Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Nochmals: Eintragung von Motorsportbooten in das Binnenschiffsregister: Die Pflicht zur Eintragung gemäß Schiffsregisterordnung betrifft ohne Unterschied Sportboote und gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge.
Beschluss
des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 11. Juli 1975
Die Schiffsregistereintragungspflicht für Motorsportboote hatte das Landgericht in einem bereits in ZfB 1975 S. 120 veröffentlichten Beschluss bejaht. Gegen diesen Beschluss war sofortige weitere Beschwerde eingelegt worden, die jedoch - unter genauer, hier nicht wiedergegebener Darstellung des prozessual notwendigen Instanzenzuges und Ablaufs des gesetzlichen Zwangsverfahrens - vom OLG zurückgewiesen worden ist.
Aus den Gründen:
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Boot des Beschwerdeführers ein Schiff im Sinne der Schiffsregisterordnung ist (BGH VersR 60, 306; NJW 72, 539; VersR 74, 470; BGHZ 3, 34, 43 = NJW 52, 64). Dies zieht der Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel.
Zu Unrecht beruft der Beschwerdeführer sich für seine Auffassung, es handele sich um ein - nicht eintragungspflichtiges - Seeschiff, darauf, dass sein Boot zur Seefahrt in Küstengewässern geeignet sei und dass Boote dieses Typs von den Eignern vielfach als Seeschiffe in Küstengewässern benutzt würden. Hierauf kommt es nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, ob das Boot des Beschwerdeführers, nicht der Bootstyp im allgemeinen, zur regelmäßigen Binnen- oder Seeschifffahrt bestimmt ist (Schaps, Seerecht, 2. Aufl., Allgemeine Einleitung Rdn 27; Soergel-Abraham, 10. Aufl., Rdn 10 zu § 1 Schiffsgesetz; Vortisch-Zschucke, Binnenschifffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl. 1964 Anm. 7 b zu § 1 Binnenschifffahrtsgesetz mit Nachweisen, wobei sich die geografische Abgrenzung zwischen Binnengewässern und See aus der dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1971, BGBI. II 151 ergibt). Da der Beschwerdeführer in Düsseldorf wohnt, sein Schiff von der Wasserschutzpolizei auf dem Rhein bei Rheinkilometer 744,8 angetroffen worden ist und nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein Kennzeichen führt, wie es für Sportboote im Rahmen der Binnenschifffahrt auf dem Rhein vorgesehen ist (§ 1 der VO über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960, BGBI. 11 1956), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Boot regelmäßig zu Fahrten auf dem Rhein, einem Binnengewässer, benutzt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er sein Motorboot „H" regelmäßig zur Seefahrt benutzt. Selbst eine - unterstellte - gelegentliche Benutzung zur Küstenschifffahrt, etwa anlässlich eines Urlaubs, rechtfertigt nicht die Einordnung des Bootes als Seeschiff (Soergel aaO Rdn 10 zu § 1 Schiffsgesetz).
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, § 10 Abs. 2 Schiffsregisterordnung beziehe sich nur auf gewerblich genutzte Schiffe, nicht auf Motorsportboote, § 10 Abs. 2 Schiffsregisterverordnung sei jedenfalls durch die praktisch bewährten Vorschriften über die Kennzeichnung von Motorsportbooten und ihre Registrierung bei Sportvereinen überholt, eine doppelte Registrierung dieser Wasserfahrzeuge sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge dient, ähnlich wie die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, vorwiegend polizeilichen Zwecken, insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf den Binnengewässern.
Die Pflicht zur Eintragung gemäß § 10 Schiffsregisterordnung betrifft ohne Unterschied Sportboote und gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge (s. Vortisch-Zschucke Anm. 6 C zur Schiffsregisterverordnung S. 470). Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung der Schiffsregisterordnung im Jahre 1951 Sportboote von der Registrierungspflicht ausnehmen wollen, hätte dies im Text zum Ausdruck kommen müssen.
Es ist schließlich auch nicht richtig, dass Sportboote vom Typ „H" deshalb nicht ins Schiffsregister eingetragen werden können, weil der nach § 12 Nr. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Schiffsregisterordnung vorzulegende Eichschein nicht beschafft werden könnte.
Nach der mit Wirkung vom 19. April 1975 in Kraft getretenen Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785) könnte der Beschwerdeführer sein Boot „H" eichen lassen.
Ein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens besteht nicht. Die Aussetzung im Hinblick auf ein kommendes Gesetz ist im Allgemeinen nicht zulässig (s. Keidel-Winkler, 10. Aufl., Rdn. 43 zu § 12 FGG) und steht, soweit sie zulässig ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall ist nicht abzusehen, ob, gegebenenfalls wann die Anregung des Deutschen Motorjachtverbandes e. V. zur Änderung des § 10 Abs. 2 Schiffsregisterordnung in einem dem Beschwerdeführer günstigen Sinne führt.