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346 Z - 3/96 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 01.02.1996
Kenmerk: 346 Z - 3/96
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 1. Februar 1996

346 Z - 3/96

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 1. März 1995 - 34 C 3/94 BSch -)

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einer Schiffskollision. Diese hat sich am 17.06.1993 gegen 5.30 Uhr bei Rhein-km 509,5 zwischen MS «Z» und MS « A» ereignet. Hierbei wurden beide Schiffe sowie ein von MS « Z» beförderter Rotor der European Gas Turbines S.A. in Beifort (EGT) beschädigt. Zu dem Unfall ist es durch ein unzulässiges Wendemanöver des von dem Beklagten als Schiffseigner-Schiffer geführten MS «A» gekommen. Gegenstand des vorhegenden Rechtsstreits sind die Unfallschäden der Klägerin zu 1 hinsichtlich des ihr gehörenden MS «Z», dessen Schiffsführer zum Unfallzeitpunkt der Kläger zu 2 gewesen ist. Diese Schäden hat die Klägerin zu 1 auf 110.403,51 DM beziffert. Sie selbst und der Kläger zu 2 werden hingegen von der EGT vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG wegen Rotorschäden in Höhe von mindestens 405.900 US $ zuzüglich 200.000 FF gemäß Artikel 700 N.C.P.C. in Anspruch genommen. Außerdem verlangt die Mondia Kirwan S.A., Strasbourg, die als Spediteurin beim Transport des Rotors tätig war und von der EGT in dem bereits erwähnten Prozeß vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG ebenfalls auf Schadensersatz verklagt worden ist, von der Klägerin zu 1 die Gesellschaft vor sämtlichen Verurteilungen zu bewahren und 25.000 FF in Anwendung von Artikel 700 N.C.P.C. zu zahlen.
 
Die Klägerin zu 1 hat in dem vorhegenden Rechtsstreit beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 110.403,51 DM nebst 4% Zinsen seit 16.02.1994 zu verurteilen, und zwar dinglich mit MS «A» sowie persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG haftend (Klageantrag 1). Ferner haben die Kläger gemeinsam oder jeder für sich folgende Anträge gestellt:

a) Den Beklagten - dinglich mit MS «A» und persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG haftend - zu verurteilen, die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, welche die EGT wegen der Beschädigung des Rotors vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG gegen sie erhebt (Klageantrag 2);

b) den Beklagten - dinglich mit MS «A» und persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG haftend - zu verurteilen, die Klägerin zu 1 von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, welche die Mondia Kirwan S.A., Strasbourg, gegen sie aus Anlaß der Beschädigung des Rotors vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG (Streitverkündung v. 09.08.1994) erhebt (Klageantrag 3);

c) festzustellen, daß der Beklagte - dinglich mit MS «A» und persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG haftend - verpflichtet ist, den Klägern zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger sämtliche Kosten zu erstatten, welche diesen im Zusammenhang mit dem von der EGT gegen sie geführten Prozeß (vgl. vorstehend unter a) entstehen (Klageantrag 4);

d) festzustellen, daß der Beklagte - dinglich mit MS «A» und persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG haftend - der Klägerin zu 1 sämtliche Kosten zu erstatten hat, welche dieser im Zusammenhang mit dem Prozeß der Mondia Kirwan S.A. gegen sie vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG (vgl. vorstehend unter b) entstehen (Klageantrag 5).

Zu diesen Anträgen hat der Beklagte erklärt, er erkenne den Klageantrag 1 an «in Höhe der Quote an der Höchsthaftungssumme von 662.629,77 DM, die auf die Klägerin zu 1 entfällt nach dem Verhältnis der gesamten durch den Schiffsunfall an MS 'Z' und seiner Ladung entstandenen Schäden zu dem haftenden Wert von Schiff und Fracht »; im übrigen beantrage er, die Klage abzuweisen. Hierzu hat er näher vorgetragen :

Seine Haftung für die Unfallschäden sei nach § 4 Abs. 2 BinSchG auf das MS «A» und die Fracht der Unfallreise beschränkt. Hierzu trete, weil MS «A» nach dem Unfall zu einer neuen Reise ausgesandt worden sei, eine persönliche Haftung in Höhe desjenigen Betrages, der sich ergeben würde, falls der Wert, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt worden wäre (§ 114 BinSchG). Der Zeitwert des MS «A» am Unfalltag habe 650.000 DM betragen, wozu der Wert der Fracht mit 12.629,77 DM trete, was eine Höchsthaftungssumme von 662.629,77 DM ergebe. Dieser stehe nach dem Vortrag der Kläger ein Gesamtschaden von 810.403,51 DM (110.403,51 DM für Schäden der Klägerin zu 1 und 700.000 DM für Schäden der Interessenten des von MS «Z» beförderten Rotors) gegenüber, welcher sich nach dem Vorbringen der Kläger noch erhöhen könne und in allen einzelnen Positionen seitens des Beklagten bestritten sei. Somit stehe die Höhe der Gesamtschäden noch nicht fest, so daß die anteilige Forderung der Klägerin zu 1 noch nicht berechnet werden könne. Was schließlich die Klageanträge 2 bis 5 angehe, so fehle es für diese an einer Rechtsgrundlage. In den beiden Rechtsstreiten vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG werde ein Verschulden der Besatzung des MS «Z» (Nichteinhaltung der Fahrzeiten, Unterbemannung und Übermüdung) behauptet; sollte ein solches gegeben sein, so hätten die Kläger für eigenes Verschulden einzutreten; sollte es hingegen hieran fehlen, so müßten die dortigen Klagen abgewiesen werden.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Dem Einwand des Beklagten, daß « die gemäß § 114 BinSchG zu erwartende Quote für die Kläger durch die zu erwartenden Ansprüche der Ladungsbeteiligten von MS «Z» soweit gemindert werden könnten, daß die Klagesumme nicht erreicht würde », stehe § 114 Abs. 2 BinSchG entgegen. Nach dieser Vorschrift werde bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Verteilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. Zwar könnten die Ladungsbeteiligten von MS «Z» unter Umständen auch Schäden geltend machen. Sie hätten jedoch durch die Klageerhebung gegen die Kläger vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG klargestellt, daß sie ihre Befriedigung in der Inanspruchnahme der Kläger sehen wollen. Infolge dieses Umstandes sei festzustellen, daß die Vermutung des § 114 Abs. 2 BinSchG gerade nicht widerlegt sei. Es sei daher davon auszugehen, daß die klägerische Forderung in voller Höhe durch den Wert des MS «A» gedeckt werde.

Mit der - form- und fristgerecht eingelegten - Berufung beantragt der Beklagte, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Demgegenüber beantragen die Kläger, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Klageantrag 1 enthält zwei verschiedene Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten. Zum einen beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, in Höhe ihres auf 110.403,51 DM bezifferten Kollisionsschadens die Zwangsvollstreckung in MS «A» zu dulden (dingliche Haftung); zum anderen beantragt sie, den Beklagten zur Zahlung dieser Summe beschränkt persönlich haftend zu verurteilen, und zwar in Höhe desjenigen Betrages, welcher sich für sie ergeben würde, falls der Wert, den MS «A» bei Antritt einer neuen Reise nach Kenntnis der Klageforderung durch den Beklagten hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt worden wäre (beschränkt persönliche Haftung).

a) Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Rheinschiffahrtsgericht den Duldungsanspruch der Klägerin zu 1 zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
In dem vorhegenden Rechtsstreit ist zwischen den Parteien unbestritten, daß der Beklagte die Kollision zwischen dem ihm gehörenden und zum Unfallzeitpunkt geführten MS «A» und dem MS «Z» der Klägerin zu 1 verschuldet hat. Er haftet deshalb der Klägerin zu 1 für ihren Kollisionsschaden nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BinSchG mit seinem Schiff, hat also in Höhe dieses Schadens die Zwangsvollstreckung zu dulden. Nun hat aber der Beklagte die Höhe des Kollisionschadens der Klägerin zu 1 bestritten, wogegen kein Streit zum Grund des Duldungsanspruchs der Klägerin zu 1 besteht. In einem solchen Fall sieht § 304 Abs. 1 der (deutschen) ZPO (vgl. Art. 30 der VerfO-BK) vor, daß über den Grund des Klageanspruchs vorab entschieden werden kann. Gegen die in diesem Sinne ergangene Entscheidung des Rheinschiffahrtsgerichts bestehen daher keine Bedenken. Soweit die Berufung demgegenüber auf die Vorschrift des § 114 BinSchG verweist, verkennt sie, daß die Bestimmung nur die beschränkt persönliche Haftung eines Schiffseigners betrifft, im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinSchG hingegen nicht anwendbar ist; insoweit geht es ausschließlich um die dingliche Haftung eines Schiffseigner-Schiffers.

Für diese Haftung gilt hier folgendes: Die dem Grunde nach unbestrittene Schadensersatzforderung der Klägerin zu 1 aus dem Kollisionsverschulden des Beklagten gewährt ihr die Rechte eines Schiffsgläubigers (§ 102 Nr. 5 Abs. 2 BinSchG), so daß ihr an MS «A» (in der noch im Betragsverfahren festzustellenden Höhe ihrer Forderung) ein Pfandrecht zusteht (§103 Abs. 1 BinSchG). Die Befriedigung aus diesem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels (nämlich dem von der Klägerin zu 1 mit dem ersten Teil des Klageantrags 1 erstrebten Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das MS «A») gemäß den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§ 103 Abs. 3 BinSchG), also durch gerichtliche Zwangsversteigerung des Schiffes (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht 4. Aufl. § 103 Rdn. 20) und der Verteilung des Versteigerungserlöses gemäß dem vom Versteigerungsgericht aufzustellenden Teilungsplan. Für diesen ist die in § 114 BinSchG für die persönliche Haftung des Schiffseigners vorgesehene Haftungsbegrenzung auf den Schiffswert gegenüber den berechtigten Schiffsgläubigern (bei Antritt einer neuen Reise des Schiffes) ohne Belang.

b) Der Beklagte kann nicht in Abrede stellen, daß er MS «A» in Kenntnis der Schadensersatzforderung der Klägerin zu 1 zu neuen Reisen ausgesandt hat. Er haftet deshalb der Klägerin zu 1 für deren Kollisionsschaden nicht lediglich, wie vorstehend ausgeführt, dinglich mit MS «A», sondern außerdem beschränkt persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG, wovon auch die Klägerin zu 1 im zweiten Teil ihres Klageantrages zu 1 ausgeht («..., und zwar dinglich ... sowie persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG... »).

Nun hat der Beklagte, wie bereits erwähnt, die Höhe des Kollisionsschadens der Klägerin zu 1 bestritten. Deshalb kann auch hinsichtlich des zweiten Teils des Klageantrags 1 nur über den Grund des damit verfolgten Anspruchs vorab entschieden werden. In das Betragsverfahren gehört hingegen die Entscheidung über die tatsächliche Höhe des Kollisionsschadens der Klägerin zu 1 sowie ob und in welcher Höhe dieser unter Berücksichtigung der Regelung des § 114 BinSchG vom Beklagten der Klägerin zu 1 zu ersetzen ist. Nicht zu folgen ist dem Rheinschiffahrtsgericht insoweit, als es meint, die Ladungsbeteiligten hätten durch die Klageerhebung gegen die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG (dieses Gericht hat inzwischen den dortigen Rechtsstreit mit Urteil vom 10.10.1995 zuständigkeitshalber an das TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE STRASBOURG verwiesen) klargestellt, daß sie ihre Befriedigung in der Inanspruchnahme der Kläger sehen wollen. Abgesehen davon, daß ein derartiger Schluß keineswegs zwingend ist, macht das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 01.12.1994 an das für die Ladungsbeteiligten aufgetretene Anwaltsbüro deutlich, daß diese auf eine Haftung des Beklagten nicht verzichtet haben (vgl. Bl. 56 f. der Prozeßakten). Hierfür spricht auch ein mit der Berufungsbegründung vorgelegtes weiteres Schreiben vom 09.05.1995, worin das Anwaltsbüro die Auszahlung der anteiligen Haftungssumme an die eigene Mandantin durch den Beklagten anspricht (vgl. Bl. 83 der Prozeßakten).

2. Mit dem Klageantrag 2 wollen die Kläger erreichen, daß sie der Beklagte von sämtlichen Ansprüchen der EGT freizustellen hat, welche diese wegen der Beschädigung des Rotors gegen sie vor dem TRIBUNAL D`INSTANCE STRASBOURG geltend macht. Diesen Klageanspruch hat das Rheinschiffahrtsgericht ebenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt. Das war unzulässig.

Nach § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund eines Anspruchs vorab entscheiden, wenn dieser nach Grund und Betrag streitig ist. § 304 ZPO kommt demnach nur dann zum Zuge, wenn es um einen bezifferten Anspruch geht. Zu einem Freistellungsanspruch kann deshalb nur dann ein Grundurteil erlassen werden, wenn es den Kläger von einem bezifferten Anspruch freistellen soll (vgl. die Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs v. 12.06.1975 - III ZR 34/73 und v. 30.11.1989 - IX ZR 249/88, abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1968 bzw. 1990, 1366). Ist das nicht der Fall, so ist der Erlaß eines Grundurteils unzulässig.

Hier geht es nach dem Klageantrag 2 nicht um die Freistellung der Kläger von einem bezifferten Anspruch der EGT, sondern um in dem Klageantrag nicht bezifferte Ansprüche. Das trifft auch dann zu, wenn man zur Auslegung des Klageantrags 2 die Klageschrift der EGT in deren Rechtsstreit gegen die Kläger vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG heranzieht. Dort ist beantragt, die Kläger zu verurteilen «gemeinsam den Schaden zu ersetzen, der durch die am 17.07.1993 am Rotor der EGT erlittenen Havarie verursacht wurde, so wie er später bestimmt wird, wobei die EGT sich alle Rechte vorbehält, den besagten Schaden endgültig festzulegen», ferner noch nicht feststehende Kosten und Auslagen der EGT zu zahlen.

3. Unzulässig ist auch das zu dem Klageantrag 3 ergangene Grundurteil des Rheinschiffahrtsgerichts. Auch hier geht es nicht um einen bezifferten Freistellungsanspruch der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten. Soweit in dem Antrag auf Streitverkündung der Mondia Kirwan S.A., Strasbourg, gegen die Klägerin zu 1 vor dem TRIBUNAL D'INSTANCE STRASBOURG ein Betrag von 25.000 FF genannt wird, handelt es sich um Kosten, «die man gerechterweise auf die Summe von 25.000 FF schätzen kann» und deren genaue Höhe erst noch der gerichtlichen Feststellung bedarf; das gilt ebenso für den Antrag, die Klägerin zu 1 «dazu zu verurteilen, die Gesellschaft Mondia Kirwan vor sämtlichen Verurteilungen zu bewahren, die gegen sie an Hauptsumme, Zinsen, Schadensersatz und Kosten verkündet werden könnten».

4. Was schließlich die Klageanträge 4 und 5 betrifft, so handelt es sich um nicht bezifferte Feststellungsklagen, für die ein Grundurteil wesensgemäß ausscheidet (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung 18. Aufl. § 304 Rnr. 3 mit weiteren Nachweisen). Über die mit diesen Anträgen verfolgten Ansprüche konnte deshalb gleichfalls nicht durch Grundurteil vorab entschieden werden.
Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
 
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Rhemschiffahrtsgerichts Mainz vom 01.03.1995 aufgehoben, soweit dieses die Klageanträge 2 bis 5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen. Diesem obliegt außerdem die Verhandlung und Entscheidung in dem Streit über den Betrag der im Klageantrag 1 bezeichneten beiden Ansprüche, die dem Grunde nach berechtigt sind (vgl. Nr. 1. a) und b) der Entscheidungsgründe).

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.