassens des nach § 6.32 Nr. RheinSchPV vorgeschriebenen Schallsignals könne nicht angenommen werden, weil nicht feststehe, daß der Zeuge K den bedrohlichen Kurswechsel des MS V rechtzeitig hätte wahrnehmen können.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit der Berufung strebt er eine Abweisung der Klage an, soweit sie zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil, die sich nach seiner Ansicht nicht an den Fahrregeln des § 6.32 RheinSchPV orientiere.

Auch er selbst habe nicht den hohen Anforderungen entsprochen, die für den Radartalfahrer gelten. Nach § 6.32 Nr. 4 RheinSchPVO wäre er verpflichtet gewesen, das Dreitonsignal zu geben und dieses Schallzeichen so lange wie notwendig zu wiederholen. Weil die sichere Begegnung zweifelhaft gewesen sei, hätte er auch seine Fahrt einstellen und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten müssen. Das Dreitonzeichen hätte den Bergfahrer im Zweifel aufmerksam gemacht und ihn veranlaßt, die Kursweisung zu geben oder wenigstens zu wiederholen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten konnte keinen Erfolg haben.

1. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte selbst ein unfallursächliches Verschulden eingeräumt. Ohne daß es der weiteren Nachprüfung bedarf, ob dem Beklagten auch noch weitere unfallursächliche Fehler unterlaufen sind, die als Verstöße gegen die §§ 6.03, 6.04 RheinSchPV einzuordnen wären, muß schon deshalb seine Ersatzpflicht für den der Klägerin entstanden Unfallschaden nach den §§ 3, 4, 92 ff, 114 BinSchG, 823, 249 BGB angenommen werden.

2. Die Klägerin braucht sich kein Mitverschulden schadensmindernd anrechnen zu lassen, wie das Rheinschiffahrtsgericht mit Recht festgestellt hat.

a) MS H fuhr schon vor der Annäherung an die spätere Unfallstelle in unmittelbarer Nähe des rechten Ufers und hielt seinen Kurs bis zur Kollision unverändert bei. Das entnimmt die Berufungskammer den Aussagen von Schiffsführer F, der mit dem von ihm geführten MTS Ja dem MS H in einem Abstand von ca. 1500 m gefolgt ist. Auch Schiffsführer M, der mit seinem SB N 10 Meter aus den rechtsrheinischen Kribben bei Rhein-km 737,3 vor Anker gelegen hat, hat nach dem Unfall das MS H in einem seitlichen Abstand von 50 m-60m in gestreckter Lage gesehen.

b) MS H hat sich wiederholt über Funk unter Positions- und Namensangabe gemeldet, sowie eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord verlangt. Die Kursweisung hat MS V bestätigt.

Die Meldungen des MS H und die Kursverständigung hat der unbeteiligte Zeuge F gehört und die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen K bestätigt. Nach seinen Angaben hat der Zeuge F die Antwort des MS V sinngemäß so verstanden: « Wir machen Steuerbord über Steuerbord ». Alle Gespräche, einschließlich des letzten vor der Kollision und auch die Antwort, seien deutlich zu hören gewesen.

c) Ob Schiffsführer Krüger von MS H rechtzeitig die entgegen der bestätigten Kursverständigung erfolgte Kursänderung des MS V hätte wahrnehmen und hierauf noch hätte reagieren können, um einen Zusammenstoß der Fahrzeuge abzuwenden, vermochte die Berufungskammer aufgrund des Ergebnisses des von dem Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort durchgeführten Verklarungsverfahren und der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festzustellen.

Insbesondere kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß MS V bereits in geraumer Entfernung oberhalb der Straßenbrücke den Übergang von links- nach rechtsrheinisch gemacht hat. Einen solchen Übergang hat nicht einmal der Beklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge im Verklarungsverfahren angegeben.
Zwar hat der Zeuge V, der Schiffsführer des MS J gewesen ist, ausgesagt, nach der dem Unfall vorangegangenen Begegnung seines Schiffes mit MS V in einem seitlichen Abstand von 50 m sei dieses Schiff stark zum rechtsrheinischen Ufer herübergegangen, sichere Feststellungen können auf diese Aussage aber nicht gestützt werden. Einerseits hat der Zeuge V auf dem Radarschirm den weiteren Kurs von MS V nicht verfolgt, wie er ausdrücklich angemerkt hat. Andererseits hat der Beklagte bei seiner Vernehmung im Verklarungsverfahren nicht ausgesagt, daß er nach der geschilderten Begegnung mit MS J Kurs nach rechtsrheinisch genommen hat. Er will nach einer Kursverständigung mit MS H « Backbord an Backbord » « etwas zur Mitte hinausgewichen » sein, um die Begegnung Backbord an Backbord vorzubereiten. Auch diese Angaben lassen keine sicheren Schlüsse darüber zu, wann Schiffsführer K von MS H aus dem Kurs des MS V bei der Annäherung der unfallbeteiligten Schiffe auf eine Gefahrenlage hätte schließen können.

Auch im übrigen läßt sich dem Beweisergebnis nicht sicher entnehmen, bei welchem Abstand der Schiffe die der Kursverständigung zuwiderlaufende Kursänderung des MS V erfolgt ist. Der Sachverständige Dr. E hat zwar in seiner abschließenden Beurteilung in 1. Instanz den Aufprallwinkel beider Schiffe aufgrund der fotographisch festgehalten Beschädigungen der Schiffe mit 17 bis 20 Grad eingeschätzt, dieser Aufprallwinkel läßt aber keine sicheren Rückschlüsse auf den Kurs des MS V vor dem Zusammenstoß zu, weil der Beklagte nach seiner Aussage im Verklarungsverfahren unmittelbar vor der Kollision durch Maschinen- und Rudermanöver sein Schiff aufgestreckt haben will. Durch diese Manöver kann er den Anprallwinkel verkleinert haben.

Schließlich läßt sich aus den eigenen Angaben von Schiffsführer K im Verklarungsverfahren kein unfallursächliches Versagen entnehmen. Nach seinen Bekundungen hat er den Kurs des MS V auf dem Radarschirm verfolgt. Zunächst soll dieses Schiff einen gefahrlosen Kurs gesteuert haben. Erst auf ca. 250 m will er die gefährliche Kursänderung des Talfahrers optisch festgestellt haben. Das kann ihm mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht widerlegt werden. Es kann durchaus so gewesen sein, daß MS V aus nicht näher feststellbaren Gründen unmittelbar vor dem Eintritt in den Radarschatten der Straßenbrücke seinen Kurs plötzlich und unvermittelt geändert und nach rechtsrheinisch gehalten hat. Stellte aber K erst auf ca. 250 m Abstand die Kursänderung fest, war es sachgerecht, wenn er, wie er ausgesagt hat, sofort seine Maschine abstoppte und auf « zurück » stellte, seine Besatzung warnte und über Funk noch einmal die früher erteilte Kursweisung Steuerbord an Steuerbord wiederholte. Zwar hat Schiffsführer K es unterlassen, in der von ihm festgestellten Gefahrenlage auch das in § 6.32 Nr. 5 RheinSchPV 1983 vorschriebene Schallzeichen zu geben und eine über die Kursweisung hinausgehende Ansage zu machen, nach der Überzeugung der Berufungskammer haben sich diese unterbliebenen Maßnahmen aber nicht unfallursächlich ausgewirkt, weil der Beklagte den Bergfahrer auf dem Radarschirm gesehen und auch die erneute Kursweisung unmittelbar vor dem Unfall gehört hatte. Nach Lage der Sache läßt sich nicht annehmen, daß sich der Beklagte bei strikter Beachtung der Regeln des § 6.32 Nr. 5 RheinSchPV 1983 durch die Schiffsführung des MS H anders verhalten und rechtzeitig einen gefahrlosen Kurs gesteuert hätte, wenn er schon, wie er selbst ausgesagt hat, MS H in seiner Kurslinie auf dem Radarschirm sah und erneut auf die Kursweisung Steuerbord an Steuerbord angesprochen wurde.

3. Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

a) Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 18. Dezember 1995 wird als unbegründet zurückgewiesen.

b) Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs, zu dem das Rheinschiffahrtsgericht nur ein Grundurteil erlassen hat, wird die Sache an dieses zurückverwiesen.

c) Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Deren Festsetzung gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.