Jurisprudentiedatabank
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 1. Februar 1996
350 B - 1/96
(auf Berufung gegen das Urteil des Reinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort) vom 18. Mai 1995 - 5 OWi 16 Js 1079/94 -)
In der Bußgeldsache hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg nach öffentlicher Verhandlung in der Sitzung vom 1. Februar 1996 folgendes Urteil erlassen:
1. Gemäß Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (Verf-BK) und in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.
2. Das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 18. Mai 1995 ist damit gegenstandslos.
3. Gemäß Artikel 30 Verf-BK und in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 OWiG. § 467 Abs. 1 und 4 der deutschen Strafprozeßordnung fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last, ausgenommen die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Diese hat der Betroffene selbst zu tragen.