Jurisprudentiedatabank
Leitsätze:
1) Auch in Schiffahrtssachen ist den Parteien grundsätzlich zuzumuten, nicht schlechthin den Anwalt ihres Vertrauens, sondern einen Rechtsanwalt am Sitz des Schiffahrtsgerichts zu beauftragen.
2) Einem Ausländer kann das Recht auf Einschaltung eines Verkehrsanwalts an seinem ausländischen Wohnsitz nicht versagt werden. Schaltet er lediglich deutsche Rechtsanwälte ein, so gelten nur deutsche Kostengrundsätze, so daß die für den Fall der Beauftragung eines ausländischen Verkehrsanwalts erstattungsfähigen höheren Kosten nicht berücksichtigt werden können.
Beschluß des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe
vom 16. September 1974
3 W 1/74 Sch
(Schiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Sachverhalt:
In einem Rechtsstreit vor dem Schiffahrtsgericht Mannheim, der mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage und einer Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin endete, war der ausländische Beklagte von einem Duisburger Rechtsanwalt vertreten worden. Dieser hatte in 3 von Verhandlungs- bzw. Beweisterminen beim Schiffahrtsgericht Mannheim einer Mannheimer Anwalt Untervollmacht erteilt. Der Beklagt forderte von der Klägerin neben den nicht gerichtlich festgesetzten Gebühren und Auslagen seinen Duisburger Prozeßbevollmächtigten, der die hinter dem Beklagten stehende Versicherungsgesellschaft seit Jahren vertritt, auch die Erstattung der an den Mannheimer Anwalt gezahlten Gebüren und Auslagen. Gegen den insoweit erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Schiffahrtsgerichts hat die Klägerin Erinnerung und, da ihr nicht entsprochen wurde, Beschwerde eingelegt.
Das Schiffahrtsobergericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluß aufgehoben und die Sache an den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
Der Beklagte kann nur die Erstattung solcher Kosten verlang die entstanden wären, wenn er einen Prozeßbevollmächtigten a Sitze des Schiffahrtsgerichts Mannheim bestellt hätte. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung immer wieder seinen Standpunkt bestätigt, daß auch in Schiffahrtssachen eine Partei nicht schlecht hin den Anwalt ihres Vertrauens ohne Rücksicht auf die Entfernung seines Wohnsitzes vom Sitz des zuständigen Gerichts in Anspruch nehmen kann, sondern ihr grundsätzlich zuzumuten ist, einen Rechtsanwalt am Sitz des Schiffahrtsgerichts zu beauftragen (Beschlüsse vom 11. 9. 1959 - 3 W 74/59 - in RPfleger 1964, 34, vom 3. 1. 1966 - 3 W 91/65 -, vom 13. 6. 1972 -VV 1/72 Sch - in ZfBuW 1973, 20 und vom 28. 9. 1972 - W 3/ RhSch). Das gilt jedenfalls für den Gerichtsort Mannheim - umgekehrt für Duisburg -, weil hier mehrere in Schiffahrtssachen erfahrene Rechtsanwälte ansässig sind, unter denen die Pa aufgrund ihr zumutbarer Erkundigungen einen für sie geeigne Prozeßbevollmächtigten ausfindig machen kann.
Über die Kosten eines Mannheimer Prozeßbevollmächtigten hinaus billigt der Senat indessen dem Beklagten im vorliegenden Fall noch die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten zu, wie sie entstanden wären, wenn er sich des mit seinen Verhältnissen vertrauter und seinen Versicherer laufend beratenden deutschen Anwalts in Duisburg-Ruhrort als Verkehrsanwalt bedient hätte. Damit wird der überwiegenden Rechtsprechung gefolgt, die einer ausländischen Partei in der Regel einen derartigen Verkehrsanwal' zugesteht, zumal da einem Ausländer selbst das Recht auf Erschaltung eines Verkehrsanwalts an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu versagen wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW 1963, 961; Gerold-Schmidt, BRAGebO, 3. Aufl. 1967, Randar 32 zu § 52; Riedel-Sußbauer, BRAGebO, 3. Aufl. 1973, Randnr. 21 zu § 52; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. B. 1971 - 3 W 52/71) Mit der Erstattung der Kosten für den Verkehrsanwalt erübrigt sich zugleich, zu Lasten der Klägerin Auslagen in Ansatz zu bringen, die dem Beklagten für notwendige Informationsreisen zu den Mannheimer Prozeßbevollmächtigten als erstattungsfähig zugebilligt werden müßten. Andererseits kann der Beklagte nicht die Erstattung höherer als durch die Heranziehung eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts und eines deutschen Verkehrsanwalts entstehender Kosten unter dem Gesichtspunk) beanspruchen, daß bei Einschaltung eines ausländischen anstatt eines deutschen Verkehrsanwalts die nach dem ausländischer Recht zu bemessenden Kosten höher und doch erstattungsfähig wären (vgl. Gerold-Schmidt aa0. Randnr. 33). Nimmt ein Ausländer ausschließlich deutsche Rechtsanwälte in Anspruch, so ist den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Notwendige allein nach deutschen Kostengrundsätzen zu messen.