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349 B - 2/96 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 01.02.1996
Kenmerk: 349 B - 2/96
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 1. Februar 1996

349 B - 2/96

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 07.09.1994 hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion W gegen den Betroffenen eine Geldbuße vom 800 DM festgesetzt; er habe nach den Feststellungen der Wasserschutzpolizei sein Fahrzeug (TMS M) am 03.03.1994 gegen 3.30 h bei Rhein km 735 in der Betriebsform A 1 innerhalb der Kernruhezeit (von 22 h bis 6 h) geführt, obwohl kein Fahrtenschreiber an Bord gewesen sei - Zuwiderhandlung gegen Art. 1 c in Verbindung mit Art. 7 (2) EV zur RheinSchUO, § 14.05 RheinSchUO. Auf Grund des hiergegen von dem Betroffenen form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs hat das Rheinschiffahrtsgericht in dem angefochtenen Urteil erkannt: «Gegen den Betroffenen wird wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 8 Ziffer 1 f RheinSchUEV eine Geldbuße in Höhe von 250 DM verhängt»; ferner hat es dem Betroffenen seine «notwendigen Auslagen und die des Verfahrens» auferlegt.

Diese Entscheidung hat das Rheinschiffahrtsgericht wie folgt begründet:

Der Betroffene habe sich dahingehend eingelassen, daß er zur Tatzeit mit seinem Schiff unterwegs gewesen wäre, er habe jedoch eine ausreichende Besatzung für die Betriebsform B an Bord gehabt. Diese Einlassung sei nicht zu widerlegen. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme habe das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit letztlich feststellen können, ob der Betroffene für die B-Fahrt mit unvollständiger Besatzung gefahren sei. Fest stehe jedoch nach den eigenen Angaben des Betroffenen, daß er das Bordbuch nicht ordnungsgemäß geführt hat: « Wenn er die Betriebsform A 1 in dem Bordbuch eingetragen hat, hätte er während der Kernruhezeit in dieser Betriebsform nicht fahren dürfen; wenn er jedoch tatsächlich die fü B-Fahrt erforderliche Besatzung an Bord gehabt hat, hat er zumindest insoweit d Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt; auch ist die Eintragung des angeblich an Bord befindlichen Schiffsführers Hollis nicht ordnungsgemäß gewesen, wenn dieser nicht als Schiffsführer, sondern lediglich als Steuermann mit Patent eingetragen war; nach alledem steht zumindest fest, daß der Betroffene das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt hat und sich deshalb wegen einer Ordnungswidrigkeit gern. Art. 8 Ziffer 1 f RheinSchUO schuldig gemacht hat. »

Mit der Berufung beantragt der Betroffene, das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen.

Die Berufung ist begründet. Der Betroffene ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.
Der Tatvorwurf in dem Bußgeldbescheid geht dahin, daß der Betroffene mit seinem in der Betriebsform A 1 eingesetzten TMS M am 03.03.1994 gegen 3.30 h auf dem Rhein unter Verstoß gegen die in § 14.05 RheinSchUO vorgeschriebene Kernruhezeit (22 h bis 6 h) gefahren ist. Demgegenüber hat das Rheinschiffahrtsgericht dem Betroffenen ein Bußgeld auferlegt, weil der das «Fahrtenbuch » (gemeint ist das «Bordbuch ») nicht ordnungsgemäß geführt habe. Damit hat das Rheinschiffahrtsgericht den durch den Inhalt des Bußgeldbescheids bestimmten Prozeßstoff auf einen anderen Sachverhalt als den umgestaltet, der in dem Bußgeldbescheid angenommen ist. Das ist unzulässig (Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 11. Aufl. 1995 § 66 Rdn. 45 a; Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 1989 § 66 Rdn. 67; vgl. auch § 264 Abs. 1 der deutschen StPO); es fehlt an der Identität mit dem den Gegenstand des Bußgeldverfahrens bildenden Tatvorwurf. Schon deshalb kann die Verurteilung des Betroffenen wegen nicht ordnungsgemäßer Führung des Bordbuchs keinen Bestand haben. 

Nun hat das Rheinschiffahrtsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsgründe auch den dem Betroffenen in dem Bußgeldbescheid gemachten Tatvorwurf geprüft. Hierzu hat es festgestellt, daß dieser Vorwurf nicht hinreichend bewiesen ist. Bei dieser Feststellung hätte es das Gericht aber nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte es den Betroffenen freisprechen müssen. was nunmehr von der Berufungskammer nachzuholen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.6.1986 - 3 Ss 294/86, abgedruckt in Monatsschrift für Deutsches Recht 1986 S. 959 f.). Das Rechtsmittelgericht hat grundsätzlich die Entscheidung herzustellen, die bei richtiger Sachbehandlung durch den Vorderrichter zu treffen gewesen wäre (OLG Köln, Beschluß. v. 16.8.1988 - Ss 469/88, abgedruckt in der Verkehrsrechtssammlung Bd. 75 Nr. 124).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer und in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Betroffenen wird das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 08.06.1995 aufgehoben. 

2. Der Betroffene wird freigesprochen.